Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen „Sicherungsverwahrung“

Pressemitteilung Nr. 117/2010 vom 16. Dezember 2010

Sicherungsverwahrung I
2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10
Sicherungsverwahrung II
2 BvR 2333/08, 2 BvR 571/10, 2 BvR 1152/10

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

8. Februar 2011, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über die Verfassungsbeschwerden von zwei Sicherungsverwahrten, die sich gegen die Fortdauer ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der nach früherem Recht für die Sicherungsverwahrung geltenden Höchstfrist von zehn Jahren wenden. Ebenfalls verhandelt wird über die Verfassungsbeschwerden zweier weiterer in der Sicherungsverwahrung Untergebrachter, die sich gegen die nachträgliche Anordnung ihrer Sicherungsverwahrung bzw. - in einem Fall - auch gegen die einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung richten. I. Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der früheren Höchstfrist

Mit dem am 31. Januar 1998 in Kraft getretenen Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten wurde die bis dahin im Strafgesetzbuch (StGB) für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmte Höchstfrist von zehn Jahren aufgehoben und eine Pflicht zur Überprüfung nach zehnjähriger Vollzugsdauer eingeführt. Gemäß § 67d Abs. 3 StGB erklärt das Vollstreckungsgericht nach Ablauf von 10 Jahren die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Neuregelung ist gemäß § 2 Abs. 6 StGB auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits angeordneten und noch nicht erledigten Fälle anzuwenden. Der Wegfall der Befristung betrifft damit auch die Sicherungsverwahrten, bei denen zum Zeitpunkt der Anlasstat und ihrer Verurteilung noch die Befristung der Sicherungsverwahrung auf höchstens zehn Jahre galt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Entscheidung vom 17. Dezember 2009 (19359/04), rechtskräftig seit dem 10. Mai 2010, der Individualbeschwerde eines Sicherungsverwahrten stattgegeben, der ebenfalls aus Anlass seiner vor Inkrafttreten der Neuregelung begangenen Straftaten seit über zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung untergebracht war. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung - so der EGMR - verstoße sowohl gegen das Recht auf Freiheit aus Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als auch gegen das in Art. 7 EMRK normierte Rückwirkungsverbot. Denn die Verlängerung der Sicherungsverwahrung stelle eine zusätzliche Strafe dar, die nachträglich aufgrund eines erst nach der Tat in Kraft getretenen Gesetzes verhängt worden sei.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 2365/09 hat sich seit seinem 20. Lebensjahr nur für jeweils kurze Zeitspannen in Freiheit befunden. Seinen wiederholten Haftstrafen lagen unter anderem Verurteilungen wegen Diebstählen zugrunde, zu deren Durchführung er in Wohnungen alleinstehender Frauen eingedrungen war. Im Jahr 1978 hatte er in Tateinheit mit einem solchen Diebstahl eine Vergewaltigung begangen. Zuletzt wurde er im Jahr 1995 wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 740/10 wurde im Jahr 1984 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung, in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und Freiheitsberaubung verurteilt. Nach voller Verbüßung der sechsjährigen Freiheitsstrafe wurde er 1989 entlassen. Anfang 1991 wurde er erneut wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub und sexueller Nötigung, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Im Mai bzw. im Oktober 2009 waren die Beschwerdeführer jeweils 10 Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht und wären nach der früheren Regelung zu diesen Zeitpunkten zwingend zu entlassen gewesen. In beiden Fällen ordneten die Strafvollstreckungskammern jedoch aufgrund der Neuregelung die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an. Die Beschwerdeführer blieben mit ihren Rechtsmitteln erfolglos.

Sie rügen mit ihren Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen eine Verletzung des Verbots der rückwirkenden Bestrafung aus Art. 103 Abs. 2 GG, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebotes (Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie ihres Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG. In diesem Zusammenhang berufen sie sich auf die Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat es mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 abgelehnt, den Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 2365/09 im Wege einer einstweiligen Anordnung sofort freizulassen (vgl. die Pressemitteilung Nr. 142/2009 vom 22. Dezember 2009). II. Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

Mit dem am 29. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist durch den neu eingefügten § 66b StGB die Möglichkeit geschaffen worden, unter bestimmten Voraussetzungen gegen Straftäter nachträglich, d. h. nach rechtskräftiger Verurteilung, noch ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Am 12. Juli 2008 ist das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht in Kraft getreten, das durch die Neufassung des § 7 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auch gegen nach Jugendstrafrecht rechtskräftig verurteilte Straftäter ermöglicht. Gegen die Beschwerdeführer wurde nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufgrund der Neuregelungen angeordnet, die zum Zeitpunkt der von ihnen begangenen Anlasstaten noch nicht in Kraft getreten waren.

Der Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 2333/08 und 2 BvR 1152/10 wurde 1999 wegen eines im Alter von 19 Jahren begangenen Mordes zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Kurz vor der vollständigen Verbüßung dieser Strafe erließ das Landgericht gegen ihn einen Unterbringungsbefehl und ordnete durch Urteil vom 22. Juni 2009 wegen hoher Gefährlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 2 JGG nachträglich seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Sowohl seine gegen die Anordnung der einstweiligen Unterbringung erhobene Beschwerde als auch seine Revision gegen das Urteil blieben erfolglos.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 571/10 ist wegen zahlreicher schwerer Sexualdelikte, insbesondere wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexueller Nötigung vorbestraft und befindet sich seit 1973 - abgesehen von wenigen Monaten in Freiheit - fortlaufend in Haft oder im Maßregelvollzug. Zuletzt wurde er 1990 wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Letztere wurde 1993 für erledigt erklärt; die Freiheitsstrafe war am 5. August 2009 vollständig vollstreckt. Mit Urteil vom 18. August 2009 ordnete das Landgericht gemäß § 66b Abs. 2 StGB nachträglich die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an. Seine Revision blieb ohne Erfolg.

Die Beschwerdeführer erheben mit ihren Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen die gleichen verfassungsrechtlichen Rügen wie die Beschwerdeführer in der unter Ziffer I. dargestellten Konstellation und machen zudem eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots aus Art. 103 Abs. 3 GG geltend. Auch sie berufen sich auf die Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 30. Juni 2010 im Verfahren 2 BvR 571/10 eine sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherungsverwahrung im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt (vgl. die Pressemitteilung Nr. 49/2010 vom 13. Juli 2010).

Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Verhandlungsgliederung

A. Einführende Stellungnahmen 
B. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden 
C. Begründetheit der Verfassungsbeschwerden 
    I. Verfassungsmäßigkeit von §§ 66b Abs. 2, 67d Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 6 StGB, § 7 Abs. 2 JGG
        1. Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG
- Verfassungsrechtlicher Strafbegriff
- Berücksichtigung der Wertungen von Art. 7 Abs. 1 EMRK
        2. Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (Vertrauensschutzgebot)
- Qualifikation als echte/unechte Rückwirkung
- Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Berücksichtigung der Wertungen von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EMRK
- Beachtung und gesetzliche Ausgestaltung des sog. Abstandsgebots
- Schutzpflichten des Staates (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
- Möglichkeiten und Grenzen der verfassungskonformen Auslegung der einschlägigen
Regelungen des StGB und des JGG
- Alternative Lösungswege: Handlungsmöglichkeiten nach dem
Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) und den Landesunterbringungsgesetzen;
Führungsaufsicht; Bewährungshilfe; ambulante Maßnahmen
        3. Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 3 GG (Doppelbestrafungsverbot)
    II. Folgenabschätzung
    III. Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen
D. Schlussworte 

Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 8. Februar 2011

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 3. Februar 2011, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-mail-Adresse zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per E-mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-mail versandt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum im 1. OG begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.

Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden. Medienvertretern, Verfahrensbeteiligten sowie deren Bevollmächtigten kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden. Foto- und Fernsehaufnahmen 1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).

Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen. 2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet. 3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:

Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer der entsprechenden Techniker mitzuteilen.

Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr. 0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt.

==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.