Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen „Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht“

Pressemitteilung Nr. 23/2011 vom 29. März 2011

2 BvC 4/10
2 BvC 6/10
2 BvC 8/10

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

3. Mai 2011, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über die Wahlprüfungsbeschwerden von drei Wählern, die sich gegen die bei der Europawahl 2009 (7. Wahlperiode) geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel wenden. Ein Beschwerdeführer rügt darüber hinaus, dass die Wahl auf der Grundlage "starrer Listen" erfolgt sei. Die Fünf-Prozent-Klausel bewirkt, dass nur solche Parteien bei der Verteilung der Abgeordnetensitze im Europäischen Parlament berücksichtigt werden, die das Quorum von fünf Prozent der gültigen Stimmen erreichen. Eine Liste mit den Bewerbern einer Partei wird als "starr" bezeichnet, wenn der Wähler sich nur für die Liste als solche entscheiden kann, aber keinen Einfluss darauf hat, in welcher Reihenfolge die aufgeführten Kandidaten bei der Sitzverteilung zum Zuge kommen.

Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien verstoße. Sie sind unter anderem der Auffassung, dass die Sperrklausel nicht mit der Begründung zu rechtfertigen sei, dass durch sie eine übermäßige Parteienzersplitterung vermieden und hierdurch die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments gesichert werde. Die Sperrklausel gelte nur für die aus Deutschland gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments, die nur etwa 13 % aller Europaabgeordneten stellten. Es seien bei der Europawahl 2009 auch nur acht Abgeordnetensitze von der Sperrklausel betroffen, die auf bislang nicht berücksichtigte kleine Parteien entfallen wären. Angesichts des Umstandes, dass im Europäischen Parlament gegenwärtig über 160 Parteien aus 27 Mitgliedstaaten vertreten seien, falle eine geringfügige Erhöhung von sechs weiteren deutschen Parteien mit jeweils ein oder zwei Abgeordneten kaum ins Gewicht. Mit einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsweise des Europäischen Parlaments sei daher nicht zu rechnen. Der Gesetzgeber könne sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1979 berufen, das die damals geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht gebilligt habe, weil sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundlegend geändert hätten. Die seither gemachten parlamentarischen Erfahrungen blieben völlig unberücksichtigt. So habe die im Vergleich zu 1979 größere Zahl an Parteien im Europäischen Parlament die Handlungsfähigkeit gerade nicht gefährdet.

Einer der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass die im Europawahlgesetz festgelegten "starren" Wahllisten gegen die Grundsätze der unmittelbaren und freien Wahl verstießen, da nicht die Wähler ihre Abgeordneten, sondern die Parteien durch die Festlegung der Kandidatenreihenfolge die Auswahl der Abgeordneten bestimmten.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Verhandlungsgliederung

A. Einleitende Stellungnahmen (jeweils 10 Minuten)
    I. Beschwerdeführer
    II. Deutscher Bundestag
B. Zulässigkeit
C. Begründetheit
    I. Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel gemäß
§ 2 Abs. 7 EuWG
        1. Prüfungsmaßstab
- Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien
- Beeinträchtigung der Wahlrechtsgrundsätze durch die
Fünf-Prozent-Sperrklausel und Möglichkeiten der Rechtfertigung
- Prognosespielraum des Gesetzgebers und Kontrollintensität
durch das Bundesverfassungsgericht
- Bedeutung des Europarechts
        2. Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments
a) Funktionen und Arbeitsweise des Europäischen Parlaments
b) Eignung und Erforderlichkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel
zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments
- Zusammenwirken von Sperrklauseln und faktischen
Sperrwirkungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Auswirkungen einer fehlenden Sperrklausel auf Wählerverhalten
und Parteienentwicklung
- Auswirkungen einer fehlenden Sperrklausel auf die
Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments
        3. Weitere mögliche Rechtfertigungsgründe für eine
Fünf-Prozent-Sperrklausel
    II. Verfassungsmäßigkeit des Systems der "starren Listen"
D. Rechtsfolgen
    I. Mandatsrelevanz
    II. Auswirkungen einer Entscheidung
E. Abschließende Stellungnahmen

Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 3. Mai 2011

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 28. April 2011, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum im 1. OG begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.

Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden. Medienvertretern, Verfahrensbeteiligten sowie deren Bevollmächtigten kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).

Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:

Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer der entsprechenden Techniker mitzuteilen.

Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr. 0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt.

==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich. Aufbau von Studios Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.