Bundesverfassungsgericht

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Wahlprüfungsbeschwerde des Bundesvorsitzenden der PARTEI unzulässig

Pressemitteilung Nr. 30/2011 vom 20. April 2011

Beschluss vom 12. April 2011
2 BvC 12/10

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die von dem Bundesvorsitzenden der PARTEI im eigenen Namen erhobene Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl 2009 wendet, als unzulässig verworfen.

Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) war vom Bundeswahlausschuss nicht als Partei anerkannt und damit nicht zur Bundestagswahl 2009 zugelassen worden. Der deswegen von der PARTEI, vertreten durch ihren Bundesvorsitzenden, gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl erhobene Einspruch wurde durch den Bundestag zurückgewiesen.

Die gegen den Bundestagsbeschluss gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde des Bundesvorsitzenden der PARTEI ist unzulässig, da dieser nicht beschwerdebefugt ist. Gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG kann ein Wahlberechtigter Wahlprüfungsbeschwerde nur erheben, wenn ein von ihm eingelegter Einspruch vom Bundestag verworfen wurde. An dieser nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm erforderlichen Personenidentität fehlt es hier, da der Bundesvorsitzende die Wahlprüfungsbeschwerde im eigenen Namen erhoben hat, während er in dem vorangegangenen Einspruchsverfahren nur als Vertreter der PARTEI als Einspruchsführerin aufgetreten ist. Einer erweiternden Auslegung der Regelung bedarf es nicht. Sie hält sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundkonzeption der Wahlprüfungsbeschwerde. Zudem kann jede Wählergruppe ihr mit dem Einspruch verfolgtes Begehren beschwerdefähig erhalten, wenn nur eines ihrer Mitglieder den Einspruch auch im eigenen Namen einlegt.