Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerden gegen die Stichtagsregelung zur Gewährung von Elterngeld erfolglos

Pressemitteilung Nr. 32/2011 vom 5. Mai 2011

Beschluss vom 20. April 2011
1 BvR 1811/08

Nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) konnte zuletzt ein Erziehungsgeld von 300 € monatlich bis zum 24. Lebensmonat des Kindes gewährt werden, auf das nach den festgesetzten Einkommensgrenzen jedoch Eltern mit höherem Einkommen keinen Anspruch hatten. Dagegen gewährt das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundeselterngeldgesetz (BEEG) bis zur Vollendung des 12. bzw. des 14. Lebensmonats des Kindes ein Elterngeld, dessen Höhe sich nach dem durchschnittlichen Einkommen des berechtigten Elternteils der letzten zwölf Monate richtet und von mindestens 300 € bis zu 1.800 € monatlich reichen kann. Somit brachte das neue Gesetz Verbesserungen für besser verdienende Eltern, die zuvor keinen Zugang zum Erziehungsgeld hatten, aber wegen des kürzeren Bezugszeitraums auch Verschlechterungen insbesondere für Eltern mit geringem oder keinem Einkommen. Nach der Stichtagsregelung des § 27 Abs. 1 BEEG haben Anspruch auf Elterngeld nur Eltern, deren Kind nach dem 31. Dezember 2006 geboren oder zur Adoption aufgenommen worden ist. Für die vorher geborenen bzw. adoptierten Kinder gelten die Erziehungsgeldregelungen fort.

Die Beschwerdeführerinnen, deren Kinder jeweils kurz vor dem Stichtag geboren wurden und die aufgrund eines zu hohen Ehegatteneinkommens keinen Anspruch auf Erziehungsgeld haben, halten die Stichtagsregelung für verfassungswidrig, insbesondere weil der Gesetzgeber keine Übergansregelung eingeführt habe, die ihnen einen Anspruch auf Elterngeld einräume.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerinnen sind insbesondere nicht in ihren Verfassungsrechten verletzt.

Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Die Stichtagsregelung, die zwischen Eltern, deren Kind ab dem 1. Januar 2007 geboren ist, und Eltern, deren Kind vor diesem Zeitpunkt geboren ist, unterscheidet, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber ist frei, auf der Grundlage sachlicher Überlegungen Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Für den vom Gesetzgeber eingeführten Systemwechsel vom Erziehungsgeld zum Elterngeld musste ein Anknüpfungspunkt bestimmt werden. Die zeitliche und sachliche Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Tag der Geburt eines Kindes ist sachlich begründet. Denn der Tag der Geburt fällt in aller Regel mit dem Beginn der Lebens- und Erziehungsfähigkeit und des Betreuungsbedarfs eines Kindes zusammen.

Die durch die Stichtagsregelung bewirkte Ungleichbehandlung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz in Verbindung mit der Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Diese garantiert zwar den Eltern die Freiheit, über die Gestaltung des familiären Zusammenlebens und die Form der Kinderbetreuung selbst zu entscheiden, und verpflichtet den Staat, die Kinderbetreuung in der von den Eltern gewählten Form zu ermöglichen und zu fördern. Ob die Eltern eines vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kindes in dieser Freiheit durch die Stichtagsregelung nachteilig betroffen sind, kann jedoch hier dahinstehen, da ihre Ungleichbehandlung auch erhöhten Rechtfertigungsanforderungen genügt.

Zum einen lässt die Stichtagsregelung auch Eltern, deren Kind vor dem 1. Januar 2007 geboren ist, nicht ohne jeden Schutz, da insoweit die Erziehungsgeldregelungen fortgelten, die als solche den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG genügen, auch wenn die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Einkommensgrenzen danach nicht anspruchsberechtigt sind.

Zum anderen durfte der Gesetzgeber von einer Übergangsregelung mit Blick auf den dadurch zu erwartenden Verwaltungsmehraufwand Abstand nehmen. So kann die Anwendung der früheren Regelungen zum Erziehungsgeld wegen dessen längerer Bezugsdauer im Einzelfall vorteilhaft gegenüber der Anwendung der Elterngeldregelungen sein. Aus Vertrauensschutzgründen hätte es daher bei einer Übergangsregelung möglicherweise der Ermittlung und Anwendung des im Einzelfall vorteilhafteren Leistungssystems bedurft. Das Bestreben, den damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, stellt eine hinreichende Rechtfertigung für die Stichtagsregelung dar, zumal Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 2007 geboren wurden, dadurch im Vergleich zur früheren Rechtslage keinen Nachteil erleiden, sondern gegebenenfalls Erziehungsgeld nach eben dieser Rechtslage erhalten.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen leiblichen Eltern und Adoptiveltern liegt ebenfalls nicht vor, da es sachlich gerechtfertigt ist, bei Adoptivkindern nicht auf den Zeitpunkt der Geburt, sondern auf den des familiären Zusammenlebens abzustellen.