Bundesverfassungsgericht

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

Pressemitteilung Nr. 39/2011 vom 28. Juni 2011

Beschluss vom 08. Juni 2011
2 BvR 2846/09

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem weiteren Fall die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten und des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebotes aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer wurde 1987 wegen versuchten Mordes zu zwölf Jahren und 1997 wegen Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zum Zeitpunkt der zweiten Verurteilung war eine Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich (noch) nicht möglich, weil diese nach der damals geltenden Rechtslage mindestens drei vorsätzliche Straftaten voraussetzte. Erst der zum 1. April 1998 eingeführte § 66 Abs. 3 StGB ließ eine Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits nach zwei vorsätzlichen Straftaten zu. Die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde 2004 eingeführt und mit der 2007 erfolgten Änderung von § 66b Abs. 1 Satz 1 sowie der Einführung von § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB dahingehend erweitert, dass nunmehr die Sicherungsverwahrung auch dann nachträglich angeordnet werden durfte, wenn zum Zeitpunkt der Verurteilung wegen der Anlasstat aus Rechtsgründen keine primäre Sicherungsverwahrung angeordnet werden konnte. In Anwendung dieser neuen Rechtsgrundlage wurde im Jahr 2009 nachträglich die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht erklärt. Darüber hinaus hat es für die mit den dort zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden konkret angegriffenen Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die früher geltende Höchstfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung - zu denen § 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB nicht zählte - auch die Unvereinbarkeit mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot festgestellt. Nach Maßgabe der im Urteil vom 4. Mai 2011 getroffenen Übergangsregelungen darf auf der Grundlage dieser auch wegen Verstoßes gegen das Vertrauensschutzgebot für verfassungswidrig erklärten Vorschriften die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. deren Fortdauer nur noch unter Wahrung strikter Verhältnismäßigkeitsanforderungen angeordnet werden; nämlich, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) leidet.

Über die Einzelheiten des Urteils vom 4. Mai 2011 informiert die Pressemitteilung 31/2011 vom 4. Mai 2011. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden.

Mit der nun getroffenen Entscheidung hat der Zweite Senat klargestellt, dass die im Urteil vom 4. Mai 2011 festgesetzten höheren Anforderungen an die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung immer dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - in das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen auf ein Unterbleiben seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eingegriffen wird. Die Gerichte sind daher bis zu einer Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung gehalten, über die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zugrundeliegenden Fallgestaltungen hinaus auch in den anderen Konstellationen, in denen das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen in das Unterbleiben der Sicherungsverwahrung beeinträchtigt wird, die Sicherungsverwahrung nur noch dann anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn die besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit erfüllt sind. Ob diese Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers gegeben sind, wird das Landgericht zu prüfen haben.