Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen "Negatives Stimmgewicht / Überhangmandate"

Pressemitteilung Nr. 28/2012 vom 7. Mai 2012

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

5. Juni 2012, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz "Waldstadt",
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

über eine abstrakte Normenkontrolle, eine Verfassungsbeschwerde und einen Antrag im Organstreitverfahren, die sich gegen das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 25. November 2011 richten.

Mit Urteil vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266; vgl. Pressemitteilung Nr. 68/2008 vom 3. Juli 2008) hat das Bundesverfassungsgericht ein Wahlsystem, das es in typischen Konstellationen zulässt, dass ein Zuwachs an Wählerstimmen zu einem Mandatsverlust oder ein Verlust an Wählerstimmen zu einem Mandatsgewinn führt (so genannter Effekt des negativen Stimmgewichts), als mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl unvereinbar erachtet. Es hat deshalb den bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG für verfassungswidrig erklärt, soweit durch die darin angeordnete Verrechnung von Wahlkreis- und Listenmandaten der Effekt des negativen Stimmgewichts bewirkt werden konnte. Zugleich hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, den verfassungswidrigen Zustand dadurch zu beheben, dass bei zukünftigen Wahlen auf bundesweite Listenverbindungen der Parteien verzichtet und die Ermittlung der den Landeslisten jeweils zustehenden Abgeordnetenzahl separat in den einzelnen Bundesländern vorgenommen werden soll. Das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Änderungsgesetz setzt diese Regelungsziele um, indem der bisherige § 7 BWG ersatzlos aufgehoben und § 6 Abs. 1 BWG entsprechend modifiziert wird. Jedem Land wird danach ein an der Wählerzahl orientiertes Sitzkontingent zugewiesen, um das nur noch die Landeslisten der in dem Land angetretenen Parteien konkurrieren. Ergänzend werden nach dem neu eingefügten § 6 Abs. 2a BWG für in mehreren Ländern angetretene Parteien Zusatzmandate vergeben, deren Zahl der Summe aus einer bundesweiten Addition von Abrundungsverlusten der einzelnen Landeslisten ("Reststimmen") entspricht.

Gegen diese Änderungen richten sich der Normenkontrollantrag von 214 Abgeordneten der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die von 3063 Beschwerdeführern gemeinsam erhobene Verfassungsbeschwerde sowie der Antrag der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Organstreitverfahren. Im Wesentlichen wird gerügt, dass die vorgenommene Neuregelung der Sitzverteilung im Deutschen Bundestag mit den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit, der Chancengleichheit der Parteien und der Unmittelbarkeit der Wahl unvereinbar sei. Die Antragsteller wenden sich gegen die Entscheidung, die Größe der auf die Länder entfallenden Sitzkontingente nach der Wählerzahl zu bestimmen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BWG), sowie gegen die Vergabe von Zusatzmandaten nach § 6 Abs. 2a BWG. Darüber hinaus sehen sie die Wahlrechtsgleichheit dadurch verletzt, dass das Verfahren der Sitzzuteilung weiterhin den Anfall ausgleichsloser Überhangmandate in einem bedeutenden Ausmaß ermögliche, ohne dass sich hierfür eine Rechtfertigung finden lasse. Schließlich sind sie der Auffassung, dass der Effekt des negativen Stimmgewichts auch unter Geltung des geänderten Bundeswahlrechts in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise auftreten könne. Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Verhandlungsgliederung

A. Einführende Stellungnahmen (je 5 Minuten) 
B. Zulässigkeit  
C. Prüfungsmaßstab 
    I. Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der
Parteien (Art. 38 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG)
    II. Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 GG)
    III. Verfassungsgerichtliche Kontrolldichte
D. Subsumtion 
    I. Länderbezogene Sitzkontingentierung nach der Wählerzahl
(§ 6 Abs. 1 Satz 1 BWG)
        1. Normbestimmtheit
2. Repräsentationsprinzip
3. Erfolgswertgleichheit
4. "Natürliches Quorum"
    II. Vergabe von Zusatzmandaten nach "Reststimmen" (§ 6 Abs. 2a BWG)
        1. Normbestimmtheit
2. Verknüpfung von Divisor- und Quotenverfahren
3. Erfolgswertgleichheit
- Ausblendung von Rundungsgewinnen
- Kompensation "natürlicher Quoren"
    III. "Überhangmandate" (§ 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 BWG)
        1. Systementscheidung des Gesetzgebers
2. Erfolgswertgleichheit
- Beeinträchtigung (gesteigerter Stimmerfolg)
- Relevanz (Kompensation nach § 6 Abs. 2a BWG; tatsächliche
Auswirkungen)
- Rechtfertigung (Besonderheiten der personalisierten Verhältniswahl;
föderale Belange; Mehrheitssicherung; Vereinfachung des
Wahlverfahrens)
3. Tatsächliche Entwicklung (vgl. BVerfGE 95, 335 )
    IV. Effekt des negativen Stimmgewichts
        1. Relevante Wirkungszusammenhänge, insbesondere "Zahl der Wähler"
(§ 6 Abs. 1 Satz 1 BWG) als zu berücksichtigende Einflussgröße
2. Negative Stimmgewichte bei den einzelnen Schritten der Sitzzuteilung
    V. Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl
    VI. Grundsatz der Normklarheit
E. Folgeerwägungen und abschließende Stellungnahmen 

Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 5. Juni 2012

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 31. Mai 2012, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.

Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie ein Medienvertreterraum zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).

Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:

Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer der entsprechenden Techniker mitzuteilen.

Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr. 0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt.

==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich in den Pressenischen möglich.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.