Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerde der PIRATEN betreffend die Kommunalwahl in Dortmund erfolglos

Pressemitteilung Nr. 64/2012 vom 21. August 2012

Beschluss vom 08. August 2012
2 BvR 1672/12

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) und ein von ihnen vorgeschlagener Kandidat gegen den Ausschluss von der Wiederholungswahl des Stadtrates und von 11 Bezirksvertretungen der Stadt Dortmund am 26. August 2012. Für diese Wahl hatten die PIRATEN Wahlvorschläge eingereicht. Der Wahlausschuss der Stadt Dortmund lehnte die Zulassung der Wahlvorschläge ab. Die hiergegen beim Landeswahlausschuss eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsgrundlage für die Zurückweisung der Wahlvorschläge, § 42 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG), sei verfassungswidrig, soweit danach bei einer Wiederholungswahl nach denselben Wahlvorschlägen gewählt werde wie bei der für ungültig erklärten Wahl. Dadurch werde in unzulässiger Weise in die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl eingegriffen.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Nach diesem Grundsatz muss eine Verfassungsbeschwerde erforderlich sein, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Dies ist nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen. So liegt es hier. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, den Beschluss des Landeswahlausschusses nach der Wahl in einem Wahlprüfungsverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Wird dabei festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).

2. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Selbstständigkeit der Verfassungsräume von Bund und Ländern unzulässig. Während bei Bundestagswahlen die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gerügt werden kann, fehlt eine vergleichbare Möglichkeit, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei Wahlen auf der Ebene der Länder geht. Die Länder gewährleisten den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend.