Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen „Sukzessivadoption“

Pressemitteilung Nr. 81/2012 vom 3. Dezember 2012

1 BvR 3247/09
1 BvL 1/11

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

18. Dezember 2012, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz "Waldstadt",
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

über eine Verfassungsbeschwerde sowie über ein konkretes Normenkontrollverfahren, denen jeweils die Frage zugrunde liegt, ob § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) insofern mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, als darin die sogenannte Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner ausgeschlossen ist.

Beide Verfahren betreffen Personen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben und mit ihren Partnern und einem von diesen adoptierten Kind in einem Haushalt leben. Sie beabsichtigen nunmehr, das jeweilige Kind ebenfalls zu adoptieren.

Nach derzeit geltendem Recht ist die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich (sog. Stiefkindadoption, § 9 Abs. 7 LPartG). Nicht eröffnet ist hingegen die hier in Rede stehende Adoption des vom eingetragenen Lebenspartner angenommenen Kindes (sogenannte Sukzessivadoption). Ehegatten wird demgegenüber nach § 1742 BGB sowohl die Möglichkeit der Stiefkindadoption als auch die der Sukzessivadoption eingeräumt. Beiden Ausgangsverfahren liegt daher die Fragestellung zugrunde, ob der Ausschluss der sukzessiven Adoption durch den eingetragenen Lebenspartner des zunächst Annehmenden mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nicht zur Überprüfung steht dagegen die Frage, ob der Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der sogenannten gemeinschaftlichen Adoption verfassungskonform ist.

Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 3247/09 hat im Jahr 2005 eine Lebenspartnerschaft begründet. Ihre Lebenspartnerin hatte zuvor ein in Bulgarien geborenes Kind adoptiert. Die Beschwerdeführerin und ihre Lebenspartnerin leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Im Jahr 2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Adoption des Kindes ihrer Lebenspartnerin. Die Fachgerichte lehnten diesen Antrag ab (zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2009 - I-15 Wx 236/09 -, juris). Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen sämtliche Beschlüsse der Fachgerichte sowie mittelbar gegen § 9 Abs. 7 LPartG. Sie rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 (Gleichheitssatz) und Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie).

Dem konkreten Normenkontrollverfahren 1 BvL 1/11 liegt ein Vorlagebeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2010 zugrunde. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben im Dezember 2002 eine Lebenspartnerschaft begründet. Einer der Lebenspartner hatte kurz zuvor ein in Rumänien geborenes Kind adoptiert. Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt der Beteiligten, die die elterliche Betreuung gemeinsam übernehmen. Der andere Lebenspartner beabsichtigt, das Kind ebenfalls zu adoptieren. Amts- und Landgericht lehnten den Adoptionsantrag ab. Das Hanseatische Oberlandesgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Verwehrung der sukzessiven Adoption durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden gemäß § 9 Abs. 7 LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 2 Wx 23/09 -, juris).

Das Hanseatische Oberlandesgericht führt unter anderem aus, dass die aus § 9 Abs. 7 LPartG und § 1742 BGB folgende Verwehrung der sukzessiven Adoption durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, da die diesbezügliche Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht gerechtfertigt sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass das leibliche Kind eines Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner adoptiert werden könne, nicht aber das von einem Lebenspartner bereits allein adoptierte Kind, obwohl das einzeln adoptierte Kind ein viel größeres Bedürfnis nach einer weiteren Absicherung haben dürfte als ein leibliches Kind.

Die Verhandlungsgliederung wird zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 18. Dezember 2012

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 13. Dezember 2012, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-mail versandt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Kurznachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptops oder Tablets, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie ein Medienvertreterraum zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).

Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:

Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer der entsprechenden Techniker mitzuteilen.

Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr. 0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt.

==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich in den Pressenischen möglich.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.