Bundesverfassungsgericht

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Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Journalisten und Besucher zur mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren ESM/EZB

Pressemitteilung Nr. 36/2013 vom 14. Mai 2013

2 BvR 1390/12
2 BvR 1421/12
2 BvR 1438/12
2 BvR 1439/12
2 BvR 1440/12
2 BvR 1824/12
2 BvE 6/12

- Achtung, abweichende Faxnummer für die Akkreditierung: +49 721 9101-541 -

Wie bereits angekündigt, verhandelt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag, 11. Juni 2013, und am Mittwoch, 12. Juni 2013, im Hauptsacheverfahren ESM/EZB. Auf die Pressemitteilung Nr. 29/2013 vom 19. April 2013, die auch die Verhandlungsgliederung enthält, wird insoweit verwiesen. Auf folgende wesentliche Besonderheiten des Akkreditierungsverfahrens wird hingewiesen:

Akkreditierungsgesuche sind auf dem bereitgestellten Formular ausschließlich per Telefax an die Rufnummer +49 721 9101-541 möglich. Die Akkreditierungsfrist beginnt am Dienstag, 21. Mai 2013, um 12:00 Uhr und endet am Dienstag, 28. Mai 2013, um 12:00 Uhr. Es werden vier Medienkontingente gebildet. Weitere Informationen finden Sie im hinteren Teil dieser Pressemitteilung.

Zum Gegenstand der Verfahren:

1. Der Senat hat in der Mehrzahl dieser Verfahren bereits über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG mündlich verhandelt, die darauf gerichtet waren, dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung über die Hauptsache zu untersagen, die von Bundestag und Bundesrat am 29. Juni 2012 als Maßnahmen zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet beschlossenen Gesetze zu unterzeichnen und auszufertigen (vgl. Pressemitteilung Nr. 47/2012 vom 2. Juli 2012). Diese Anträge hat der Senat mit Urteil vom 12. September 2012 (2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12 und 2 BvE 6/12) bzw. Beschluss vom selben Tag (2 BvR 1824/12) nach summarischer Prüfung der Rechtslage überwiegend abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern verwiesen auf die Pressemitteilung Nr. 67/2012 vom 12. September 2012.

a) In dem nunmehr anstehenden Hauptsacheverfahren wird der Senat abschließend über die Verfassungsmäßigkeit der Zustimmungsgesetze zum Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), zum Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) und zum Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalpakt) entscheiden und die im Urteil vom 12. September 2012 ausdrücklich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Rechtsfragen klären (vgl. insoweit auch die Pressemitteilung Nr. 47/2012 vom 2. Juli 2012). Dies betrifft insbesondere die parlamentarische Absicherung von Entscheidungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über die Ausgabe von Anteilen am Stammkapital zu einem vom Nennwert abweichenden Kurs (Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV) und die haushalterische Sicherstellung, dass es unter keinen Umständen zu einer Anwendung des Art. 4 Abs. 8 ESMV auf die Bundesrepublik Deutschland kommt (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12 u. a. -, Rn. 280, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20120912_2bvr139012.html).

b) Ebenfalls zur Prüfung gestellt ist die Ausgestaltung der Beteiligung des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG). Dem Hauptsacheverfahren vorbehalten hat der Senat insbesondere die Prüfung, unter welchen Voraussetzungen die Zuständigkeitsverteilung zwischen Plenum, Haushaltsausschuss und anderen Untergremien des Deutschen Bundestages im Wege der Verfassungsbeschwerde als Verletzung des durch Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kerns des Wahlrechts gerügt werden kann, die Prüfung der in dem Organstreitverfahren insoweit geltend gemachten Verletzung von Abgeordnetenrechten sowie die funktionale Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Bundestages (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12 u. a. -, Rn. 294).

2. Maßnahmen der Europäischen Zentralbank im Rahmen der Staatsschuldenkrise waren nicht Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.

a) Nach Verkündung des Urteils vom 12. September 2012 haben einige Beschwerdeführer und die Antragstellerin im Organstreitverfahren ihre Anträge teilweise erweitert und wenden sich nun namentlich gegen den Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über das sog. OMT-Programm ("outright monetary transactions"), dessen Beschluss vom 14. Mai 2010 über das SMP-Programm ("securities markets programme"), die Ankäufe von Staatsanleihen im Rahmen beider Programme, die Absenkung der Bonitätsanforderungen für die als Sicherheit für Zentralbankkredite zu hinterlegenden Staatsanleihen und die Einrichtung des TARGET2-Systems.

b) Mehrere Verfassungsbeschwerden rügen darüber hinaus ein verfassungswidriges Unterlassen der Bundesregierung. Die Bundesregierung sei aufgrund ihrer Integrationsverantwortung verpflichtet, auf die Einhaltung der Grenzen des Integrationsprogramms zu achten und möglichen Verletzungen desselben durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Sie machen daher geltend, dass die Bundesregierung gegen den OMT-Beschluss sowie gegen die Ankäufe von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erheben oder auf andere Weise auf die Aufhebung dieser Maßnahmen hinwirken müsse. Sie sehen sich durch die angegriffenen Maßnahmen bzw. Unterlassungen in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt. Die Europäische Zentralbank handele außerhalb ihres Mandats, d. h. ultra vires. Darüber hinaus seien die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität des Grundgesetzes sowie die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages verletzt. Die Maßnahmen der Europäischen Zentralbank gefährdeten schließlich die Geldwertstabilität (Art. 14 Abs. 1, Art. 88 GG).

c) Die Antragstellerin im Organstreitverfahren beanstandet nunmehr auch ein verfassungswidriges Unterlassen des Deutschen Bundestages, auf die Aufhebung des OMT-Beschlusses hinzuwirken. Auch aus der Integrationsverantwortung des Bundestages ergebe sich die Pflicht, Kompetenzüberschreitungen der Europäischen Union entgegenzutreten und die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen.

Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte telefonisch oder per Telefax an

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 721 9101-400
Fax: -49 721 9101-461

Die Anmeldungsfrist beginnt am Dienstag, 21. Mai 2013, um 12:00 Uhr und endet am Dienstag, 28. Mai 2013, um 12:00 Uhr.

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Die Anmeldungen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Journalisten

Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren beginnt am Dienstag, 21. Mai 2013, um 12:00 Uhr. Vor diesem Zeitpunkt eingehende Akkreditierungen werden nicht berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht teilt dem Absender nicht selbsttätig mit, wenn ein Akkreditierungsgesuch verfrüht erfolgt ist.

Das Akkreditierungsverfahren endet am Dienstag, 28. Mai 2013, um 12.00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Akkreditierungsgesuche sind ausschließlich per Telefax möglich. Sie sind an die Rufnummer +49 721 9101-541 zu richten, hinter die mehrere Leitungen geschaltet sind. Akkreditierungsgesuche an sonstige Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt, ebenso wenig Akkreditierungsgesuche, die per E-Mail eingehen.

Für die Akkreditierung ist das unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/documents/Formblatt_ESM_Akkreditierung-Presse.pdf bereitgestellte Formular zu benutzen. Dieses muss vollständig ausgefüllt sein. Im Formular ist auch anzugeben, für welches der vier Kontingente eine Akkreditierung erfolgen soll.

Die Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Maßgeblich ist der Eingangsvermerk im Journal des Faxservers zur Rufnummer +49 721 9101-541; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 40 Sitzplätze zur Verfügung. Zudem werden zwei Presseräume eingerichtet (C003 und C213), in denen insgesamt weitere 47 Sitzplätze bestehen. Die verfügbaren Sitzplätze werden wie folgt vergeben:

1. Auf der Presseempore sind vorab 15 Sitzplätze für Vollmitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder) der Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V. (JPK) reserviert. Jedem Medium, das durch ein Vollmitglied in der JPK vertreten ist, steht einer dieser Sitzplätze zu, ebenso jedem Vollmitglied, das kein bestimmtes Medium vertritt. Vertritt dasselbe Vollmitglied mehrere Medien, so steht ihm lediglich ein Sitzplatz zu.

2. Für die Vergabe der weiteren 72 Sitzplätze werden vier Kontingente gebildet. Die Sitzplätze werden in folgender Reihenfolge vergeben:

  • Der 1., 2., 4., 5., 7. und 8. Sitzplatz fällt an ein Medium mit Sitz in Deutschland.
  • Der 3. und 6. Sitzplatz wird einem Medium mit Sitz in einem anderen Staat der Eurozone zugeteilt.
  • Der 9. Sitzplatz fällt an ein Medium mit Sitz in einem Staat außerhalb der Eurozone.
  • Der 10. Sitzplatz fällt an einen freien Journalisten. Unabhängig von ihrem Herkunftsland werden alle freien Journalisten diesem Kontingent zugeordnet.

Anschließend beginnt die Zählung wieder bei 1. Sind bei der Vergabe eines Sitzplatzes bereits alle Bewerber des berechtigten Kontingents berücksichtigt, wird diese Ziffer übersprungen.

3. Zunächst werden die Sitzplätze auf der Presseempore vergeben, dann - unter fortlaufender Zählung - die Sitzplätze im Presseraum C003 und zuletzt die Sitzplätze im Presseraum C213.

4. Jedes fristgerecht akkreditierte Medium erhält zunächst nur einen Sitzplatz. Ein zweiter Sitzplatz pro Medium wird vergeben, wenn alle fristgerecht akkreditierten Medien mit einem Sitzplatz berücksichtigt worden sind. Für die Vergabe weiterer Sitzplätze gilt Entsprechendes. Freie Journalisten werden im Rahmen ihres oben genannten Kontingents berücksichtigt.

Allgemeines

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Die Sitzplätze auf der Presseempore sind am jeweiligen Tag um 9:30 Uhr einzunehmen. Ist ein Sitzplatz zu diesem Zeitpunkt nicht eingenommen, wird er für diesen Tag anderweitig vergeben. Um 9:40 Uhr werden die auf der Presseempore freigebliebenen Sitzplätze den Journalisten mit der niedrigsten Platznummer angeboten, die zu diesem Zeitpunkt im Presseraum C003 anwesend sind. Soweit Journalisten auf der Presseempore keinen Sitzplatz haben, müssen sie diese nach Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats verlassen. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

In beiden Presseräumen findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. 230 V-Anschlüsse für Laptops sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden. Die Kapazität von mobilen Telefon- und Datennetzen kann vom Bundesverfassungsgericht nicht garantiert werden. Für alle Journalisten, die einen Sitzplatz auf der Presseempore erhalten, stehen im Presseraum C213 insgesamt 15 zusätzliche Arbeitsplätze zur Verfügung, die jedoch nicht individuell vergeben werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen.

2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).

Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit der Akkreditierung zu erklären. Die Poolführer verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.

Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Maßgeblich ist der Eingangsvermerk im Journal des Faxservers zur Rufnummer +49 721 9101-541; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit der Akkreditierung im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll. Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Diese sind spätestens bis Montag, 10. Juni 2013, 10.00 Uhr per Fax zu übersenden (Fax-Nr. +49 721 9101-461 - gilt ausschließlich für die nachgereichten Daten). Auch hierfür ist das unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/documents/Formblatt_ESM_Akkreditierung-Presse.pdf bereitgestellte Formular zu benutzen. Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist ausschließlich in den Pressenischen möglich. Die beiden großen Pressenischen werden an die poolführenden Fernsehsender vergeben. Bei der Vergabe der weiteren kleinen Pressenische entscheidet die Reihenfolge des Fax-Eingangs. Maßgeblich ist der Eingangsvermerk im Journal des Faxservers zur Rufnummer +49 721 9101-541; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.