Bundesverfassungsgericht

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Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag

Pressemitteilung Nr. 47/2013 vom 24. Juli 2013

Beschlüsse vom 23. Juli 2013
2 BvC 1/13
2 BvC 2/13
2 BvC 3/13
2 BvC 4/13
2 BvC 5/13
2 BvC 6/13
2 BvC 7/13
2 BvC 8/13
2 BvC 9/13
2 BvC 10/13
2 BvC 11/13
2 BvC 12/13

Am 4. und 5. Juli 2013 hat der Bundeswahlausschuss festgestellt, welche Vereinigungen als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen sind. Gegen die Nichtanerkennung haben zwölf Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.

Das Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde ist im Jahr 2012 neu geschaffen worden und damit erstmals für die kommende Bundestagswahl anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wesentlichen, ob einer Vereinigung die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Dafür ist maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass sie ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.

Elf Nichtanerkennungsbeschwerden blieben erfolglos. Die Beschwerden der Vereinigungen Die Aktiven (DA), Union der Menschlichkeit (U. d. M.), 0 % Hürdenpartei u. a., Deutsche Konservative Partei, Graue Panther Deutschland, Freie Wähler Deutschland (FWD), Jahw Partei/Neue Soziale Union/Freie Soziale Union, SU - SustainableUnion - Nachhaltigkeitspartei Deutschland - sind als bereits unzulässig verworfen worden. Die Beschwerden der Vereinigungen DIE.NÄCHSTEN und Deutsches Reich - das Herz Europas - blieben ohne Erfolg, weil diese ihre Beteiligung nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form beim Bundeswahlausschuss angezeigt hatten. Die Beschwerde der Partei der Bedrängten wurde als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen, weil ihr nach der erforderlichen Gesamtwürdigung die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei fehlt.

Die Beschwerde der Vereinigung Deutsche Nationalversammlung (DNV) war dagegen erfolgreich. Der Bundeswahlausschuss hatte die Beteiligungsanzeige der DNV aus formellen Gründen als unzureichend erachtet. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die DNV als wahlvorschlagsberechtigte Partei anerkannt.