Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen „Filmförderung“

Pressemitteilung Nr. 54/2013 vom 20. August 2013

2 BvR 1561/12
2 BvR 1562/12
2 BvR 1563/12
2 BvR 1564/12

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, 8. Oktober 2013, 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz "Waldstadt", Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

über vier Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Heranziehung zur Filmabgabe nach § 66 Filmförderungsgesetz (FFG) richten.

1. Die Beschwerdeführerinnen sind Gesellschaften, die Kinos betreiben. In den verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren wandten sie sich erfolglos gegen Abgabenbescheide der Filmförderungsanstalt (FFA) für das erste Halbjahr 2004.

Die FFA fördert nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) als bundesweite Filmförderungseinrichtung "die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FFG). Zur Finanzierung dieser Förderung erhebt sie von den Kinobetreibern, den Zwischenhändlern der Videobranche und - auf der Grundlage von Regelungen aus dem Jahr 2010, die Rückwirkung auf das Jahr 2004 beanspruchen - von den Fernsehveranstaltern eine Filmabgabe.

Das Filmförderungsgesetz ist auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft gestützt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Die europäische Kommission hat die Filmförderung als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt (Art. 87 Abs. 3 lit. d EG; jetzt Art. 107 Abs. 3 lit. d AEUV).

2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und des - mit der Sprungrevision angerufenen - Bundesverwaltungsgerichts machen die Beschwerdeführerinnen insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend.

Der Bund sei für die Regelung der Filmabgabe nicht zuständig, weil die Förderung, die mit der Abgabe finanziert wird, nicht Wirtschafts-, sondern Kulturförderung sei. Selbst wenn man annähme, es handele sich um Wirtschaftsförderung, lägen die Voraussetzungen einer Bundeskompetenz nicht vor, weil eine bundesgesetzliche Regelung nicht aus den vom Grundgesetz geforderten Gründen erforderlich sei (Art. 72 Abs. 2 GG).

Außerdem seien die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Sonderabgabe nicht erfüllt. Bei den Abgabepflichtigen handele es sich nicht, wie erforderlich, um eine homogene Gruppe mit besonderer Finanzierungsverantwortung für die Förderung des deutschen Films. Die Beschwerdeführerinnen, für die sich die Abgabe nach dem Umsatz aus dem Verkauf aller Eintrittskarten bemisst, zeigten ganz überwiegend ausländische Filme, insbesondere aus den USA, und hätten daher an der Förderung deutscher Filme kein wirtschaftliches Interesse, das die Abgabenerhebung rechtfertigen könne. Das Abgabeaufkommen werde auch nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gruppennützig verwendet. Den Beschwerdeführerinnen erwachse aus der konkreten Fördertätigkeit der FFA unter anderem deshalb kein Vorteil, weil die Förderung nicht auf Filme mit ausreichenden wirtschaftlichen Erfolgsaussichten ausgerichtet sei. Zudem seien andere Nutzer deutscher Filme, wie etwa die Filmexporteure, nicht in die Abgabepflicht einbezogen. Die Einbeziehung der Gruppen, die wirtschaftlichen Nutzen aus dem deutschen Film ziehen, sei auch deshalb in verfassungswidriger Weise unvollständig, weil Fernsehveranstalter die Möglichkeit hätten, ihre Beiträge zur Filmförderung vertraglich mit der FFA zu regeln. Soweit der Bundesgesetzgeber im Jahr 2010 eine Abgabepflicht der Fernsehveranstalter für das streitgegenständliche Jahr 2004 eingeführt habe, verstoße dies gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Die Abgabe belaste die Beschwerdeführerinnen gleichheitswidrig und unverhältnismäßig.

In der mündlichen Verhandlung wird auch zu erörtern sein, ob die Entscheidungstätigkeit der Filmförderungsanstalt ausreichend demokratisch legitimiert ist.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang zu dieser Pressemitteilung.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721 9101-400
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Verhandlungsgliederung

A. Einführende Stellungnahmen (je 5 Minuten) 
B. Zulässigkeit  
C. Begründetheit  
   I. Filmwirtschaftliche Zusammenhänge
   II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
      1. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
      2. "Kulturkompetenz" der Länder
a) Maßstäbe
b) Bedeutung des Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG a. F.
c) Zuordnungsgesichtspunkte
- Verhältnis wirtschafts- und qualitätsbezogener Förderziele und -kriterien
- Behandlung des FFG im EU-Beihilferecht
- Aufsichtliche Zuordnung
- Gremienzusammensetzung
d) Rücksichtnahmepflichten, Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten
      3. Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelung
a) Art. 72 Abs. 2 GG
b) Art. 125a Abs. 2 GG
   III. Finanzverfassungsrecht
1. Homogenität, Sachnähe und Finanzierungsverantwortlichkeit
a) Homogenitätskonzept des Gesetzgebers
b) Zulässigkeit von Nichteinbeziehungen
c) Wahl der Zugriffsebene
d) Formelle oder materielle Belastungsbetrachtung
e) Einzelfragen
- Einbeziehung der Fernsehveranstalter 2004
- Einbeziehung der Videowirtschaft
- Nicht einbezogene Gruppen
2. Gruppennützigkeit der Verwendung des Abgabeaufkommens
3. Gruppenbezogene Belastungsgleichheit
4. Verhältnismäßigkeit der Belastung
5. Haushaltsmäßige Dokumentation
   IV. Grundrechte
   V. Demokratieprinzip
   VI. Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen
D. Rechtsfolgen 
E. Abschließende Stellungnahmen 

Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2013

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 2. Oktober 2013, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Kurznachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptops und iPads, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie ein Medienvertreterraum zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).

Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:

Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer der entsprechenden Techniker mitzuteilen.

Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr. 0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt.

==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich in den Pressenischen möglich.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.