Bundesverfassungsgericht

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Ergänzende Informationen und Akkreditierungsbedingungen zur mündlichen Verhandlung in Sachen „Erbschaftsteuer“

Pressemitteilung Nr. 53/2014 vom 12. Juni 2014

1 BvL 21/12

- Journalistinnen und Journalisten können sich von 12. Juni 2014, 12:00 Uhr, bis 26. Juni 2014, 12:00 Uhr, ausschließlich per Telefax unter der Nummer +49 721 9101-68400 akkreditieren. -

Wie bereits angekündigt, verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 8. Juli 2014 über die Verfassungsmäßigkeit erbschaftsteuerrechtlicher Regelungen (vgl. hierzu die Pressemitteilung Nr. 43/2014 vom 7. Mai 2014). Die Akkreditierungsbedingungen, Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie die Verhandlungsgliederung finden Sie im hinteren Teil dieser Pressemitteilung.

1. Der vom Bundesfinanzhof im September 2012 gestellte Antrag auf konkrete Normenkontrolle richtet sich gegen Steuervergünstigungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), die beim Übergang betrieblichen Vermögens gewährt werden.

a) Im Kern betrifft das Verfahren die im Jahr 2009 geltende Fassung der §§ 13a und 13b ErbStG. Die Regelungen sind im Wesentlichen auf das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 zurückzuführen. In der Begründung zu diesem Gesetz heißt es, diejenigen Unternehmen seien von der Steuer zu entlasten, bei denen im Zuge des Betriebsübergangs die Arbeitsplätze weitestgehend gesichert würden. Der Gesetzgeber hat die §§ 13a und 13b ErbStG zwar seit 2009 in einzelnen Punkten geändert, dabei aber sein grundsätzliches Verschonungskonzept, das vom Bundesfinanzhof in Frage gestellt wird, unverändert beibehalten.

b) §§ 13a und 13b ErbStG sehen für den Übergang von Betriebsvermögen, von qualifizierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Wege der Schenkung oder durch Erwerb von Todes wegen eine Steuerbefreiung in Höhe von 85 % vor, wenn bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Vermögens, seines Erhalts in der Hand des Erwerbers und der mit dem Vermögen verbundenen Arbeitsplätze erfüllt werden. Der verbleibende Teil des unternehmerischen Vermögens, der nicht von dieser Steuerbefreiung erfasst wird, kann zusätzlich durch einen degressiv ausgestalteten Abzugsbetrag von maximal 150.000 Euro begünstigt sein.

aa) Voraussetzung für die steuerliche Verschonung nach §§ 13a und 13b ErbStG ist zunächst, dass das betroffene Vermögen zu höchstens 50 % aus sogenanntem Verwaltungsvermögen besteht. Ist dies der Fall, kann der gesamte Erwerb (einschließlich des Verwaltungsvermögens) begünstigt werden; andernfalls ist er insgesamt nicht begünstigt. Nach dem Gesetz gehören zum Verwaltungsvermögen beispielsweise an Dritte vermietete Grundstücke, Wertpapiere oder Kunstgegenstände. Der Gesetzgeber wollte mit der Verwaltungsvermögensregelung „Vermögen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt“, von der steuerlichen Begünstigung ausnehmen.

bb) Weitere Voraussetzung für die steuerliche Vergünstigung ist, dass das unternehmerische Vermögen für eine Behaltensfrist von fünf Jahren in der Hand des Erwerbers bleibt. Trifft der Erwerber innerhalb dieser Frist eine Verfügung über das begünstigte Vermögen, indem er etwa den Betrieb oder Teile hiervon veräußert, fällt die Vergünstigung mit Wirkung für die Vergangenheit weg.

cc) Schließlich setzt die steuerliche Privilegierung voraus, dass die beim Vermögensübergang vorhandenen Arbeitsplätze während fünf Jahren in bestimmtem Umfang erhalten bleiben. Es kommt dabei nicht auf die Anzahl der Beschäftigten, sondern auf die Entwicklung der Lohnsummen an. Die kumulierte Lohnsumme des begünstigten Betriebs darf innerhalb der fünf Jahre nach dem Erwerb 400 % der Ausgangslohnsumme, die sich aus einer rückblickenden Betrachtung der durchschnittlichen Lohnsummen in den Jahren vor dem Erwerb ergibt, nicht unterschreiten. Ausgenommen von der Lohnsummenregelung sind Betriebe mit einer Ausgangslohnsumme von 0 Euro oder mit nicht mehr als 20 Beschäftigten.

c) Darüber hinaus haben Erwerber der nach §§ 13a und 13b ErbStG begünstigten Vermögensarten die Möglichkeit, eine Verschonung von 100 % und damit die völlige Steuerfreiheit des Erwerbs zu erlangen. Hierfür müssen sie unwiderruflich erklären, die Steuerbefreiung mit der Maßgabe in Anspruch zu nehmen, dass die Lohnsummenfrist nicht fünf, sondern sieben Jahre betragen, an die Stelle der Lohnsumme von 400 % eine Lohnsumme von 700 % und an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Frist von sieben Jahren treten soll. Zudem liegt in diesen Fällen die Grenze des schädlichen Verwaltungsvermögens nicht bei 50 %, sondern bei 10 %.

2. Der Bundesfinanzhof hält die §§ 13a und 13b ErbStG in Verbindung mit der Tarifnorm des § 19 ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig.

a) Die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften stelle eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung dar. Dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährde, könne nicht unterstellt werden. Es gehe weit über das verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige hinaus, Betriebsvermögen ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit des Erwerbers freizustellen, und zwar auch dann, wenn die für eine Erbschaftsteuerzahlung erforderlichen liquiden Mittel vorhanden seien oder - gegebenenfalls im Rahmen einer Stundung der Steuer - ohne weiteres beschafft werden könnten.

Der Begünstigungsgrund „Arbeitsplatzerhalt“ erweise sich als nicht tragfähig, weil weit mehr als 90 % aller Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte hätten und schon deshalb nicht unter die „Arbeitsplatzklausel“ fielen. Auch bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten lasse das Gesetz rechtliche Gestaltungen zu, die es in vielen Fällen auf einfache Art und Weise ermöglichten, dass es für die Steuerbefreiung im Ergebnis nicht auf die Entwicklung der Lohnsummen und somit auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen in dem Zeitraum nach dem Erwerb ankomme. Insbesondere könne ein Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten vor seiner Übertragung so aufgespalten werden, dass bei einer Besitzgesellschaft mit weniger als 20 Beschäftigten das Betriebsvermögen konzentriert werde und eine Betriebsgesellschaft mit geringem Betriebsvermögen die weiteren Beschäftigten - in beliebiger Anzahl - übernehme.

b) §§ 13a und 13b ErbStG wiesen ferner einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang auf. Die Bestimmungen hinsichtlich des Verwaltungsvermögens seien nicht geeignet, um risikobehaftetes und deshalb zu begünstigendes Betriebsvermögen von weitgehend risikolosem und daher nicht begünstigungswürdigem Betriebsvermögen abzugrenzen, und widersprächen auch dem Folgerichtigkeitsgebot. Insbesondere unterliege es weitgehend der Dispositionsfreiheit des Erblassers oder Schenkers, private Vermögensgegenstände durch rechtliche Gestaltungen zu steuerbegünstigtem Betriebsvermögen zu machen. Es sei etwa gängige Gestaltungspraxis, Gegenstände, die ihrer Natur nach im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gehalten würden, auf eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerblich geprägte Personengesellschaft zu übertragen. Ferner gehörten nach der Gesetzesfassung im Jahr 2009 Geldforderungen wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten nicht zum Verwaltungsvermögen, sodass - nach damaliger Rechtslage - ein Anteil an einer GmbH oder GmbH & Co. KG, deren Vermögen ausschließlich aus solchen Forderungen bestehe („Cash-Gesellschaften“), erbschaftsteuerfrei übertragen werden könne.

c) Die Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG führten zusammen mit den Freibeträgen des § 16 ErbStG und den zahlreichen anderen Verschonungen dazu, dass bei der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sei.

d) Die Verfassungsverstöße führten teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt würden.

3. Neben den vom Bundesfinanzhof aufgeworfenen Fragen zur Vereinbarkeit der §§ 13a und 13b ErbStG mit Art. 3 Abs. 1 GG wird sich der Erste Senat auch damit befassen, ob die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelungen beim Bund liegt.

Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte telefonisch oder per Telefax an

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 721 9101-400
Fax: -49 721 9101-461

Die Anmeldungsfrist beginnt am Donnerstag, 12. Juni 2014, um 12:00 Uhr und endet am Donnerstag, 26. Juni 2014, um 12:00 Uhr.

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben. Pro Anmeldevorgang kann höchstens eine
Begleitperson mitangemeldet werden. Die Anmeldungen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Gliederung für die mündliche Verhandlung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 8. Juli 2014

A. Allgemeines
    I. Formalien und Sachbericht
   II. Eingangsstatements
B. Zulässigkeit der Vorlage
C. Tatsächliche Grundlagen
   - Bedeutung der Erbschaftsteuerbelastung für die 
Unternehmensnachfolge aus Sicht der Wirtschaft und der
Wirtschaftsforschung
D. Formelle Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen
E. Gleichheitsrechtliche Fragen hinsichtlich der Erbschaftsbesteuerung 
von betrieblichem sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
einerseits und sonstigem Vermögen andererseits
   - Gleichheitsgemäße Ausgestaltung der §§ 13a und 13b ErbStG (etwa 
Lohnsummenregelung, Behaltensfrist, Verwaltungsvermögensregelung)
   - Gestaltungsmöglichkeiten im Anwendungsbereich der §§ 13a und 13b 
ErbStG
F. Rechtsfolgen eines möglichen Verfassungsverstoßes

Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Journalistinnen und Journalisten

Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren beginnt am Donnerstag, 12. Juni 2014, um 12:00 Uhr. Vor diesem Zeitpunkt eingehende Akkreditierungen werden nicht berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht teilt dem Absender nicht selbsttätig mit, wenn ein Akkreditierungsgesuch verfrüht erfolgt ist.

Das Akkreditierungsverfahren endet am Donnerstag, 26. Juni 2014, um 12:00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Akkreditierungsgesuche sind ausschließlich per Telefax möglich. Sie sind an die Rufnummer +49 721 9101-68400 zu richten, hinter die mehrere Leitungen geschaltet sind. Akkreditierungsgesuche an sonstige Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt, ebenso wenig Akkreditierungsgesuche, die per E-Mail eingehen.

Für Akkreditierungsgesuche ist das unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/documents/Akkreditierung-Presse-Formblatt-Erbschaftssteuer.pdf bereitgestellte Formular zu benutzen. Dieses muss vollständig ausgefüllt sein.

Die Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Maßgeblich ist der Eingangsvermerk im Journal des Faxservers zur Rufnummer +49 721 9101-68400; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 40 Sitzplätze zur Verfügung. Zudem werden zwei Presseräume eingerichtet (C003 und C213), in denen insgesamt weitere 47 Sitzplätze bestehen. Die verfügbaren Sitzplätze werden wie folgt vergeben:

1. Auf der Presseempore sind vorab 15 Sitzplätze für Vollmitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder) der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. (JPK) reserviert. Jedem Medium, das durch ein Vollmitglied in der JPK vertreten ist, steht einer dieser Sitzplätze zu, ebenso jedem Vollmitglied, das kein bestimmtes Medium vertritt. Vertritt dasselbe Vollmitglied mehrere Medien, so steht ihm lediglich ein Sitzplatz zu.

2. Für die weiteren 72 Sitzplätze werden die Akkreditierungsgesuche – ohne Bildung von Kontingenten – in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Zunächst werden die Sitzplätze auf der Presseempore vergeben, dann - unter fortlaufender Zählung - die Sitzplätze im Presseraum C003 und zuletzt die Sitzplätze im Presseraum C213.

3. Jedes fristgerecht akkreditierte Medium erhält zunächst nur einen Sitzplatz. Ein zweiter Sitzplatz pro Medium wird vergeben, wenn alle fristgerecht akkreditierten Medien mit einem Sitzplatz berücksichtigt worden sind. Für die Vergabe weiterer Sitzplätze gilt Entsprechendes.

Allgemeines

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Die Sitzplätze auf der Presseempore sind um 9:30 Uhr einzunehmen. Ist ein Sitzplatz zu diesem Zeitpunkt nicht eingenommen, wird er anderweitig vergeben. Um 9:40 Uhr werden die auf der Presseempore freigebliebenen Sitzplätze den Journalisten mit der niedrigsten Platznummer angeboten, die zu diesem Zeitpunkt im Presseraum C003 anwesend sind. Soweit Journalisten auf der Presseempore keinen Sitzplatz haben, müssen sie diese nach Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats verlassen. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

In beiden Presseräumen findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. 230 V-Anschlüsse für Laptops sind vorhanden. Die Kapazität von mobilen Telefon- und Datennetzen kann vom Bundesverfassungsgericht nicht garantiert werden. Für alle Journalisten, die einen Sitzplatz auf der Presseempore erhalten, stehen im Presseraum C213 insgesamt 15 zusätzliche Arbeitsplätze zur Verfügung, die jedoch nicht individuell vergeben werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen.

2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).

Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit der Akkreditierung zu erklären. Die Poolführer verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.

Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Maßgeblich ist der Eingangsvermerk im Journal des Faxservers zur Rufnummer +49 721 9101-68400; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen steht der Bereich vor dem Sitzungssaal einschließlich der Pressenischen zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit der Akkreditierung im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll.

Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Diese sind bis spätestens bis Montag, 7. Juli 2014, 10.00 Uhr per Fax zu übersenden (Fax-Nr. +49 721 9101-461 – gilt ausschließlich für die nachgereichten Daten). Auch hierfür ist das unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/documents/Akkreditierung-Presse-Formblatt-Erbschaftssteuer.pdf bereitgestellte Formular zu benutzen. Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist ausschließlich in den Pressenischen möglich. Die beiden großen Pressenischen werden an die poolführenden Fernsehsender vergeben. Bei der Vergabe der weiteren kleinen Pressenische entscheidet die Reihenfolge des Fax-Eingangs. Maßgeblich ist der Eingangsvermerk im Journal des Faxservers zur Rufnummer +49 721 9101-68400; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.