Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Mündliche Verhandlung in Sachen „Richterbesoldung“ am 3. Dezember 2014, 10.00 Uhr

Pressemitteilung Nr. 94/2014 vom 24. Oktober 2014

Az. 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Mittwoch, 3. Dezember 2014, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über sieben konkrete Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten. Zwei Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen betreffen die Frage, ob die Alimentation nordrhein-westfälischer Richter der Besoldungsgruppe R 1 im Jahr 2003 verfassungsgemäß war (Az. 2 BvL 17/09 und 2 BvL 18/09). Vier Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle betreffen die Besoldungsgruppe R 1 des Landes Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 (Az. 2 BvL 3/12 bis 2 BvL 6/12). Gegenstand einer Vorlage des Verwaltungsgerichts Koblenz ist die Alimentation eines Leitenden Oberstaatsanwaltes in der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz seit 1. Januar 2012 (Az. 2 BvL 1/14).

1. Zu den Verfahren 2 BvL 17/09 und 18/09

Im September 2003 hob der Bundesgesetzgeber das bundeseinheitliche Sonderzahlungsrecht auf und eröffnete den Ländern die Befugnis zu eigenständigen Regelungen. Am 30. November 2003 trat für das Land Nordrhein-Westfalen ein Sonderzahlungsgesetz in Kraft (SZG-NRW). § 6 Abs. 1 SZG-NRW regelt, dass den Beamten ab der Besoldungsgruppe A 9 sowie Richtern ab dem Jahr 2003 eine jährliche Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) in Höhe von 50 % der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge zusteht. Ohne diese Neuregelung hätten Richter der Besoldungsgruppe R 1 im Jahr 2003 auf Grundlage der vorherigen bundesrechtlichen Regelung eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 84,29 % dieser Bezüge erhalten.

Dem Verfahren 2 BvL 17/09 liegt die Verpflichtungsklage eines im Jahr 1971 geborenen Richters am Landgericht (R 1) zugrunde, der vom Land Nordrhein-Westfalen die Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 2003 in Höhe von 84,29 % seiner Bezüge im Dezember 2003 verlangt. Im Verfahren 2 BvL 18/09 klagt ein im Jahr 1946 geborener Richter am Landgericht (R 1) mit dem Antrag, die Bezüge für Dezember 2003 so nachzuzahlen, wie sie ohne Berücksichtigung des SZG-NRW ausgezahlt worden wären. Beide Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. In der Berufungsinstanz begehren beide Kläger hilfsweise die Feststellung, dass ihre Netto-Alimentation im Kalenderjahr 2003 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Es ist der Auffassung, dass die Besoldung der Kläger gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip verstößt. Die Richter in Nordrhein-Westfalen hätten im Jahr 2003 Besoldungsabsenkungen hinnehmen müssen, die - zumal gemessen an einer fiktiven Weiterzahlung der Sonderzuwendung in der bisherigen Höhe - in den überwiegenden Fällen deutlich über die Marginalitätsgrenze hinausgingen. Im Falle einer Überalimentation hätte die Besoldung zwar auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß abgesenkt werden dürfen; diese lasse sich für das Jahr 2003 aber nicht feststellen. Verfassungsrechtlich tragfähige Gründe für eine Besoldungsabsenkung seien vom Landesgesetzgeber weder genannt noch sonst ersichtlich. Die Löhne und Gehälter vergleichbarer Angestellter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes seien zwischen 1991 und 2003 weitaus stärker gestiegen als die Richterbesoldung, die somit greifbar von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden sei. Die wirtschaftliche Situation der Richter erschließe sich ergänzend aus den Einschnitten im Bereich der Beihilfe, welche nicht unerheblich zur Gesamtbelastung ihrer Nettoeinkommen beigetragen hätten.

2. Zu den Verfahren 2 BvL 3/12 bis 6/12

Durch ein Gesetz vom 25. Juli 2007 hat der Landesgesetzgeber die §§ 18a bis 18c in das Landesbesoldungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) eingefügt, die die Besoldung der Beamten und Richter und auch deren fortlaufende Anpassung regeln. Im August 2007 erhielten die Beamten und Richter eine Einmalzahlung in Höhe von 620 Euro. Die Grundgehaltssätze wurden am 1. Mai 2008 um 2,9 % erhöht. Ab 1. März 2009 erhöhten sie sich um einen Sockel von 40 Euro und zusätzlich um 3,0 %. Zum 1. März 2010 fand eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze um
1,2 % statt.

Die Kläger der Ausgangsverfahren stehen im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt und bezogen in den Jahren 2008 bis 2010 Bezüge nach der Besoldungsgruppe R 1. Sie sind ein 1962 geborener Staatsanwalt (Az. 2 BvL 3/12), ein 1961 geborener Richter am Verwaltungsgericht (Az. 2 BvL 4/12), ein 1966 geborener Richter am Verwaltungsgericht (Az. 2 BvL 5/12) und ein Richter am Amtsgericht (Az. 2 BvL 6/12). Vor dem Verwaltungsgericht klagten sie auf Feststellung, dass  ihr Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2008 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Das Verwaltungsgericht trennte den Zeitraum ab 2011 in allen vier Verfahren ab und legte die Verfahren für den Zeitraum 2008 bis 2010 dem Bundesverfassungsgericht vor.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Besoldung der Kläger gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip verstößt. Die finanzielle Ausstattung der Richter sei greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben. Vergleichsmaßstab sei ein Referenzsystem, anhand dessen die Fortentwicklung der Alimentation geprüft werden könne. In dieses Referenzsystem seien - beginnend ab dem Jahr 1983 - die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst und die Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes mit einem Gewicht von jeweils 40 % sowie die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse mit 20 % einzustellen, wobei die allgemeine Entwicklung der Tariflöhne und das Bruttoinlandsprodukt je zur Hälfte eingingen. Hinter diesem Referenzsystem sei die Besoldung im Jahr 2008 um 30,98 %, im Jahr 2009 um 25,53 % und im Jahr 2010 um 27,1 % zurückgeblieben. Die Differenz zwischen der Entwicklung des Referenzsystems und der Besoldung springe derart ins Auge, dass von einer greifbaren Abkoppelung der Besoldung gesprochen werden könne. Weder die Finanzlage der öffentlichen Haushalte noch die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel oder die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung könnten eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation begründen. Eine Überalimentation der Richter, die eine Besoldungsabsenkung aus sachlichen Gründen rechtfertigen könne, lasse sich jedenfalls seit dem Jahr 1983 nicht mehr feststellen.

3. Zum Verfahren 2 BvL 1/14

Grundlage der R-Besoldung in Rheinland Pfalz war zunächst das Landesbesoldungsgesetz 2005 (LBesG RP 2005). § 2a LBesG RP 2005 samt Anlage regelte die Höhe der Grundgehälter. Seit dem 1. Juli 2013 gilt ein neues Landesbesoldungsgesetz; § 34 LBesG RP 2013 samt Anlage regelt die Grundgehälter der Besoldungsordnung R. Mit einem Gesetz vom 20. Dezember 2011 hat der Landesgesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C in den Jahren 2012 bis 2016 jeweils zum 1. Juli um 1,0 % erhöht.

Der im Jahr 1964 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war seit dem Jahr 2009 als Leitender Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R 3) im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz tätig. Mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht begehrt er die Feststellung, dass sein Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Es ist davon überzeugt, dass die Nettoalimentation des Klägers das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Minimum unterschreitet. Die ihm gewährten Bezüge seien evident unzureichend. Maßstab für die Prüfung, ob die Besoldungserhöhungen ausreichend gewesen seien, sei ein Referenzsystem, in das mit gleicher Gewichtung die durchschnittliche Steigerung der Arbeitsnehmerentgelte, die Entwicklung der Einkommen der tarifbeschäftigten Angestellten im öffentlichen Dienst sowie die Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes, jeweils seit dem Jahr 1983, einzubeziehen seien. Hinter der Entwicklung der in dem Referenzsystem berücksichtigten Einkommen sei die R 3-Besoldung im Jahr 2012 um 17,8 % zurückgeblieben; daher liege in jedem Fall eine greifbare Abkopplung vor. Für die festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Minimums lägen keine rechtfertigenden Gründe vor. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte vermöge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation nicht zu begründen. Systemimmanente Sachgesichtspunkte im Sinne dieser Rechtsprechung, welche die hier festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten verfassungsrechtlichen Minimums rechtfertigen könnten, seien weder den Gesetzgebungsmaterialien der Besoldungsgesetze zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie am Ende dieser Pressemitteilung.

Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 721 9101-400
Telefax: +49 721 9101-461
E-Mail: besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben.

Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.

Akkreditierungsbedingungen und Hinweise

Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Donnerstag, 27. November 2014 um 12:00 Uhr. Nach Ablauf der festgesetzten Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen; dies ist bei den folgenden Akkreditierungen während der Laufzeit des Presseausweises nicht mehr erforderlich. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 721 9101-461 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts übermitteln.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore im Sitzungssaal insgesamt 60 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Jeder Sitzplatz wird an die Person vergeben, die ihn zuerst einnimmt. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz finden, können sie die Urteilsverkündung im Presseraum oder - soweit dort Sitzplätze verfügbar sind - im Sitzungssaal verfolgen.

Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 44 Arbeitsplätze an Tischen zur Verfügung; Steckdosen für Laptops sind in begrenzter Zahl vorhanden. Die Kapazität von mobilen Telefon- und Datennetzen kann vom Bundesverfassungsgericht nicht garantiert werden.

Ergänzende Regelungen für den Sitzungsaal

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb auf der Presseempore gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

Bei mündlichen Verhandlungen sind Foto-, Film-, und Tonaufnahmen zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch den äußeren Flurraum und die Presseempore) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Empfangsraum im ersten Obergeschoss zur Verfügung. Urteilsverkündungen können vollständig in Bild und Ton übertragen werden.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen). Die Poolführer verpflichten sich, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Fotoagenturen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Amtsmeister ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Empfangsraum im ersten Obergeschoss oder das Foyer im Erdgeschoss zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll.

Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Hierfür ist – auch für Medien, die durch Mitglieder der Justizpressekonferenz vertreten sind – ausschließlich das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular kann innerhalb der festgesetzten Frist per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 721 9101-461 übermittelt werden, spätestens bis Montag, 1. Dezember, um 12:00 Uhr.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist vorab mit der Pressestelle abzustimmen. Hierfür stehen ausschließlich der Presseempfangsraum im ersten Obergeschoss sowie das Foyer im Erdgeschoss zur Verfügung.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.

Gliederung für die Verhandlung des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts am 3. Dezember 2014

A.   Einführende Stellungnahmen (je 5 Minuten)

B.   Zulässigkeit der Richtervorlagen

C.   Begründetheit der Richtervorlagen

I.    Prüfungsmaßstab: Verfassungsrechtliche Vorgaben des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG

-        Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers; Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit; Kontrolldichte des Bundesverfassungsgerichts; verfassungsrechtliche Vorgaben (vgl. BVerfGE 130, 263)

-        Vorgaben für die Besoldungshöhe: Kerngehalt als Untergrenze, insbesondere Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, Abstandsgebot, Qualifikation, Verantwortung, Ansehen, Attraktivität; Präzisierungsansätze

-        Sachliche Rechtfertigung der Besoldungsentwicklung; „Schuldenbremse“

-        Prozedurale Anforderungen: Gesetzgeberische Pflichten bei der Festlegung der Besoldungshöhe (vgl. BVerfGE 130, 263)

II.   Subsumtionsgesichtspunkte

-        R-Besoldung im Vergleich zur Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste (Nominallohnindex)

-        R-Besoldung im Vergleich zur Entwicklung der Einkommen Tarifbeschäftigter im Öffentlichen Dienst

-        R-Besoldung im Vergleich zur Entwicklung des Verbraucherpreisindexes

-        Länderübergreifender Besoldungsvergleich

-        Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber für das Eingangsamt im höheren Justizdienst

D. Rechtsfolgen

E. Abschließende Stellungnahmen