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Mündliche Verhandlung in Sachen „Unterstützungseinsätze der Bundespolizei“ am 10. Februar 2015, 10.00 Uhr

Pressemitteilung Nr. 111/2014 vom 5. Dezember 2014


Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, 10. Februar 2015, 10.00 Uhr,  
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über ein Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag gegen die Bundesregierung. Gegenstand sind parlamentarische Anfragen zu Unterstützungseinsätzen der Bundespolizei am 19. Februar 2011 in Dresden sowie am 1. Mai 2011 in Berlin, Heilbronn und an anderen Orten.

1. Die Bundespolizei kann nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Bundespolizei (BPolG) zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG zur Unterstützung eines Landes verwendet werden, soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann. Die Bundespolizei unterliegt bei solchen Unterstützungseinsätzen grundsätzlich den fachlichen Weisungen des Landes (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BPolG).

2. Am 19. Februar 2011 sollte in Dresden anlässlich des Jahrestags der Bombardierung der Stadt im Zweiten Weltkrieg ein Aufmarsch von Anhängern des rechtsradikalen Spektrums stattfinden. Gegen diesen Aufmarsch fand eine Gegendemonstration mit nach Veranstalterangaben etwa 20.000 Teilnehmern statt. An dem Polizeieinsatz nahmen - neben der Landespolizei des Freistaates Sachsen - Polizeibeamte anderer Länder und der Bundespolizei teil. Am 1. Mai 2011 wurde die Bundespolizei in Berlin, Heilbronn und an anderen Orten zur Wahrnehmung eigener Aufgaben und zur Unterstützung der Polizei der jeweiligen Länder eingesetzt.

3. Hinsichtlich dieser Polizeieinsätze richteten die Antragstellerin und verschiedene Mitglieder des Bundestages mehrere Kleine Anfragen an die Bundesregierung. Die Anfragen bezogen sich zum einen auf den Bereich der originären Aufgabenwahrnehmung durch die Bundespolizei, dabei vor allem auf die bahnpolizeilichen Aufgaben, und zum anderen auf die Unterstützung der jeweiligen Landespolizei durch Beamte der Bundespolizei. Die Bundesregierung verweigerte die Antwort auf diese Anfragen teilweise - soweit sie sich auf Unterstützungseinsätze nach § 11 BPolG bezogen - mit der Begründung, die Durchführung solcher Einsätze falle in den Verantwortungsbereich der Länder.

4. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass sie durch diese Antwortverweigerung in ihrem parlamentarischen Informationsrecht verletzt worden sei. Unterstützungseinsätze der Bundespolizei gehörten zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung, denn es gehe um die Tätigkeit einer ihr nachgeordneten Behörde. Die Antragsgegnerin könne die Einsätze beeinflussen oder die Verwendung der Bundespolizei verweigern. Zudem verbleibe den Führern von Einsatzhundertschaften der Bundespolizei innerhalb des Einsatzkonzepts des Landes ein gewisser Entscheidungsspielraum. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, sich die für die Beantwortung der Anfragen erforderlichen Kenntnisse durch Befragung der eingesetzten Bundesbeamten oder durch Einsicht in deren Einsatzberichte zu verschaffen.

Die Bundesregierung ist der Ansicht, der Informationsanspruch des Bundestages umfasse wegen der Eigenstaatlichkeit der Länder nicht die Unterstützungseinsätze der Bundespolizei nach § 11 BPolG, weil insoweit die jeweils anfordernde Landesregierung verantwortlich sei. Vorhandene Kenntnisse über die Einsätze habe die Antragsgegnerin offengelegt, sich aber zu Recht nicht darum bemüht, an weitere Kenntnisse zu gelangen. Wissen, welches Beamte der Bundespolizei im Rahmen eines Unterstützungseinsatzes erwerben, sei Länderwissen und unterstehe nicht der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin. Der erhöhte Grundrechtsbezug ändere hieran ebenso wenig etwas wie die Möglichkeit legislativer Konsequenzen auf Bundesebene. Der den Bundespolizisten im Einsatz verbleibende Spielraum sei stets nach dem für das Land geltenden Recht auszufüllen; auch insoweit bestehe daher keine Verantwortung der Antragsgegnerin.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie nachfolgend.

Gliederung für die Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
am 10. Februar 2015

A. Einführende Stellungnahmen (je 5 Minuten)

B. Zulässigkeit

C. Begründetheit

I.     Interesse an Information zur Ermöglichung parlamentarischer Kontrolle

1. Allgemein:
Kontrollbedürfnis bei Einsätzen der Bundespolizei

2. Konkret:
Kontrollbedürfnis bezüglich der Einsätze am 19. Februar 2011 in Dresden und am 1. Mai 2011 in Berlin, Heilbronn und anderen Orten

II.    Verantwortungsbereich der Bundesregierung als Grenze des parlamentarischen Informationsanspruchs

1. Formell:
Begründungspflicht bei (teilweiser) Antwortverweigerung

2. Materiell:
a) Verantwortungsbereich und parlamentarische Kontrollfunktion

b) Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Bund und Ländern

c) Tendenz-/Beurteilungsfragen

III. Subsumtion

1. Allgemein:
Zuständigkeiten der Bundesregierung im Bereich der Bundespolizei

2. Konkret:
Aufteilung der Verantwortungsbereiche zwischen Bundespolizei und Polizei der Länder bei den in Rede stehenden Einsätzen

IV.  Rechtsfolgen

D.   Abschließende Stellungnahmen

Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an 

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-400
Telefax: +49 (721) 9101-461
E-Mail: besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben. 

Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.

Akkreditierungsbedingungen und Hinweise

Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Donnerstag, 5. Februar 2015 um 12.00 Uhr. Nach Ablauf der festgesetzten Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen; dies ist bei den folgenden Akkreditierungen während der Laufzeit des Presseausweises nicht mehr erforderlich. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 9101-461 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts übermitteln.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore im Sitzungssaal insgesamt 60 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Jeder Sitzplatz wird an die Person vergeben, die ihn zuerst einnimmt. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz finden, können sie die mündliche Verhandlung bzw. Urteilsverkündung im Presseraum oder - soweit dort Sitzplätze verfügbar sind - im Sitzungssaal verfolgen.

Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 44 Arbeitsplätze an Tischen zur Verfügung; Steckdosen für Laptops sind in begrenzter Zahl vorhanden. Die Kapazität von mobilen Telefon- und Datennetzen kann vom Bundesverfassungsgericht nicht garantiert werden.

Ergänzende Regelungen für den Sitzungsaal

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb auf der Presseempore gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

Bei mündlichen Verhandlungen sind Foto-, Film-, und Tonaufnahmen zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch den äußeren Flurraum und die Presseempore) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Empfangsraum im ersten Obergeschoss zur Verfügung. Urteilsverkündungen können vollständig in Bild und Ton übertragen werden.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen). Die Poolführer verpflichten sich, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Fotoagenturen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Amtsmeister ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Empfangsraum im ersten Obergeschoss oder das Foyer im Erdgeschoss zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll.

Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Hierfür ist – auch für Medien, die durch Mitglieder der Justizpressekonferenz vertreten sind – ausschließlich das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular kann innerhalb der festgesetzten Frist per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 9101-461 übermittelt werden, spätestens bis Montag, 9. Februar 2015, um 12.00 Uhr.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist vorab mit der Pressestelle abzustimmen. Hierfür stehen ausschließlich der Presseempfangsraum im ersten Obergeschoss sowie das Foyer im Erdgeschoss zur Verfügung.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.