Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Mündliche Verhandlung in Sachen „Besetzung von Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses“ am Dienstag, 19. Mai 2015, 10.00 Uhr

Pressemitteilung Nr. 12/2015 vom 4. März 2015

Aktenzeichen: 2 BvE 1/11

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 

Dienstag, 19. Mai 2015, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über ein Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag und zweier ehemaliger Bundestagsabgeordneter gegen den Gemeinsamen Ausschuss aus Mitgliedern des Bundestages und Bundesrates gemäß Art. 77 Abs. 2 GG (Vermittlungsausschuss), den Deutschen Bundestag und den Bundesrat. Gegenstand ist der Ausschluss der Antragsteller von der Mitwirkung an einer Arbeitsgruppe und einer informellen Gesprächsrunde, die im Rahmen des Vermittlungsverfahrens über das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eingerichtet wurden. Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang zu dieser Pressemitteilung.

1. Der Bundesrat versagte dem Gesetz mit Beschluss vom 17. Dezember 2010 die Zustimmung. Am selben Tag verlangte die aus einer Koalition von CDU/CSU und FDP gebildete Bundesregierung, den Vermittlungsausschuss einzuberufen. Zum damaligen Zeitpunkt entfielen von den 16 Sitzen des Bundestages im Vermittlungsausschuss (Bundestagsbank) auf die Fraktionen von CDU/CSU sieben, auf die der SPD vier, auf die von FDP und DIE LINKE jeweils zwei und auf die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein Sitz (7:4:2:2:1). In der sich unmittelbar an die Plenarsitzung des Bundesrates anschließenden informellen Sitzung der Mitglieder des Vermittlungsausschusses wurde die Einrichtung einer Arbeitsgruppe beschlossen. Die Arbeitsgruppe hatte den Auftrag, erste Kompromissmöglichkeiten zu sondieren und auszuarbeiten. Sie bestand aus 18 Teilnehmern; davon entfielen auf den Deutschen Bundestag drei Mitglieder der CDU/CSU, drei Mitglieder der SPD, und je ein Mitglied der GRÜNEN und der FDP (3:3:1:1). Die Fraktion DIE LINKE wurde bei der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe nicht berücksichtigt; einen dahingehenden Antrag lehnten die Mitglieder des Vermittlungsausschusses mehrheitlich ab.

2. Nachdem die Antragsteller am 3. Januar 2011 - verbunden mit der Einleitung dieses Organstreitverfahrens - einen Eilantrag auf Zulassung zur Mitwirkung in der Arbeitsgruppe gestellt hatten, erklärte sich der Vermittlungsausschuss damit einverstanden, dass die Fraktion DIE LINKE einen Vertreter in die Arbeitsgruppe entsendet. Die Antragsteller nahmen den Eilantrag daraufhin zurück.

3. Am 19. Januar 2011 trat die Arbeitsgruppe letztmalig zusammen. Sie stellte fest, dass es nicht gelungen sei, einen mehrheitsfähigen Vorschlag zu erarbeiten. Am selben Tage trat der Vermittlungsausschuss erstmalig zusammen. Auf eine Beschlussempfehlung einigte er sich nicht. Die Beratungen wurden wegen noch bestehenden erheblichen Gesprächsbedarfs vertagt. Vertreter der sogenannten A-Seite und der sogenannten B-Seite vereinbarten, sich zu informellen Gesprächen zu treffen. Mitglieder der Fraktion DIE LINKE waren - entgegen ihrem ausdrücklich erklärten Willen - in dieser informellen Gesprächsrunde nicht vertreten. Der Teilnehmerkreis der Gespräche steht nicht sicher fest. In seiner zweiten Sitzung am 9. Februar 2011 nahm der Vermittlungsausschuss mit den Stimmen der Vertreter der B-Seite deren Einigungsvorschlag an. Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses fand zwar im Deutschen Bundestag, nicht aber im Bundesrat eine Mehrheit.

4. Mit Beschluss vom 11. Februar 2011 rief der Bundesrat den Vermittlungsausschuss erneut an. Sodann kam es zu Verhandlungen zwischen verschiedenen Politikern aus Bund und Ländern. Ein ausgearbeiteter Vorschlag wurde den Mitgliedern des Vermittlungsausschusses am 22. Februar 2011 zugesandt. Am selben Tage verabschiedete der Vermittlungsausschuss eine Beschlussempfehlung, die der Deutsche Bundestag annahm und der der Bundesrat zustimmte.

5. Die Antragsteller sind der Ansicht, der Ausschluss von der Arbeitsgruppe und der informellen Gesprächsrunde verletze sie in ihrem durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 21
Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 und Art. 77 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht auf effektive Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess. Dieser habe nicht im Vermittlungsausschuss selbst stattgefunden, sondern sei in informelle Gremien ausgelagert worden, an denen die Fraktion DIE LINKE als einzige nicht beteiligt gewesen sei. Dies widerspreche dem Prinzip der Spiegelbildlichkeit, das nicht nur für die Besetzung der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses, sondern auch für Arbeitsgruppen und Gesprächsrunden gelte, wenn diese entscheidenden Einfluss auf die politische Willensbildung hätten.

Das Verhältnis zwischen Arbeitsgruppe und Vermittlungsausschuss sei vergleichbar mit dem Verhältnis zwischen Ausschuss und Plenum oder zumindest Unterausschuss und Ausschuss im Deutschen Bundestag. So wie dort der eigentliche fachliche und politische Diskurs mit wenigen Ausnahmen in den Ausschüssen und Unterausschüssen stattfinde, sei dies auch im Vermittlungsverfahren in den Arbeitsgruppen und nicht im Plenum des Vermittlungsausschusses der Fall.

6. a) Der Vermittlungsausschuss hält den Antrag für unzulässig und unbegründet. Die Einsetzung der informellen Arbeitsgruppe am 17. Dezember 2010 sei keine ihm zurechenbare Maßnahme; zudem habe sich der Beschluss durch die spätere Zulassung von Vertretern der Antragsteller zu den Sitzungen der Arbeitsgruppe erledigt. Erst recht sei der informelle Gesprächskreis dem Vermittlungsausschuss nicht zurechenbar. Dieser sei von ihm weder beschlossen noch initiiert oder organisiert worden, auch die Teilnehmer kenne der Vermittlungsausschuss nur „vom Hörensagen“. Er sei auch rechtlich überhaupt nicht in der Lage gewesen, solche Gesprächskreise zu unterbinden oder anzuordnen. Bundestagsfraktionen könnten in Bezug auf die Binnenorganisation des Vermittlungsausschusses ohnehin keine eigenen Rechte geltend machen.

Die Rechte der Antragsteller seien gewahrt worden. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit beziehe sich lediglich auf die Bestellung der Vermittlungsausschussmitglieder durch den Deutschen Bundestag. Die informelle Arbeitsgruppe sei aber eine solche des Vermittlungsausschusses und nicht eine solche der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss. Das Vermittlungsverfahren orientiere sich am Leitprinzip effektiver Kompromissfindung, nicht am parlamentarischen Grundsatz freier Deliberation. Ferner gebe es eine Fraktionsbildung nur im Deutschen Bundestag, aber nicht im Bundesrat. Demgemäß würden die Mitglieder von Unterausschüssen des Vermittlungsausschusses auch nicht durch die Fraktionen bestimmt, sondern durch den Vermittlungsausschuss.

b) Der Deutsche Bundestag hält die Fraktion DIE LINKE für nicht antragsbefugt. Sie sei bei der Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss entsprechend ihrer Größe berücksichtigt worden, mehr könne sie nicht verlangen. Fraktionen des Deutschen Bundestages hätten keinen Anspruch auf Beteiligung an allgemeinen politischen Gesprächen, wenn diese im Umfeld eines institutionalisierten Willensbildungsprozesses, aber doch außerhalb desselben geführt würden. Zudem endeten die Einwirkungsmöglichkeiten der Fraktionen in dem Moment, in dem die Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses besetzt sei. Die von den Antragstellern beanstandeten Maßnahmen seien dem Deutschen Bundestag nicht zurechenbar; er habe keine Möglichkeiten, auf das Handeln der Mitglieder der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss einzuwirken.

Darüber hinaus hält der Deutsche Bundestag den Antrag insgesamt für unbegründet. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit werde durch das Verfassungsgebot der Sicherung einer funktionierenden, effizienten Gesetzgebung und durch den demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung gemäß Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG begrenzt. In dem Augenblick, in dem der Vermittlungsausschuss seine Arbeit aufnehme, entfalte sich eine grundgesetzlich gebilligte Eigenrationalität dieses Verhandlungsmechanismus. Der verfassungsrechtliche Auftrag des Vermittlungsausschusses erfordere es, die organisations- und verfahrensrechtlichen Vorgaben möglichst gering zu halten. Der Ausschuss habe die Organisationsgewalt, darüber zu entscheiden, wie er zu einem mehrheitsfähigen Vermittlungsergebnis gelange. Die angemessene Beteiligung der Mitglieder des Vermittlungsausschusses werde dadurch sichergestellt, dass sie an der Beschlussfassung über das Vermittlungsergebnisses beteiligt würden.

Das Verhältnis von zu Vermittlungsausschuss entspreche nicht dem Verhältnis von Bundestagsausschuss und Bundestagsplenum. Die Verhandlungsergebnisse in der Arbeitsgruppe seien nur die Arbeitsgrundlage für die Tätigkeit des Vermittlungsausschusses, wo sie regelmäßig umfänglich diskutiert und teilweise auch verändert würden. Eine Vertretung jeder Fraktion in jeder Arbeitsgruppe zöge es nach sich, dass diese Arbeitsgruppen zu groß, damit arbeitsunfähig und für eine politische Kompromissfindung ungeeignet würden. Im Mittelpunkt des Vermittlungsverfahrens stehe die Suche nach einer institutionellen und sachlichen Konstellation, in der ein mehrheitsfähiger Kompromiss wahrscheinlich werde. Um der Effizienz des Vermittlungsverfahrens willen müsse es dem Vermittlungsausschuss auch möglich sein, Vertreter bestimmter politischer Meinungen an der Kompromisssuche nicht zu beteiligen. Wegen der prinzipiell ablehnenden Haltung der Antragsteller zu dem Gesetz sei dies hier der Fall gewesen.

Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an 

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-400
Telefax: +49 (721) 9101-461
E-Mail: besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben. 

Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.

Akkreditierungsbedingungen und Hinweise

Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Mittwoch, 13. Mai 2015 um 12.00 Uhr. Nach Ablauf der festgesetzten Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen; dies ist bei den folgenden Akkreditierungen während der Laufzeit des Presseausweises nicht mehr erforderlich. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 9101-461 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts übermitteln.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore im Sitzungssaal insgesamt 60 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Jeder Sitzplatz wird an die Person vergeben, die ihn zuerst einnimmt. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz finden, können sie die mündliche Verhandlung bzw. Urteilsverkündung im Presseraum oder - soweit dort Sitzplätze verfügbar sind - im Sitzungssaal verfolgen.

Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 44 Arbeitsplätze an Tischen zur Verfügung; Steckdosen für Laptops sind in begrenzter Zahl vorhanden. Die Kapazität von mobilen Telefon- und Datennetzen kann vom Bundesverfassungsgericht nicht garantiert werden.

Ergänzende Regelungen für den Sitzungsaal

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb auf der Presseempore gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

Bei mündlichen Verhandlungen sind Foto-, Film-, und Tonaufnahmen zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch den äußeren Flurraum und die Presseempore) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Empfangsraum im ersten Obergeschoss zur Verfügung. Urteilsverkündungen können vollständig in Bild und Ton übertragen werden.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen). Die Poolführer verpflichten sich, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Fotoagenturen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Amtsmeister ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Empfangsraum im ersten Obergeschoss oder das Foyer im Erdgeschoss zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll.

Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Hierfür ist – auch für Medien, die durch Mitglieder der Justizpressekonferenz vertreten sind – ausschließlich das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular kann innerhalb der festgesetzten Frist per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 9101-461 übermittelt werden, spätestens bis Montag, 18. Mai 2015, um 12.00 Uhr.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist vorab mit der Pressestelle abzustimmen. Hierfür stehen ausschließlich der Presseempfangsraum im ersten Obergeschoss sowie das Foyer im Erdgeschoss zur Verfügung.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.

Gliederung für die Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 19. Mai 2015   (PDF, 6KB, Datei ist nicht barrierefrei)