Bundesverfassungsgericht

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung im Rahmen einer Versammlung

Pressemitteilung Nr. 93/2016 vom 14. Dezember 2016

Beschluss vom 02. November 2016
1 BvR 289/15

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die polizeiliche Identitätsfeststellung und die damit verbundene Freiheitsentziehung durch Einkesselung bei einer Demonstration in Frankfurt am Main nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar erfordert der Verdacht einer Straftat eine hinreichend objektive Tatsachengrundlage und muss auf einen konkreten Versammlungsteilnehmer bezogen sein. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern polizeiliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung getroffen werden, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergibt und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspart.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer nahm im Juni 2013 an einer Demonstration zum Thema „Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika“ in Frankfurt am Main teil. Einzelne Versammlungsteilnehmer hatten bereits vor Beginn des Aufzugs Vermummung angelegt. Nach Beginn des Aufzugs stellte sich ein Teil der Versammlung in einer U-Formation auf, die mit Hilfe von mitgebrachten Seilen und Holzstangen, Schutzschilden, zusammengeknoteten Transparenten und Regenschirmen nach außen abschirmt wurde. Im weiteren Verlauf der Demonstration wurden aus diesem Teil der Versammlung Pyrotechnik und mit Farbe gefüllte Flaschen und Beutel auf polizeiliche Einsatzkräfte geworfen. Um 12:49 Uhr stoppte die Polizei diesen Teil der Versammlung und trennte ihn von dem übrigen Aufzug ab, indem 943 Personen, darunter der Beschwerdeführer, durch einen sogenannten Polizeikessel eingeschlossen wurden. Im Einvernehmen mit der Versammlungsbehörde schloss die Polizei die Personen von der Versammlung aus. Der Beschwerdeführer konnte die Einkesselung an einer der 15 - mit einer Videoüberwachung versehenen - Durchlassstellen nach Feststellung seiner Identität, Durchsuchung der mitgeführten Sachen und erkennungsdienstlicher Behandlung (Videografierung) gegen 17:30 Uhr verlassen. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde in der Folge eingestellt. Sein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, der Identitätsfeststellung und der Durchsuchung blieb ohne Erfolg.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

1. Die Verfassung gewährleistet das Recht, sich „friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Ist nicht damit zu rechnen, dass eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt, muss für die friedlichen Teilnehmer der Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne Demonstranten Ausschreitungen begehen. Zwar schließt die Versammlungsfreiheit nicht aus, gegen Teile der Versammlung repressive Maßnahmen der Strafverfolgung zu ergreifen. Bei solchen Grundrechtseingriffen haben die staatlichen Organe aber die grundrechtsbeschränkenden Normen der Strafprozessordnung im Lichte der Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Für Maßnahmen zur Identitätsfeststellung bei Verdacht einer Straftat (§ 163b Abs. 1 StPO) bedeutet dies, dass der Verdacht auf einer hinreichenden objektiven Tatsachengrundlage beruhen sowie im Hinblick auf einen konkreten Versammlungsteilnehmer bestehen muss. Nicht genügend für den Verdacht ist die bloße Teilnahme an einer Versammlung, aus der heraus durch einzelne oder eine Minderheit Gewalttaten begangen werden. Maßnahmen gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern sind dann nicht ausgeschlossen, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergibt und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspart.

2. Diesen Maßgaben werden die fachgerichtlichen Entscheidungen gerecht. Es verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, wenn die Polizei einen Anfangsverdacht gegen alle Mitglieder einer Gruppe als begründet ansieht, die sich aufgrund dichtgedrängter Staffelung, Sichtschutz und Vermummung vom übrigen Versammlungsgeschehen abhebt und aus der heraus eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Die zu diesem Teil des Aufzugs gehörenden Personen zeigen ein planvoll-systematisches Zusammenwirken mit einer Vielzahl von Gewalttätern und erwecken den Eindruck der Geschlossenheit, so dass die Einsatzkräfte als Grundlage einer Identitätsfeststellung davon ausgehen durften, dass Gewalttäter in ihren Entschlüssen und Taten bestärkt würden.

Auch die fachgerichtliche Feststellung, ein Festhalten des Beschwerdeführers sei allein bis zum Passieren einer der Video-Durchlassstellen und damit nicht länger als zur Feststellung der Identität unerlässlich erfolgt (§ 163c Abs. 1 Satz 1 StPO), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Polizei 15 Durchlassstellen eingerichtet, die die Feststellung der Identität von drei Personen pro Minute und noch vor Ort ermöglichten. Dabei haben Teile der von der polizeilichen Maßnahme betroffenen Gruppe durch erhebliche körperliche Widerstandshandlungen gegen die eingesetzten Polizeikräfte selbst zu einer Verlängerung der Gesamtdauer der durchgeführten Maßnahmen beigetragen.

3. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen auch nicht die Grundrechte des Beschwerdeführers, indem sie davon ausgegangen sind, dass eine unverzügliche Vorführung vor den Richter zum Zwecke der Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung unterbleiben konnte. Im Falle einer nicht auf richterliche Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist die richterliche Entscheidung unverzüglich, das heißt ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachzuholen (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG). Die Ausnahme von der Vorführpflicht für den Fall, dass bis zur Erlangung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit vergeht als bis zur Feststellung der Identität (§ 163c Abs. 1 Satz 2 StPO), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Da die Identitätsfeststellung noch vor Ort, mittels 15 Durchlassstellen für 943 Personen erfolgte, das Verlassen des Kessels sich also unmittelbar an die Identitätsfeststellung anschloss, durfte von der Zulässigkeit einer Identitätsfeststellung vor Ergehen einer richterlichen Entscheidung ausgegangen werden.

4. Die Fachgerichte haben auch nicht dadurch gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verstoßen, dass sie es unterlassen haben, das polizeiliche Videomaterial beizuziehen. Nach der nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung der Fachgerichte musste ein Verdacht gegen den Beschwerdeführer nicht daran scheitern, dass dieser tatsächlich keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Ausreichend war insoweit bereits seine Zugehörigkeit zu einer sich vom übrigen Demonstrationsgeschehen deutlich abhebenden Gruppe, aus der heraus eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen wurden.