Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erfolglos

Pressemitteilung Nr. 5/2017 vom 18. Januar 2017

Beschluss vom 13. Dezember 2016
1 BvR 713/13

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die geänderte Bewertung in der DDR zurückgelegter rentenversicherungsrechtlicher Zeiten von Personen, die vor dem 18. Mai 1990 aus der DDR in die damalige Bundesrepublik übersiedelten, nicht zur Entscheidung angenommen. Der davon benachteiligte Beschwerdeführer hat sich weder hinreichend mit der der geänderten Rentenberechnung zugrundeliegenden Rechtslage auseinandergesetzt noch einen Verstoß gegen Grundrechte schlüssig dargelegt.

Sachverhalt:

Übersiedler aus der DDR wurden, weil sie bis zum Fall der Mauer infolge ihrer Flucht den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger der DDR nicht mehr in Anspruch nehmen konnten, durch das Fremdrentengesetz (FRG) so gestellt, als hätten sie ihre rentenrechtlichen Beitragszeiten in der Bundesrepublik erbracht. Nach der Wiedervereinigung sah das im Einigungsvertrag vorgesehene Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Rentenüberleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 eine Anwendbarkeit des FRG nur noch übergangsweise für Versicherte mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1996 vor. Zur Verwaltungsvereinfachung wurde diese Regelung anschließend noch dahingehend geändert, dass die Vertrauensschutzregelung (§ 259a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI) nicht mehr auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns bezogen ist, sondern für alle Versicherten gilt, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und damit bei Inkrafttreten des RÜG bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten, während für die jüngeren Versicherten die allgemeinen Regeln zur Rentenüberleitung maßgeblich sind. Diese Rentenberechnung kann zu einer geringeren Rente als bei Anwendung des FRG führen, weil mit dem FRG Übersiedlern für ihre in der DDR zurückgelegte Erwerbsbiographie Rentenansprüche entsprechend dem westdeutschen Rentensystem gutgeschrieben wurden, nunmehr aber auf die in der DDR tatsächlich in die Rentenversicherung eingezahlten - unter Umständen geringeren - Beiträge abgestellt wird.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, der zu der Gruppe der von diesen Regelungen nachteilig Betroffenen gehört, gegen ihn hinsichtlich der Feststellung seiner Versicherungszeit im Beitrittsgebiet belastende Rentenbescheide und die dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt Rentenansprüche und auch Rentenanwartschaften, soweit diese im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen hingegen durch das FRG begründete Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden. Eigentumsgeschützte Rechtspositionen werden mangels Eigenleistung der Berechtigten durch das FRG nicht begründet.

In der DDR begründete und im Zeitpunkt ihres Beitritts zur Bundesrepublik bestehende Rentenanwartschaften nehmen zwar als Rechtspositionen, die der Einigungsvertrag grundsätzlich anerkannt hat, am Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG teil. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz kommt den Rentenanwartschaften aber nur in der Form zu, die sie aufgrund des Vertrages zwischen der Bundesrepublik und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands erhalten haben. Aus Art. 30 Abs. 5 Satz 1 des Einigungsvertrages ergibt sich, dass die Einzelheiten der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet in einem Bundesgesetz geregelt werden.

Das Bundeverfassungsgericht hat zwar bislang nicht über die im hiesigen Verfahren von den Fachgerichten verneinte Frage entschieden, ob die von den Berechtigten aus dem FRG abgeleiteten Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG dann unterliegen, wenn sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Gesamtrechtsposition verbinden. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den sich aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers setzt sich weder mit der aus den gesetzlichen Regelungen folgenden Pflicht zur Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG über den Anwendungsbereich des § 259a SGB VI hinaus auseinander, noch enthält es eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und ihren konkreten Begründungen.

2. Auch legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, dass die mit der Änderung der Bewertung der in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verbundene sogenannte unechte Rückwirkung ausnahmsweise unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der Frage der Schutzwürdigkeit seines Vertrauens im Hinblick auf die fortwährende Bewertung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz auseinander. Allein das Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Lage ist nicht schutzwürdig.

3. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt indes bereits eine nachvollziehbare Vergleichsgruppenbildung nicht erkennen.