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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Notariatsreform Baden-Württemberg

Pressemitteilung Nr. 15/2017 vom 9. März 2017

Beschluss vom 24. Februar 2017
2 BvR 2524/16

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Bezirksnotars, die sich gegen die Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg richtet, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Notariatsreform verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Sachverhalt:

Das Notariatswesen im Bundesgebiet wird geprägt durch hauptberufliche Notare und sogenannte Anwaltsnotare, welche neben ihrer Tätigkeit als Notar auch als Rechtsanwalt tätig sind. Beide Berufsgruppen sind als selbständige freiberufliche Unternehmer tätig. Davon abweichend wird in Baden-Württemberg ein Großteil der Aufgaben durch Notare im Landesdienst erledigt; im badischen Landesteil durch Notare mit der Befähigung zum Richteramt und im württembergischen Landesteil durch sogenannte Bezirksnotare. Bezirksnotare werden nach Abschluss einer fünfjährigen Ausbildung zu Beamten ernannt, nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besoldet und führen Anteile am Gebührenaufkommen, das sie erwirtschaften, an das Land Baden-Württemberg ab. Mit der Reform des Notariats strebt das Land Baden-Württemberg zum 1. Januar 2018 einen Systemwechsel an, um die Rechtszersplitterung im Land selbst und gegenüber dem restlichen Bundesgebiet zu bereinigen. Im Zuge der Notariatsreform wurde den Notaren im Landesdienst die Möglichkeit eröffnet, auf eigenen Antrag zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt zu werden, was mit einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg verbunden ist. Die Notare, die im Landesdienst verbleiben wollen, werden zukünftig mit Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit betraut und verlieren ihre Beurkundungsbefugnis.

Der Beschwerdeführer ist seit 1996 Bezirksnotar im Dienste des Landes Baden-Württemberg. Ein Ausscheiden aus dem Landesdienst zur Bestellung als freiberuflicher Notar lehnte er ab. Die von ihm vor dem Verwaltungsgericht erhobene Feststellungsklage sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieben ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die angestrebte Reform des Notariats.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die mit der Notariatsreform bezweckte Rechtsvereinheitlichung ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.

a) Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne dieser Vorschrift ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt allerdings grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können.

b) Die Ausübung von Beurkundungstätigkeiten durch Bezirksnotare zählt nicht zu diesem Kernbestand von Strukturprinzipien. Es steht im Ermessen des Staates, die Aufgabe der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Gerichten anzuvertrauen, besondere Behörden für sie einzurichten, sie hauptamtlichen Notaren zu übertragen oder den Rechtsanwälten zur nebenberuflichen Amtsausübung zu überlassen.

2. Der Beschwerdeführer wird nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf amtsangemessene Beschäftigung aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt.

a) Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung beinhaltet kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amts im funktionellen Sinn; der Beamte muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen.

b) Durch einen Entzug der Beurkundungstätigkeit und der verbleibenden Tätigkeit in den der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten Feldern des Betreuungs- und Nachlasswesens wird der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt. Zwar mag es sein, dass das mit der Beurkundungsfunktion verbundene gesellschaftliche Ansehen wegfällt. Solchen Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amts kommt aber keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu. Im Ergebnis wird das statusrechtliche Amt des Bezirksnotars nicht berührt; denn weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn, noch die Besoldungsgruppe, noch die verliehene Amtsbezeichnung werden verändert.

3. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren hat, ist ebenfalls nicht verletzt.

a) Soweit der Gesetzgeber bestehende Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse aufhebt oder modifiziert, muss er nach Möglichkeit in geeigneter Weise die Folgen durch eine angemessene Übergangsregelung abmildern oder ausgleichen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsregelungen hat sich angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers darauf zu beschränken, ob sich für die Neuregelung sachlich vertretbare Gründe anführen lassen.

b) Dies ist vorliegend der Fall. Gewichtiger Gesichtspunkt, der für eine Strukturreform zu einem Stichtag spricht, ist der Nachteil einer andauernden Überleitung. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit käme es zu Mischstrukturen, die organisatorisch kaum zu bewältigen und für die Bürgerinnen und Bürger nur schwer zu durchschauen wären. Damit trägt der Gesetzgeber vorrangig den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege Rechnung. Der Gesetzgeber hat dabei die verfassungsrechtliche Spannungslage nicht einseitig zu Lasten der Bezirksnotare und zugunsten der Steigerung der Strukturreform aufgelöst.