Bundesverfassungsgericht

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Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag

Pressemitteilung Nr. 64/2017 vom 27. Juli 2017

Beschlüsse vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 1/17, 2 BvC 2/17, 2 BvC 3/17, 2 BvC 4/17, 2 BvC 5/17, 2 BvC 6/17, 2 BvC 7/17

Am 6. und 7. Juli 2017 hat der Bundeswahlausschuss festgestellt, welche Vereinigungen als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag anzuerkennen sind. Gegen die Nichtanerkennung haben sieben Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.

Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wesentlichen, ob einer Vereinigung die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Dafür ist maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass sie ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.

Die Nichtanerkennungsbeschwerden blieben erfolglos. Die Beschwerden der Vereinigungen Konvent zur Reformation Deutschlands - Die Goldene Mitte (KRD), Deutsche Tradition Sozial (DTS), Einiges Deutschland, Plattdüütsch Sassenland - Allens op Platt (PS), SustainableUnion - die Nachhaltigkeitspartei (SU) sowie DER BLITZ sind als bereits unzulässig verworfen worden. Die Beschwerde der Sächsischen Volkspartei (SVP) wurde als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen, weil ihr nach der erforderlichen Gesamtwürdigung die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei fehlt.