Bundesverfassungsgericht

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Fehlendes Bemühen um Terminsverlegung kann in Kostenentscheidung berücksichtigt werden

Pressemitteilung Nr. 22/2018 vom 13. April 2018

Beschluss vom 14. März 2018
1 BvR 300/18

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialgerichtliche Kostenentscheidung nach Erledigung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass die zu seinen Lasten erfolgte Kostenentscheidung unter Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG ergangen ist und ihn daher in seinen Grundrechten verletzt hat.

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin, die Bundesagentur für Arbeit, lud den Beschwerdeführer zu einem Meldetermin, an dem der Beschwerdeführer wegen seiner bis dahin noch bestehenden beruflichen Verpflichtung verhindert war. Ohne sich zuvor telefonisch bei der Antragsgegnerin um eine Verlegung zu bemühen, legte der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt Widerspruch gegen den Termin ein und beantragte die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die Antragsgegnerin verlegte den Termin umgehend. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer seinen Antrag für erledigt und beantragte die Erstattung seiner Kosten.

Das Sozialgericht entschied, dass der Beschwerdeführer seine Kosten selbst zu tragen habe. Seine dagegen gerichtete Anhörungsrüge blieb erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Der Beschwerdeführer hat eine mögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht ausreichend dargelegt.

Die Kostenentscheidung des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG steht im richterlichen Ermessen. Die vorliegend getroffene richterliche Entscheidung - keine Kostenerstattung durch die Antragsgegnerin - ist weder von sachfremden Erwägungen getragen noch gänzlich unvertretbar. Dies wäre aber die Voraussetzung für eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin durch ihre Terminsbestimmung den gerichtlichen Antrag erst veranlasst hat, käme zwar auch eine Kostenentscheidung nach dem Verursacherprinzip und damit zu Gunsten des Beschwerdeführers in Betracht.

In vertretbarer Weise hat das Sozialgericht seiner Entscheidung aber zugrunde gelegt, dass es nach den Umständen des Einzelfalls nahelag, dass auch ein einfaches außergerichtliches Bemühen um eine Terminsverlegung voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder selbst noch durch seinen Anwalt den Versuch unternommen, formlos mit der Antragsgegnerin Kontakt aufzunehmen. So hätte geklärt werden können, ob der Behörde ein Versehen unterlaufen ist, etwa weil sie übersehen hat, dass er wegen seiner beruflichen Verpflichtungen am Meldetermin verhindert war. Vielmehr hat der Beschwerdeführer direkt einen gerichtlichen Antrag gestellt, wobei die damit verbundene Bindung von Ressourcen und Kostenfolge mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht notwendig gewesen wäre.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass vor einem gerichtlichen Antrag grundsätzlich keine förmliche Entscheidung der Ausgangsbehörde eingeholt werden muss. Aus der Begründung der Kostenentscheidung geht allerdings hervor, dass das Sozialgericht zwischen der Notwendigkeit einer solchen behördlichen Entscheidung und dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis unterschieden hat. Letzteres kann fehlen, wenn es naheliegt, dass die Behörde zu einer unverzüglichen Korrektur bereit ist.