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of 01/30/1998
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer eines Wohnhauses, das von der geplanten Erweiterung einer saarländischen Steinkohlegrube betroffen ist. Seinem Wohnhaus drohen infolge des unterirdischen Kohleabbaus geringe bis mittlere Bergschäden. Der Beschwerdeführer wurde am behördlichen Verfahren über die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans nicht beteiligt. Er hat gegen die Zulassung Widerspruch eingelegt und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Nach erfolglosem Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt im wesentlichen eine Verletzung der Art. 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG.
of 01/29/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren gegen eine behördliche Empfehlung, im Wirtschaftsleben in bezug auf die Scientology-Organisation sogenannte Technologieerklärungen zu verwenden.
of 01/28/1998
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob und inwieweit das Grundgesetz es zuläßt, Aufgaben der Bahnpolizei und der Sicherung der Flughäfen dem Bundesgrenzschutz zu übertragen.
of 01/28/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Klagausschluß nach Teil VI Art. 3 Abs. 1 und 3 des Überleitungsvertrages (Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung; BGBl 1955 II, S. 405). Nach dieser Vorschrift können Klagen wegen bestimmter, im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gegen Deutschland gerichteter Maßnahmen in Deutschland nicht erhoben werden.
see also
german press release of 03/ 5/1998
of 01/27/1998
Das Verfahren betrifft die Frage, ob es mit dem
Grundgesetz vereinbar war, Betriebe und Verwaltungen mit geringer
Beschäftigtenzahl - Kleinbetriebe - vom Geltungsbereich des
Kündigungsschutzgesetzes auszunehmen.
see also
german press release of 03/24/1998
of 01/27/1998
Das Verfahren betrifft die Frage, ob es mit dem
Grundgesetz vereinbar war, daß § 23 des
Kündigungsschutzgesetzes bis zum 30. September 1996 auch
solche Betriebe vom gesetzlichen Kündigungsschutz
freistellte, bei denen eine beliebig große Zahl von
Arbeitnehmern beschäftigt war, die wöchentlich zehn
(monatlich 45) Stunden oder weniger arbeiteten.
of 01/26/1998
Gegenstand des Verfahrens ist die Einstellung eines Gerichtsverfahrens mit der Begründung, die Klage gelte wegen Nichtbetreibens im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung gemäß § 81 Satz 1 AsylVfG als zurückgenommen.
of 01/23/1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die
zivilgerichtliche Verurteilung zur Räumung eines Hauses, zur
Herausgabe eines Grundstücks und zur Zahlung (in einem
Zivilrechtsstreit).
of 01/20/1998
über den Antrag
festzustellen, daß die Regelungen mit Beschluß des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 1991 (Drucksache 1/197) in Verbindung mit der Empfehlung zum Mandatsverzicht hinsichtlich des Antragstellers ausweislich des Berichts des Sonderausschusses zur Überprüfung der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung auf eventuelle Tätigkeit für das ehemalige MfS/AfNS vom 12. September 1991 (Drucksache 1/781) gegen Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG sowie gegen das Prinzip auf rechtliches Gehör analog Artikel 103 Absatz 1 GG verstoßen.
of 01/16/1998
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Gunter
Christ.
of 01/14/1998
Die Beschwerde ist aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 16. Mai 1997 unzulässig. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Juni 1997 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
of 01/14/1998
Die Beschwerde ist aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 16. Mai 1997 unzulässig. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1997 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
of 01/14/1998
Die Beschwerde ist aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 16. Mai 1997 teilweise offensichtlich unbegründet und im übrigen unzulässig. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 3. Juni und 29. Dezember 1997 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
of 01/14/1998
Die Beschwerde ist aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 16. Mai 1997 teilweise unzulässig und im übrigen offensichtlich unbegründet. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Juni 1997 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
of 01/14/1998
Die Beschwerde ist aus den Gründen der Berichterstatterschreiben vom 28. Mai und 10. Dezember 1996 unzulässig. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 24. Juni 1996, 15. Januar und 6. August 1997 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
of 01/14/1998
Die Beschwerde ist aus den Gründen der Berichterstatterschreiben vom 16. Mai und 18. November 1997 offensichtlich unbegründet. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 5. Juni und 30. November 1997 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
of 01/14/1998
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
of 01/14/1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Oktober 1996 (NVwZ 1997, S. 786), mit dem die Beschwerdeführerin zu 1. zur Rückzahlung von zweckwidrig verwendeten Fraktionsmitteln verurteilt und ein Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Auszahlung von Gruppenmitteln zurückgewiesen wurde.
of 01/14/1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Oktober 1996, mit dem die Beschwerdeführerin zu 1. zur Rückzahlung von zweckwidrig verwendeten Gruppenmitteln verurteilt und ein Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Auszahlung von Gruppenmitteln zurückgewiesen wurde.
of 01/14/1998
Die Beschwerde ist aus den Gründen der Berichterstatterschreiben vom 22. April und 18. November 1997 offensichtlich unbegründet. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 20. Mai und vom 6. Dezember 1997 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Auf die Frage, ob sich die "Hürde des Beitrittserfordernisses" nach § 48 BVerfGG infolge der als zu lange gerügten Verfahrensdauer in unzumutbarer Weise erhöht hat, kommt es vorliegend nicht an, weil der Beschwerdeführer eine ausreichende Zahl von Beitrittserklärungen beigebracht hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
of 01/14/1998
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Verurteilungen
zum Abdruck einer Gegendarstellung und einer Richtigstellung auf
der Titelseite einer Zeitschrift.
see also
german press release of 02/26/1998
of 01/14/1998
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Änderungen des Gegendarstellungsrechts im Saarländischen Pressegesetz.
see also
german press release of 02/26/1998
of 01/08/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit des im Freistaat Sachsen verwendeten Personalfragebogens zur Überprüfung des aus der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen pädagogischen Personals.
of 01/08/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 52 Abs. 2 Buchstabe e Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der Fassung vom 12. Februar 1993. Die tarifliche Regelung hat folgenden Wortlaut:
of 01/05/1998
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, daß die erkennenden Strafgerichte die Vollstreckung der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt haben. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und hat zur Begründung vorgetragen:
see also
german press release of 01/23/1998