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of 11/26/1998
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Rücknahme ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Prüfung
von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und
Berufungen ehrenamtlicher Richter - RNPG - vom 24.
Juli 1992 (BGBl I S.
1386) und beantragt, deren Vollziehung im Wege
der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung
über ihre Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
see also
german press release of 12/11/1998
of 11/25/1998
Gegenstand des Landesorganstreitverfahrens gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 3. Fall GG ist die Frage, ob der Sächsische Landtag ein Gesetz erlassen durfte, gemäß dem der Ersatz von Aufwendungen für die Beschäftigung von Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeitern davon abhängig gemacht wird, daß diese Mitarbeiter sich auf eine frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der DDR überprüfen lassen und sich dabei keine Erkenntnisse ergeben, die bei einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
see also
german press release of 02/11/1999
of 11/25/1998
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die
Beschwerdeführer gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung in
einem Verfahren gemäß § 495a ZPO, die ihre
Klageerwiderung nicht berücksichtigt hat.
2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96, 2 BvL 7/96, 2 BvL 8/96, 2 BvL 9/96, 2 BvL 10/96, 2 BvL 3/97, 2 BvL 4/97, 2 BvL 5/97, 2 BvL 6/97
of 11/24/1998
Gegenstand der Vorlagen ist die Vereinbarkeit der im Rubrum näher
bezeichneten Vorschriften der Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1987,
1988, 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 mit dem Grundgesetz, soweit sie die Alimentation von
Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern im Zeitraum von 1988 bis 1996 regeln.
of 11/24/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen - zur Sachrüge näher begründeten - Beschluß des Bundesgerichtshofs, mit dem die Revision des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Landgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurde.
of 11/18/1998
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Enteignung ihres Grundstücks zum Zwecke der weiteren Nutzung
als Sportgelände gemäß der Festsetzung des 1990 in
Kraft getretenen Bebauungsplans.
of 11/18/1998
Nach der Erledigung der zulässigen
Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung nach
Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34 a Abs. 3
BVerfGG). In diesem Rahmen kommt insbesondere dem Grund, der zur
Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Im
vorliegenden Fall hat die öffentliche Gewalt durch die
Normierung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §§ 1626 a ff. BGB der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten
Beschwer abgeholfen. In einem solchen Fall ist es billig, den
Beschwerdeführern die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher
Weise zuzubilligen, wie wenn ihrer Verfassungsbeschwerde
stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>).
of 11/18/1998
Nach der Erledigung der zulässigen Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). In diesem Rahmen kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall hat die öffentliche Gewalt durch die Normierung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §§ 1626 a ff. BGB der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer abgeholfen. In einem solchen Fall ist es billig, den Beschwerdeführern die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn ihrer Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>).
of 11/17/1998
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Fragen, ob die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes über den Gewerbeertrag (§§ 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 16 und 18 GewStG 1984) und § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1987 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als Gewerbebetriebe im Gegensatz zu den Betrieben der selbständig Tätigen im Sinne von § 18 EStG und der Land- und Forstwirte im Sinne von § 13 EStG der Gewerbeertragsteuer unterliegen und nichtgewerbliche Einkünfte von Gesellschaften bürgerlichen Rechts bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG - im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung solcher Einkünfte bei Einzelunternehmern - als gewerbliche Einkünfte (um)qualifiziert werden und in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen.
see also
german press release of 12/30/1998
of 11/16/1998
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Anordnung von Beugehaft in einem Strafverfahren, in dem er als
Zeuge unter Berufung auf § 55 Abs. 1 StPO die Auskunft
verweigert hat.
of 11/13/1998
Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Insbesondere entsteht dem
Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur
Sache kein besonders schwerer Nachteil. Das von ihm mit der
Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 1 GG geltend gemachte Recht auf Wahrung des
Familienlebens im Bundesgebiet mit seinem gemäß § 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 70 Abs. 1 AsylVfG dort zum Aufenthalt
befugten Vater gehört nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9
C 13.96 -, InfAuslR 1998, S. 121 ff.) nicht zu den
zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß
§ 53 AuslG, sondern zu den inlandsbezogenen, einem Vollzug der
Abschiebung entgegenstehenden Hindernissen. Über solche
Hindernisse hat nicht das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge, sondern allein die
zuständige Ausländerbehörde zu befinden. Hieraus
folgt für die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in dem auf der Grundlage
eines ablehnenden Bescheides des Bundesamts für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geführten
Asylrechtsstreit richtet, daß der Beschwerdeführer mit
seinem Begehren auf Anerkennung eines Abschiebungshindernisses aus
§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK auch bei einer
Zurückverweisung an das Ausgangsgericht keinen Erfolg haben
würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es ist dem
Beschwerdeführer unbenommen, sein Recht auf Wahrung des
Familienlebens im Bundesgebiet als inlandsbezogenes
Vollstreckungshindernis bei der Ausländerbehörde geltend
zu machen, wenn diese ihm gegenüber zum Vollzug der im
Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 6. Februar 1996 angedrohten Abschiebung
schreiten sollte.
of 11/12/1998
Der minderjährige Beschwerdeführer begehrt
die vorläufige Außervollzugsetzung seiner
Ausreisepflicht, die durch seine Abschiebung in die
Türkei aus der Untersuchungshaft vollzogen
werden soll. Gegen die Durchsetzung seiner
Ausreisepflicht, die aufgrund der Ablehnung der
Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis kraft
Gesetzes sofort vollziehbar ist, hatte er zuvor
vergebens die Fachgerichte um Eilrechtsschutz
angerufen. Nur dies und nicht die in einem anderen
Verfahren erfolgte Ausweisung ist Gegenstand des hier
zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten
Eilverfahrens. Ebensowenig können andere in der
öffentlichen Diskussion erhobene Einwände
gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers,
die weder im fachgerichtlichen Verfahren noch mit der
Verfassungsbeschwerde vorgetragen worden sind,
Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung
sein.
see also
german press release of 11/13/1998
of 11/12/1998
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, der
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
nicht zur Entscheidung an, da sie keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg hat und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
of 11/11/1998
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Regelung über die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit die Entschädigung aufgrund einer Festsetzung der Bundesregierung an Bundesbedienstete im Jahre 1993 für ihre Tätigkeit im Gebiet der früheren DDR gezahlt worden ist.
see also
german press release of 01/28/1999
of 11/10/1998
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, in den Fällen einer sogenannten Zweitausbildung Auszubildende auch dann von der Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn die Eltern den nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten.
see also
german press release of 12/22/1998
of 11/10/1998
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die durch
Kindergeld und einkommensteuerliche Kinderfreibeträge
gewährte Entlastung des Unterhalts für ein Kind im
Veranlagungszeitraum 1987 den verfassungsrechtlichen Anforderungen
entspricht, wie sie insbesondere in den Beschlüssen des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) und vom
12. Juni 1990 (BVerfGE 82, 198) dargestellt worden sind.
see also
german press release of 01/19/1999
of 11/10/1998
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß in ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern von dem Recht, Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit als außergewöhnliche Belastungen von der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen, sowie von der Gewährung eines Haushaltsfreibetrags ausgeschlossen werden.
see also
german press release of 01/19/1999
of 11/10/1998
Streitig sind einzelne, als Werbungkosten geltend gemachte Aufwendungen sowie die verfassungsrechtlich gebotene Höhe des einkommensteuerlichen Kinderexistenzminimums im Veranlagungszeitraum 1985.
of 11/10/1998
Streitig ist, ob die den Beschwerdeführern für jeweils zwei Kinder gewährten einkommensteuerlichen Kinderfreibeträge in den Veranlagungszeiträumen 1987 (2 BvR 1852/97) und 1988 (2 BvR 1853/97) den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
of 11/10/1998
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die auf § 128 a des Arbeitsförderungsgesetzes und jetzt § 148 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beruhende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Arbeitslosengeld, das die Bundesanstalt für Arbeit an Arbeitslose zahlt, die als Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Unterlassung von Wettbewerb in ihrer beruflichen Tätigkeit für eine bestimmte Zeit beschränkt sind (Erstattungspflicht bei Konkurrenzklausel).
see also
german press release of 01/ 5/1999
of 11/10/1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer zivilrechtlichen Klage auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen.
see also
german press release of 12/29/1998
of 11/07/1998
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Anrechnung sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in anderer Sache erkannte Strafe.
of 11/04/1998
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
of 11/03/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein amtsgerichtliches Urteil, mit dem eine Klage in Höhe von 329,56 DM abgewiesen wurde.
see also
german press release of 11/20/1998