Decisions

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2000 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
1999 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
1998 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
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of 12/29/1998
Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine solche einstweilige Anordnung kann auch erlassen werden, wenn das zugehörige Hauptverfahren - wie hier - eine Verfassungsbeschwerde ist. Dabei braucht die Verfassungsbeschwerde noch nicht anhängig zu sein. Jedoch kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn der Antrag in der Hauptsache unzulässig wäre. So liegt der Fall hier. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Zeugenladung wäre unzulässig, weil der Antragsteller entgegen seiner Auffassung den Rechtsweg zu den Strafgerichten noch nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Rechtsweg ist noch nicht dadurch erschöpft worden, daß der Antragsteller die Ablehnung der Zeugenladung nicht mehr mit einem strafprozessualen Rechtsmittel gesondert anfechten kann. Bei der angegriffenen ablehnenden Entscheidung handelt es sich lediglich um eine nicht angreifbare Zwischenentscheidung im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens. Der Antragsteller hat im weiteren Verlaufe dieses Strafverfahrens hinreichende Möglichkeiten, auf die jetzt unterbliebene Zeugenladung hinzuwirken. Gegebenenfalls kann er gegen eine Verurteilung Berufung oder Revision einlegen und dabei den nach seiner Auffassung vorliegenden Verfahrensfehler des Amtsgerichts rügen. Erst wenn das Strafverfahren durch Erschöpfung des Rechtsmittelzuges insgesamt abgeschlossen ist, ist der Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft. Bisher ist diese Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt.
of 12/20/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wahl der in Niedersachsen direkt von den Gemeindebürgern zu wählenden hauptamtlichen Bürgermeister und richtet sich unmittelbar gegen § 61 Abs. 3 Nr. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 22. August 1996 (Nds.GVBl S. 382 - NGO). Nach dieser Vorschrift werden die hauptamtlichen Bürgermeister im Falle vorzeitiger Neuwahlen für den Rest der laufenden und der folgenden Wahlperiode der Ratsmitglieder gewählt. Die Beschwerdeführer sehen sich durch diese Regelung in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verletzt. Hierzu rügen sie im einzelnen, die angegriffene Regelung könne zu einer Amtszeit von bis zu zehn Jahren führen, was sowohl mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) als auch mit dem Grundsatz der freien Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG) unvereinbar sei.
of 12/17/1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung zur Räumung eines Hauses und Herausgabe eines Grundstücks sowie zur Mietzinszahlung.
of 12/16/1998
Die beschwerdeführende ehemalige Gemeinde R. wurde durch § 14 Satz 1 des Gesetzes Nr. 986 zur Neugliederung der Gemeinden und Landkreise des Saarlandes (Neugliederungsgesetz) vom 19. Dezember 1973 zum 1. Januar 1974 mit der Stadt I. und anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde mit dem Namen Stadt I. zusammengeschlossen. Ihre gegen den Zusammenschluß beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Urteil vom 28. Juni 1974 als unbegründet zurückgewiesen. Der Gesetzgeber dürfe Gemeinden nur aus Gründen des Gemeinwohls auflösen, ihm stehe diesbezüglich aber ein weiter Gestaltungsraum zu. Dieser sei nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin sei auch angemessen angehört worden.
of 12/14/1998
Der Beschwerdeführer ist ein Verein, der sich unter der Bezeichnung "B- und S... stelle für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte" unter anderem zur Aufgabe gemacht hat, seine Mitglieder zu "einer dem Berufsethos angemessenen ordentlichen Rechnungslegung" anzuhalten. Eingekleidet in diese vereinsrechtliche Form betreibt der Beschwerdeführer auf der berufsrechtlichen Grundlage des § 4 Nr. 7 StBerG der Sache nach ein Steuerberatungsunternehmen von erheblichem wirtschaftlichem Umfang. Eigenen Angaben zufolge gehören ihm knapp 3.500 Mitglieder an, für die er mit 320 Beschäftigten, darunter 33 Steuerberatern, Steuerberatungsleistungen erbringt, mit denen er 1997 etwa 30 Mio. DM Umsatz erzielte. Streitig ist die Beschränkung der Beratungsbefugnis des beschwerdeführenden Vereins auf Einkünfte seiner Mitglieder aus heilberuflicher Tätigkeit. Der Beschwerdeführer nimmt für sich in Anspruch, Steuerberatung auch in bezug auf nichtärztliche Einkünfte und für Familienangehörige ärztlicher Mitglieder erbringen zu dürfen.
of 12/10/1998
of 12/10/1998
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, nicht zur Entscheidung an, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
see also german press release of 12/11/1998
of 12/10/1998
1. Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde, über die der Senat durch Urteil vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 166) entschieden hat, teilweise Erfolg. Das Land Hessen wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zur Hälfte und für das durch Beschluß vom 27. Juli 1993 (BVerfGE 89, 106) entschiedene Verfahren betreffend den Erlaß einer einstweiligen Anordnung voll zu erstatten. Mit Beschlüssen vom 4. März 1998 und 2. April 1998 setzte die Rechtspflegerin die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 14.102,01 DM nebst 4 % Zinsen seit Anbringungen der Kostenfestsetzungsgesuche fest. Die Festsetzung weiterer Kosten wurde abgelehnt. Erinnerungen der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers und des Kostenschuldners wurden durch Beschluß vom 22. Juni 1998 zurückgewiesen.
of 12/09/1998
of 12/07/1998
1. Die Beschwerdeführer waren Teilnehmer einer Großdemonstration, die am 4. September 1982 am Baugelände des atomaren Zwischenlagers Gorleben stattfand. Nachdem die Kundgebung von der Versammlungsleiterin für geschlossen erklärt worden war, verblieben die Beschwerdeführer mit einem Teil der Versammlungsteilnehmer am Versammlungsplatz. Etwa 300 bis 500 Personen begaben sich in das umgebende Waldgelände und versuchten, die die Baustelle umgrenzenden Drahtrollen aus ihrer Verankerung zu ziehen.
of 12/04/1998
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
of 12/04/1998
Der Beschwerdeführer begehrt eine Verpflichtung des Bundesgesetzgebers, ihm als früherem Mitglied des Deutschen Bundestages einen gesetzlichen Anspruch auf Altersentschädigung einzuräumen.
of 12/03/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Rechtsschutzes gegen Veränderungen der Zusatzversorgung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
of 12/03/1998
of 12/03/1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Abbau von Versorgungsanwartschaften durch das 9. Änderungsgesetz zum Hamburger Ruhegeldgesetz.
of 12/03/1998
Der Beschwerdeführer begehrt Eilrechtsschutz gegen Entscheidungen, mit denen seine Entlassung aus der erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren abgelehnt worden ist.
see also german press release of 04/12/2000