Decisions

Copyright © 2013 BVerfG

The full German texts of the Federal Constitutional Court's decisions that have been issued since 1 January 1998 are published here. The texts are the official ones; they are identical with the printed versions that the Court mails on request. Here you can find information about the linking of decisions.

The decisions of the Federal Constitutional Court are also available (in German) via RSS news feed; further details here. In case of technical problems, especially as regards the printing out of decisions, please consult the technical advice given here.

Suggested citation style for our German language decisions on our web site: BVerfG, [file reference] of [date], [paragraph no.], http://www.bverfg.de/.
Free for non-commercial use. For commercial use, the Court's permission is required.

2013 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2012 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2011 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2010 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2009 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2008 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2007 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2006 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2005 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2004 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2003 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2002 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2001 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2000 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
1999 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
1998 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
April 1998
KW
Mo
Tu
We
Th
Fr
Sa
Su
14
 
 
2
5
15
10
11
12
16
13
15
16
18
19
17
23
25
26
18
27
 
 
 

 

of 04/30/1998
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
see also german press release of 04/30/1998
of 04/30/1998
Gegenstand des Verfahrens ist die vorläufige Aussetzung einer Abschiebung.
of 04/30/1998
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
of 04/30/1998
Gegenstand der Verfassungbeschwerden sind Rügen der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch die Behandlung von Asylanträgen als Folgeanträge auch insoweit, als sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG betreffen, obwohl in vorausgegangenen Asylverfahren zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG keine Feststellungen getroffen worden waren. Ferner wird die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerügt, weil die Zulassung der Berufung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Unrecht mangels erforderlichen Rechtsschutzinteresses mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Beschwerdeführer besäßen Aufenthaltsbefugnisse bereits aufgrund der Aufnahmebefugnis der obersten Landesbehörden.
of 04/29/1998
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bei der einkommensabhängigen Gewährung von Erziehungsgeld Steuervergünstigungen nach § 10 e EStG einkommensmindernd nur in den Fällen zu berücksichtigen, in denen der Erziehungsgeldberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte neben anderen Einkünften auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben.
of 04/29/1998
Die Anträge sind aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 31. Mai 1996 unzulässig. Die Stellungnahme der Antragstellerin Köhler im Schriftsatz vom 30. Juli 1996 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
of 04/29/1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Berufungsurteil in einem Mietrechtsstreit.
of 04/28/1998
Der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsangehöriger, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach deutschem Strafrecht. Der Beschwerdeführer hatte es versäumt, seinen italienischen gegen einen deutschen Führerschein umzutauschen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Soweit die angegriffenen Entscheidungen und das ihnen zugrundeliegende deutsche Recht möglicherweise gegen Art. 52 EG-Vertrag verstoßen (vgl. EuGH, Rs. C-193/94 - Skanavi -, Slg. 1996, I-929), entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht, ob einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts allein wegen Unvereinbarkeit mit europäischem Gemeinschaftsrecht die Geltung versagt werden muß (BVerfGE 82, 159 <191>). Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
of 04/24/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Vergütungsanspruch wegen einer Arbeitnehmererfindung.
of 04/24/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Asylfolgeverfahren. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
of 04/22/1998
1. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Sicherung ihres weiteren Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet und rügt eine drohende Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die deshalb angerufenen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
of 04/22/1998
Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die Anwendung des § 44 LwAnpG in der seit dem 7. Juli 1991 geltenden Fassung auf Abfindungsfälle, bei denen die Mitgliedschaft in der LPG vor diesem Zeitpunkt beendet wurde.
see also german press release of 05/ 5/1998
of 04/21/1998
Annahmegründe sind nicht gegeben. Bestimmten Fragen, die im Zusammenhang mit den Datenerhebungs- und -verarbeitungsbestimmungen des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG BW) aufgeworfen werden, kommt zwar grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt.
of 04/21/1998
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen oberverwaltungsgerichtlichen Beschluß, mit dem die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen zwei Versammlungsauflagen abgelehnt worden ist.
of 04/20/1998
Hinweis:
of 04/17/1998
Hinweis:
of 04/14/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Räumungsschutz nach § 765 a ZPO wegen der Gefahr eines Schlaganfalls und Suizidgefahr. Die 87jährige Beschwerdeführerin greift die den Vollstreckungsschutz versagenden Entscheidungen im wesentlichen mit der Rüge an, daß die Fachgerichte durch die mangelnde Überprüfung ihrer ärztlich attestierten Suizidgefahr und ihres erheblich reduzierten Gesundheitszustandes ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hätten. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde nach den vorgelegten Unterlagen weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
of 04/09/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft mehrere kleingartenrechtliche Räumungsprozesse.
of 04/09/1998
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die sie zur Veräußerung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Bergarbeitermietwohnung an den Erstbezieher verpflichten.
of 04/09/1998
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die sie zur Veräußerung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Bergarbeitermietwohnung an den Erstbezieher verpflichten.
of 04/08/1998
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, früheren Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden, aber später sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind, die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer ihres Beamtenverhältnisses vorzuenthalten.
see also german press release of 06/19/1998
of 04/08/1998
Die Verfassungsbeschwerden betreffen das sogenannte sachenrechtliche Moratorium für im Beitrittsgebiet belegene Grundstücke. Nutzer fremder Grundstücke haben danach gegenüber den Grundstückseigentümern bis zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung kraft Gesetzes ein Recht zum Besitz. Ein Entgelt für die Grundstücksnutzung hatten sie bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 nur auf vertraglicher Grundlage zu entrichten.
of 04/08/1998
Das Verfahren betrifft die Frage, ob ein Anwaltsnotar eine Sozietät mit Rechtsanwälten oder Steuerberatern eingehen darf, die zugleich Wirtschaftsprüfer sind.
of 04/07/1998
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht annahmefähig (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).
of 04/07/1998
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung eines Beweisantrags auf Anhörung eines Sachverständigen zu den Ergebnissen einer auf seinen Wunsch an ihm vorgenommenen polygraphischen Untersuchung.
see also german press release of 04/21/1998
of 04/07/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Strafbarkeit von DDR-Richtern wegen Rechtsbeugung.
see also german press release of 04/22/1998
of 04/06/1998
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG -, die gemäß Art. 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten.
of 04/06/1998
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Rüge des Gehörsverstoßes und des Verstoßes gegen das Willkürverbot gegen ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem seine auf § 513 Abs. 2 ZPO gestützte Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil zurückgewiesen worden ist, und hilfsweise unmittelbar gegen die Rechtsnormen §§ 337 und 513 ZPO.
of 04/06/1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung verspäteter Beweisanträge in einem Zivilprozeß.
of 04/04/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Berufungsurteil in einem auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Rechtsstreits.
of 04/04/1998
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Feldmühle-Urteil entschieden, daß eine Mehrheitsumwandlung nur dann zulässig ist, wenn die zum Ausscheiden gezwungenen Minderheitsaktionäre für den Verlust ihrer Rechtsstellung wirtschaftlich entschädigt werden (BVerfGE 14, 263 <283>). Die in dieser Entscheidung aufgestellten Maßstäbe ermöglichen auch die Entscheidung dieses Falles. Zu einer Fortentwicklung gibt er keinen Anlaß. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
of 04/04/1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Kammergerichts und einen Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofs, die einen Rechtsstreit über sogenannte Transferrubelgeschäfte betreffen.
of 04/03/1998
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es ist nicht ersichtlich, daß das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts auf einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruhen könnte.
of 04/01/1998
Diese Feststellung durch den für die Überprüfung zuständigen Ausschuß des Bundestages für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (im folgenden: 1. Ausschuß) ist in Nr. 3 der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BT-Plenarprotokoll 13/1, S. 14; im folgenden: Richtlinien) wie folgt geregelt:
see also german press release of 04/ 8/1998
of 04/01/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Sonderurlaub für die Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin eines Beamten.
see also german press release of 04/17/1998
of 04/01/1998
Der Beschwerdeführer, ein Strafgefangener, begehrt die Gewährung von Ausgang nach langjährigem Strafvollzug.