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of 07/31/1998
§ 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine Abwägung
zwischen den Folgen, die eintreten würden, wenn die
einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, und den
Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre
(BVerfGE 94, 334 <347>; stRspr).
see also
german press release of 07/31/1998
of 07/30/1998
Gegen die Anwendung und die Auslegung des § 79
Vertragsgesetz durch die Zivilgerichte bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Grundrechte der
Beschwerdeführerin werden durch diese Rechtsprechung nicht
verletzt. Im Rahmen der Transformation der Planwirtschaft in ein
marktwirtschaftliches System waren Gesetzgebung und Rechtsprechung
gezwungen, über die Fortgeltung von unter planwirtschaftlichen
Verhältnissen begründeten Rechtsverhältnissen zu
entscheiden. Die Folgen des Wegfalls der Planwirtschaft konnten
dabei nicht immer in bipolaren zivilrechtlichen Verhältnissen
bewältigt werden. Dabei muß berücksichtigt werden,
daß sich der Staat bei der Umstellung auf das
marktwirtschaftliche System nicht sogleich aus dem
Wirtschaftssystem zurückgezogen hat, sondern die Folgen in
seiner Rolle als Eigentümer der Treuhand-Unternehmen
abgemildert hat.
of 07/29/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates (§ 90 a StGB) und wegen Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung (§ 26 Nr. 2 VersG).
see also
german press release of 08/26/1998
of 07/29/1998
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen des
§ 92 BVerfGG nicht genügt. Die angegriffenen
Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind im Verfahren nach
§ 80 Abs. 5 VwGO ergangen und auf zwei selbständig
tragende Begründungen gestützt, nämlich zum einen
auf die mangelnde Erfolgsaussicht in der Hauptsache und zum anderen
auf eine Folgenabwägung. Mit der Verfassungsbeschwerde
werden lediglich die Erwägungen der
Verwaltungsgerichte zur Erfolgsaussicht der Klage in der Hauptsache
angegriffen, gegen die Folgenabwägung aber keine
verfassungsrechtlichen Beanstandungen erhoben, obwohl sie alleine
das Ergebnis trägt, daß das öffentliche Interesse
an einer sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse der
Beschwerdeführer überwiege. Damit ist bereits nicht
dargetan, daß die angegriffenen Entscheidungen auf der
behaupteten Grundrechtsverletzung beruhen können.
of 07/29/1998
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Auch kann angesichts der geringen Höhe der streitigen Kostenforderung ausgeschlossen werden, daß dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
of 07/29/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Auslegung von § 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) durch den Bundesgerichtshof mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, die private technische Regelwerke (hier: DIN-Normen) als amtliche Werke behandelt, die keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie durch Verwaltungsvorschrift als Technische Baubestimmungen eingeführt werden.
of 07/28/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn angenommen wird,
daß die Frist für die Stellung von Anträgen auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und
Anfechtungsklage nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des
Investitionsvorranggesetzes (InVorG) vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1268) auch dann zu laufen beginnt, wenn der
anwaltlich vertretene Anmelder im Investitionsvorrangbescheid
über die Stelle, bei der der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung anzubringen ist, nicht belehrt worden
ist.
of 07/25/1998
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot.
of 07/24/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwiefern sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ein Anspruch eines Asylbewerbers auf Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen während des Asylverfahrens auch dann ergibt, wenn aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen verschiedene Länder für die Durchführung der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder zuständig sind.
of 07/23/1998
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde bereits
unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität
der Verfassungsbeschwerde entgegen. Der Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet es, daß
ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des
Rechtswegs im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der
geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 78, 58 <68 f.>;
stRspr).
of 07/23/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs darüber, daß die
Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens nicht
gegeben sind.
of 07/22/1998
Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.
of 07/22/1998
1. Der Beschwerdeführerin, einem Chemieunternehmen, war auf Antrag des Betriebsrats durch einen arbeitsgerichtlichen Beschluß untersagt worden, in einer Werkszeitung Zuschriften von Beschäftigten ohne Verfassernamen wiederzugeben. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit gerügt. Dem Betriebsrat ist als Antragsteller des Ausgangsverfahrens gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Hiervon hat er durch einen von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt Gebrauch gemacht. Das Bundesverfassungsgericht hat den angefochtenen Beschluß aufgehoben, weil er die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzte. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten (BVerfGE 95, 28).
of 07/20/1998
Der Organstreit betrifft die Frage, ob der Beschluß des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des 13. Deutschen Bundestages, mit dem die Überprüfung des Antragstellers auf eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR abgeschlossen worden ist, den verfassungsrechtlichen Status des Antragstellers verletzt. Dabei geht es insbesondere darum, in welchem Umfang die abschließenden Feststellungen einer Abgeordnetenüberprüfung nach § 44b Abs. 2 AbgG verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliegen.
see also
german press release of 07/20/1998
of 07/16/1998
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung ist jedenfalls in dem aus dem
Entscheidungsausspruch ersichtlichen Umfang
zulässig und begründet. Es kann derzeit
nicht abschließend darüber befunden
werden, ob die tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen für den Erlaß einer
weiterreichenden einstweiligen Anordnung
gemäß §§ 32, 93d Abs. 2 BVerfGG
erfüllt sind. Bis dahin ist jedoch eine
vorläufige Regelung geboten (vgl. auch BVerfGE
88, 185 <186 f.>). Es droht unmittelbar die
Vollstreckung aus dem Beschluß des
Oberlandesgerichts Celle.
see also
german press release of 03/12/1999
of 07/16/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Wahlvorschlagsrecht bei Kommunalwahlen in Bayern. Es geht insbesondere um die Frage, inwieweit die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen auf der Ebene der Länder (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingefordert werden kann.
see also
german press release of 10/ 6/1998
of 07/15/1998
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen eine
Rechtsmittelentscheidung des Landgerichts, mit der die Beschwerde
gegen eine amtsrichterliche Durchsuchungsanordnung und
Beschlagnahmebestätigung verworfen worden ist.
of 07/15/1998
Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem für eine stattgebende Kammerentscheidung im üblichen Umfang erhöhten Mindestbetrag des § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in der Fassung des Art. 3 Nr. 57 des Gesetzes der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl I S. 2189). Für das vorliegende Verfahren ist die Vergütung des Rechtsanwalts gemäß 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nach dem bis 30. Juni 1994 geltenden Gebührenrecht zu berechnen.
of 07/15/1998
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Höhe der Versorgungsanwartschaften von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes bei vorzeitigem Ausscheiden.
see also
german press release of 11/25/1998
of 07/14/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in den Schulen (sogenannte Rechtschreibreform).
of 07/13/1998
Die Beschwerdeführer greifen mit der Verfassungsbeschwerde einen Beschluß des Verwaltungsgerichts an, mit dem das Verfahren eingestellt wurde, weil die Klage gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gelte.
of 07/08/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Flurbereinigungsrecht.
of 07/07/1998
Mit ihrer am 5. April 1990 beim Kreisgericht Dresden
erhobenen Klage begehrte die Beschwerdeführerin die
Feststellung, daß der Grundstückskaufvertrag wegen
rechtswidriger Drohung (§ 70 ZGB-DDR) nichtig sei. Zugleich
nahm sie die Beklagten des Ausgangsverfahrens auf Herausgabe des
Grundstücks in Anspruch. Das Kreisgericht gab der Klage mit
Urteil vom 27. Juni 1991 in vollem Umfang statt.
of 07/06/1998
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung
anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) nicht vorliegen. Diese sind
gemäß Artikel 8 des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auch auf vorher
anhängig gewordene Verfahren anzuwenden.
of 07/03/1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein
Urteil des Bundesgerichtshofs, in dem Art. 237 § 1 Abs. 1
EGBGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin angewandt worden
ist.
see also
german press release of 07/16/1998
of 07/03/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des in § 14 des Heimgesetzes
(HeimG a.F.) vom 7. August 1974 (BGBl I S. 1873)
enthaltenen Testierverbots.
of 07/02/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung
von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen
Rentenversicherung für solche Personen, die sich während
der Zeit der Kinderziehung im Ausland - im vorliegenden Fall in
einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union - aufgehalten
haben.
of 07/02/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Strafverfahren, in dem die Beschwerdeführer als
Nebenkläger zugelassen waren. Das Amtsgericht verurteilte den
Angeklagten des Ausgangsverfahrens wegen fahrlässiger
Tötung. Die Beschwerdeführer legten gegen das Urteil des
Amtsgerichts Berufung ein mit dem Ziel, eine Verurteilung des
Angeklagten u.a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F.) zu erreichen.
of 07/01/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Voraussetzungen für die Herbeiführung einer gerichtlichen
Entscheidung nach § 109 StVollzG in einem Land, in dem kein
Vorverfahren (§ 109 Abs. 3 StVollzG) eingerichtet ist.
of 07/01/1998
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden und das Normenkontrollverfahren betreffen den Umfang der Arbeitspflicht im Strafvollzug, die Bemessung des Arbeitsentgelts für die Ausübung zugewiesener Arbeit und die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Gefangenen und der Sicherungsverwahrten.