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of 09/30/1998
Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts ist Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>). Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann korrigierend eingreifen, wenn die angegriffene Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte grundlegend verkennt oder die Rechtsauffassung des Gerichts willkürlich ist. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
of 09/30/1998
Das Verfahren betrifft die Frage, ob § 22 Nr. 3 EStG den Ausgleich und Abzug von Verlusten bei den sonstigen Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen ausschließen darf. Die Beschwerdeführer hatten durch die Vermietung einer Segeljacht in einem Veranlagungszeitraum Verluste erzielt.
of 09/29/1998
Die Vorlage betrifft die Frage, ob das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) dadurch verletzt ist, daß kommunalen Wählervereinigungen und ihren Dachverbänden im Gegensatz zu politischen Parteien und deren Gebietsverbänden keine gesetzliche Befreiung von der Körperschaft- und Vermögensteuer gewährt wird.
see also
german press release of 11/11/1998
of 09/29/1998
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit
dem Grundgesetz vereinbar ist, daß der Staat politische
Parteien bei der Erfüllung der ihnen allgemein nach dem
Grundgesetz übertragenen Aufgaben unmittelbar finanziell
unterstützt, eine solche Unterstützung kommunalen
Wählervereinigungen jedoch verweigert.
see also
german press release of 11/11/1998
of 09/28/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen, die
den Strafvollstreckungsgerichten bei der Bewertung der Schwere der
Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB von
Verfassungs wegen gesetzt sind.
of 09/28/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung
sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in anderer
Sache erkannte Strafe.
of 09/23/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft u.a. die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
of 09/18/1998
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der
Jüdischen Gemeinde Wiesbaden. Er wandte sich im
Ausgangsverfahren gegen die Wahl eines Mitglieds der Revisions- und
Wahlkommission der Gemeinde. Die Wahl sei rechtsfehlerhaft erfolgt,
da das Mitglied nach der Gemeindesatzung nicht wählbar gewesen
sei; sie müsse daher für unwirksam erklärt
werden.
of 09/18/1998
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Sie ist nicht
fristgerecht eingelegt worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
see also
german press release of 10/20/1998
of 09/18/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage des Rechtsschutzes gegen kirchliche Maßnahmen vor staatlichen Gerichten.
of 09/17/1998
Durch Art. 4 Nr. 5 HBG wurde § 63 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung geändert; danach gilt das Gebot, Vermögensgegenstände nur zu veräußern, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden, nicht mehr für bebaute und unbebaute Grundstücke. Art. 4 Nr. 6 HBG hob die Bestimmung der Landeshaushaltsordnung (§ 64 Abs. 6) auf, wonach Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten einem Sondervermögen (Grundstock) zuzuführen sind, dessen Mittel grundsätzlich nur zum Erwerb eben solcher Vermögensgegenstände verwendet werden dürfen.
of 09/17/1998
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a
Abs. 2 BVerfGG). Sie ist bereits unzulässig.
of 09/16/1998
1. Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 62
Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung des
Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1994 mit der Eigentumsgarantie
des Art. 14 GG, dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
begründeten Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze
sowie den rechtsstaatlichen Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit und des
Übermaßverbots vereinbar ist.
of 09/16/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch
eines Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden
Krankenunterlagen einer psychiatrischen Behandlung.
of 09/16/1998
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung
anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist
unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der
§§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG nicht
genügt.
of 09/15/1998
1. Die Antragstellerin, die Partei des
Demokratischen Sozialismus (PDS), wendet sich in den vier
anhängigen Organstreitverfahren dagegen, daß der
Deutsche Bundestag (Antragsgegner) in die Haushalte für die
Jahre 1993, 1995, 1996 und 1997 keine Globalzuschüsse
zugunsten des Vereins "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung
e.V." eingestellt hat. Sie rügt die Verletzung ihres Rechts
auf Gleichbehandlung gemäß Art. 21 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu anderen politischen
Parteien bei Gewährung von Zuschüssen an "parteinahe",
gleichwohl selbständige Stiftungen (vgl. dazu BVerfGE 73, 1 ff.).
of 09/15/1998
Der Beschwerdeführer berichtete als verantwortlicher Redakteur der Zeitschrift "a.", die sich vornehmlich an Künstler richtet, über die im Verlag des Klägers des Ausgangsverfahrens herausgegebene Zeitschrift "K.", die sich ebenfalls an ein kunstinteressiertes Publikum wendet. In dem Bericht werden der Zeitschrift "K." dubiose Geschäftsmethoden vorgehalten.
of 09/15/1998
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung
anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde
unzulässig ist.
of 09/11/1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem beim Amtsgericht geführten Zivilrechtsstreit.
of 09/11/1998
Im Ausgangsverfahren wendet sich die Beschwerdeführerin ein eingetragener Verein, der sich satzungsgemäß mit der Pflege und Förderung des Kölner Karnevalsbrauchtums beschäftigt - gegen ihre Heranziehung zur Künstlersozialabgabe.