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of 01/28/1999
Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar
gegen §§ 3, 7, 11 Abs. 4 und 16 des Gesetzes über
die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen
(Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl I S. 2631). Zur Begründung macht er im
wesentlichen geltend, die im Transplantationsgesetz
festgeschriebene "Hirntodlösung" verstoße gegen Art. 1
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Außerdem verstießen die im
Transplantationsgesetz enthaltenen Mitteilungs- und
Informationsbestimmungen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen,
die ärztliche Schweigepflicht und das Recht der Patienten auf
Geheimhaltung ihrer Daten. Die in § 16 TPG enthaltene
Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer sei wegen der
Befangenheit der Bundesärztekammer abzulehnen und stehe mit
den Anforderungen des Facharztbeschlusses des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 125) nicht in Einklang.
see also
german press release of 03/24/1999
of 01/27/1999
Die Vorlage betrifft die Frage der Vereinbarkeit hessischen Landesrechts mit Bundesrecht im Bereich der Festlegung von Benutzungsentgelten für die Luftrettung.
of 01/27/1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein aktienrechtliches
Spruchstellenverfahren.
of 01/27/1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein aktienrechtliches Spruchstellenverfahren.
of 01/27/1999
Die Entscheidung des Landgerichts ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie beruht auf einer
zumindest vertretbaren Auslegung und Anwendung der im Rang unter
dem Grundgesetz stehenden Vorschriften des
Strafentschädigungsgesetzes, die vom Bundesverfassungsgericht
nicht weiter nachzuprüfen sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Soweit das Landgericht mit seiner Auffassung von der
Spruchpraxis anderer Gerichte abweicht, kann daraus eine Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfGE 4, 352
<358>).
of 01/26/1999
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Bestimmungen über die räumliche Beschränkung der nach Maßgabe des § 55 AsylVfG bestehenden Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber gemäß § 56 AsylVfG und ihre Strafbewehrung für Fälle wiederholter Zuwiderhandlung gemäß § 85 Nr. 2 AsylVfG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
of 01/22/1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche
Feststellung und Beurteilung des Charakters einer staatlichen
Maßnahme als "politische Verfolgung" und an die
Würdigung des Vorbringens eines Asylbewerbers zu seinen
individuellen Verfolgungsgründen.
of 01/22/1999
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich unbegründet.
of 01/22/1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich mittelbar
gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 des Gesetzes zur Änderung des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974
(BGBl I S. 3714 - RuStAÄndG 1974 -) sowie
unmittelbar gegen die Anwendung dieser Regelung in
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.
of 01/22/1999
Die lediglich auf die Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts einschließlich des Willkürverbots
überprüfbare Entscheidung des Landgerichts (vgl. BVerfGE
18, 85 <92 f.>), der Beschwerdeführerin stehe ein
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO nicht zu, ist
ersichtlich nicht zu beanstanden.
of 01/22/1999
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme
zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte
der Beschwerdeführer angezeigt, denn sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
of 01/21/1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die
analoge Anwendung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes in
einem Nachbarrechtsstreit um ein Wegerecht gegen das
verfassungsrechtliche Willkürverbot
verstößt.
of 01/21/1999
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen kann keinen Erfolg haben.
of 01/21/1999
Die Verfassungsbeschwerden sind gemäß § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
of 01/20/1999
Der Bund-Länder-Streit betrifft die Frage, ob der Bund das Land
Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG auf Schadensersatz
für eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung von Bundesgeldern in Anspruch nehmen kann.
see also
german press release of 02/25/1999
of 01/19/1999
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an,
da sie offenkundig unbegründet ist und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
of 01/15/1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen der Beschwerdeführerin die Veröffentlichung der Gehaltsliste des Ministeriums für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik unter Nennung des Namens des Antragstellers des Ausgangsverfahrens untersagt worden ist.
of 01/15/1999
Die Beschwerdeführerin, die vom Land Bremen errichtete Rundfunkanstalt Radio Bremen, wendet sich gegen Übergangsvorschriften im Gesetz zur Änderung des Radio-Bremen-Gesetzes vom 27. Oktober 1998, die die Beendigung der Amtszeit des nach der bisherigen Gesetzesfassung gewählten Direktoriums sowie die Wahl einer Intendantin oder eines Intendanten und eines neuen Direktoriums zum 30. April 1999 regeln.
see also
german press release of 01/22/1999
of 01/15/1999
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
sind nicht gegeben, da sie nach dem Grundsatz der
Subsidiarität dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig ist.
see also
german press release of 01/20/1999
of 01/14/1999
Die Beschwerdeführerin vertreibt Pflanzenschutzmittel. Sie besitzt - ebenso wie vier weitere Unternehmen - eine pflanzenschutzrechtliche Zulassung für den Wirkstoff Trifluralin. Die Zulassungsinhaber hatten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) Unterlagen zur Toxizität des Wirkstoffs vorzulegen. Die Unternehmen kamen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in der Fassung des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 15. September 1986 ( BGBl I S. 1505) überein, die Beklagte des Ausgangsverfahrens mit der Untersuchung zu beauftragen und die Kosten der Studie anteilig zu tragen. Absprachen über ein Einsichtsrecht der beteiligten Unternehmen wurden nicht getroffen. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens führte die Untersuchung durch und legte die Studie der BBA vor.
of 01/13/1999
Die Beschwerdeführerin greift mit ihren
Verfassungsbeschwerden zivilgerichtliche Entscheidungen an,
durch die ihr eine Vergütung als Berufsbetreuerin
versagt wird.
of 01/08/1999
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß der Erwerb eines zur Selbstnutzung bestimmten durchschnittlichen Eigenheims bis zum Betrag von 600.000 DM der Grunderwerbsteuer unterliegt.
see also
german press release of 02/ 8/1999
of 01/07/1999
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Annahmegründe im Sinn von § 93 a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen weder das Grundrecht auf Meinungsfreiheit noch das Willkürverbot noch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Inbesondere setzen sie sich ausführlich mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung, die zu den Anlässen des Ausgangsverfahrens gehört, auseinander und führen - zutreffend - aus, daß die darin enthaltenen Aufstellungen erkennbar nicht an die rechtliche Selbständigkeit und das Hervortreten der neuen Gesellschaften im Rechtsverkehr ab 1996 anknüpften, sondern an die sparkasseninternen Abwicklungsvorgänge. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der im wesentlichen Teile seines Vortrags, mit dem sich die angegriffenen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt haben, erneut wiederholt, ist in jeder Hinsicht substanzlos und von mangelnder verfassungsrechtlicher Relevanz.
of 01/07/1999
Die beschwerdeführenden Kommunen wenden sich mit ihrer
Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 50 Abs. 1 Satz
1, Abs. 3 und Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
vom 25. Juli 1996. Sie sehen in einer unentgeltlichen
Nutzungsberechtigung an öffentlichen Verkehrswegen
für die Durchleitung von Telekommunikationslinien eine
Verletzung der Garantie gemeindlicher Selbstverwaltung
aus Art. 28 Abs. 2 GG.
see also
german press release of 01/21/1999
of 01/07/1999
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
of 01/07/1999
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine
strafgerichtliche Verurteilung.