Decisions

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2002 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2001 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2000 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
1999 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
1998 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
November 1999
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of 11/30/1999
Die Vorlage betrifft Fragen der nachträglichen Anhebung von Kindergeld für die Jahre 1983 und 1984.
of 11/29/1999
Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte wenden sich gegen die Erteilung einer Rüge wegen Mitwirkung an unzulässiger Werbung durch die Presse.
of 11/28/1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die formalen Anforderungen an einen zulässigen Antrag im Klageerzwingungsverfahren. Ihr liegt ein Strafantrag zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht zugrunde.
of 11/26/1999
Die über 30 Jahre alte Beschwerdeführerin, die seit 1987 ihre beiden Kinder neben einer Erwerbstätigkeit erzogen hat, begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), um die allgemeine Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg zu erwerben.
of 11/25/1999
Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot, einen Fernsehfilm über den "Soldatenmord von Lebach" auszustrahlen.
of 11/25/1999
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen das Gesetz des Schleswig-Holsteinischen Landtags, mit welchem das durch Volksentscheid angenommene Gesetz zur Verhinderung der Rechtschreibreform gestrichen wird.
of 11/24/1999
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Es fehlt zum einen an einer ausreichenden Begründung gemäß den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Nach diesen Vorschriften muß eine mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung vorgelegt oder zumindest inhaltlich wiedergegeben werden (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Hier hätte der Beschwerdeführer das amtsgerichtliche Urteil in seine Begründung aufnehmen müssen, weil sich das angefochtene Berufungsurteil unter Verzicht auf eigene Entscheidungsgründe darauf bezieht.
of 11/23/1999
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Regelung des redlichen Erwerbs in § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).
see also german press release of 11/23/1999
of 11/23/1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die einkommensteuerrechtliche Behandlung zusammenveranlagter Eltern mit vier minderjährigen Kindern in dem Fall, in dem beide Eltern berufstätig waren, in dem Streitjahr 1995 verfassungswidrig war.
of 11/22/1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die einkommensteuerrechtliche Behandlung zusammenveranlagter Eltern mit vier minderjährigen Kindern in den Fällen, in denen ein Elternteil wegen Krankheit des anderen Elternteils die gesamte Unterhaltslast allein tragen mußte, in dem Streitjahr 1990 verfassungswidrig war.
of 11/19/1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Solidaritätszuschlaggesetz von 1991 verfassungsgemäß war.
of 11/19/1999
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, den ein Polizeibeamter durch ihn bei der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung zur Herausgabe eines Kindes erlitten hat.
of 11/19/1999
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>).
of 11/19/1999
Die Beschwerdeführerin, deren verstorbener Ehemann vom 26. August 1942 bis zum 8. Mai 1945 Berufssoldat war, wendet sich gegen die Versagung von Versorgungsbezügen nach dem G 131.
of 11/19/1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Unterhaltsentschädigung für Hinterbliebene eines in den "Waldheimer Prozessen" zum Tode Verurteilten und anschließend Hingerichteten, dessen Verurteilung nach der Wiedervereinigung im Kassationsverfahren für nichtig erklärt worden ist.
of 11/17/1999
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine überlange Dauer des Verfahrens beim Hanseatischen Oberlandesgericht über eine am 12. Februar 1997 eingelegte sofortige weitere Beschwerde.
of 11/16/1999
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands. Sie betrifft vor allem das im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelte Verfahren für die Berechnung solcher Renten, die aus Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen Republik abgeleitet werden.
of 11/16/1999
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands. Sie betrifft vor allem das im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelte Verfahren für die Berechnung solcher Renten, die aus Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen Republik abgeleitet werden.
of 11/16/1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitwertfestsetzung in einem zivilgerichtlichen Verfahren.
of 11/16/1999
Die mit Beschluß vom 1. Oktober 1998 erlassene und mit Beschlüssen vom 25. Februar 1999 und 24. Juni 1999 verlängerte einstweilige Anordnung wird erneut verlängert mit der Maßgabe, daß sie bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 30. Juni 2000, gilt.
of 11/11/1999
Die Antragsteller zu 1. bis 3. wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen das Finanzausgleichsgesetz i.d.F. vom 23. Juni 1993 - FAG - (BGBl I S. 944), zuletzt - nach Eingang der Anträge - geändert durch Art. 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl I S. 1382).
see also german press release of 11/11/1999 , german press release of 10/29/1999
of 11/11/1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung versagt und die Berufung verworfen worden ist.
of 11/11/1999
1. Der im Mai 1989 geborene Beschwerdeführer zu 1) ist der leibliche Sohn der M. Im Juni 1990 wurde die Kindesmutter in das Landeskrankenhaus Bonn zwangseingewiesen. Der Beschwerdeführer zu 1) und seine im November 1987 geborene Schwester F. wurden daraufhin von den Beschwerdeführern zu 2) aufgenommen. Nach Entlassung der leiblichen Mutter aus dem Krankenhaus wurden die Kinder im Dezember 1993 aus der Pflegefamilie wieder herausgenommen und bei der Mutter untergebracht. Nach einem Wochenendbesuch der Kinder bei den Beschwerdeführern zu 2) kehrte lediglich die Schwester zur Kindesmutter zurück. Der Beschwerdeführer zu 1) lebte noch bis September 1994 bei den Beschwerdeführern zu 2). Am 29. September 1994 brachte das Jugendamt auch den Beschwerdeführer zu 1) wieder bei der leiblichen Mutter unter. Seither haben die Beschwerdeführer zu 2) keinen Kontakt mehr zu ihm.
of 11/11/1999
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Vorschriften der Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen, das Verfahren sowie den Beirat nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (Flächenerwerbsverordnung - FlErwV) vom 20. Dezember 1995 (BGBl I S. 2072). Im einzelnen wenden sich die Beschwerdeführer, die nach ihrem Vortrag Ansprüche auf Wiedergutmachung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz haben und zur Teilnahme am Flächenerwerbsprogramm berechtigt sind, gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5, § 2 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 12 und § 17 FlErwV sowie gegen Nr. 9 der Anlage 5 zu § 7 FlErwV. Sie machen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG geltend und begründen dies damit, daß sich die angegriffenen Vorschriften nicht im Rahmen der Ermächtigung des § 4 Abs. 3 AusglLeistG hielten und deshalb nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG gehörten.
of 11/11/1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung einer Vergütung für die Tätigkeit eines Verfahrenspflegers einer vermögenslosen Person, die dieser als Sozialarbeiter im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit einem Betreuungsverein ausgeübt hat.
of 11/11/1999
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt beanstandet, daß ihm wegen berufswidriger Werbung eine Rüge erteilt wurde.
of 11/11/1999
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 1272 f.). Für eine Verkennung des aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz ist nichts ersichtlich. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt es im Regelfall keine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs dar, wenn der Kläger seine ladungsfähige Anschrift angeben muß. Etwas anderes kann zwar in Ausnahmefällen gelten, in denen der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz verfügt oder schutzwürdige Gründe für die Geheimhaltung seiner Anschrift geltend machen kann. Dafür hat der Beschwerdeführer jedoch nichts vorgetragen.
of 11/11/1999
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. hierzu: BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>) liegen nicht vor.
of 11/10/1999
§ 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sieht vor, daß die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt steuerfrei sind. § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG bestimmt, daß die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei sind, wenn die in Nr. 16 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen (Qualifizierung als Zweckbetrieb im Sinne der Abgabenordnung) erfüllt sind.
of 11/10/1999
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
of 11/10/1999
Streitig ist die Umsatzsteuerbefreiung für die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers als medizinischer Fußpfleger.
of 11/09/1999
Die Vorlage betrifft die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des durch das Hessische Gesetz über Sonderurlaub für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit - HSUG - (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 1994, Teil I, S. 126; im folgenden: Hessisches Sonderurlaubsgesetz) geschaffenen Ausgleichsfonds, aus dem Entgeltfortzahlungen bei Freistellungen zur Mitarbeit in der Jugendarbeit finanziert werden.
of 11/08/1999
In der Hauptsache wendet sich der Antrag der Hessischen Landesregierung auf abstrakte Normenkontrolle gegen die Verordnung des Bundesministers der Finanzen vom 4. März 1998 zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Berlin, Bremen, Chemnitz, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt am Main, Hannover, Kiel, Magdeburg, München, Münster, Rostock, Saarbrücken und Stuttgart (BGBl I S. 407).
of 11/04/1999
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).
of 11/03/1999
1. Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Straubing eine langjährige Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung. Gegen ihn ist ein Strafverfahren wegen räuberischer Erpressung und anderer Taten anhängig. Zu der auf den 4. November 1999 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Regensburg wurde der Beschwerdeführer geladen, und die Justizvollzugsanstalt Straubing wurde um seine rechtzeitige Verschubung ersucht.