Copyright © 2013 BVerfG
The full German texts of the Federal Constitutional Court's decisions
that have been issued since 1 January 1998 are published here. The texts
are the official ones; they are identical with the printed versions that
the Court mails on request. Here you can find information about the linking of decisions.
The decisions of the Federal Constitutional Court are also available (in
German) via RSS news feed; further details here. In case of technical
problems, especially as regards the printing out of decisions, please
consult the technical advice given here.
Suggested citation style for our German language decisions on our web
site: BVerfG, [file reference] of [date], [paragraph no.],
http://www.bverfg.de/.
Free for non-commercial use. For commercial use, the Court's permission
is required.
of 05/31/2002
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen hier ungeachtet der Erfolgsaussichten in einer etwaigen Hauptsache nicht vor.
of 05/29/2002
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung.
of 05/28/2002
Die einstweilige Anordnung vom 11. Juli 2001, wiederholt mit Beschluss vom 18. Dezember 2001, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
of 05/27/2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie - unabhängig vom Fehlen der gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Vollmacht - keine Aussicht auf Erfolg hat. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
of 05/27/2002
Die Beschwerdeführer sind Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder der Met@box AG, die sich mit der Entwicklung und Vermarktung sogenannter Set-top-Boxen befasst. Gegen die Beschwerdeführer wird ein Ermittlungsverfahren geführt, das hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. den Verdacht des Kursbetrugs (§§ 88 BörsG i.V.m. § 15 WpHG) und des Insiderhandels (§ 14 WpHG), hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. den Verdacht eines verbotenen Insidergeschäfts (§ 14 WpHG) und der Untreue zum Gegenstand hat. Die Staatsanwaltschaft hat zahlreiche Geschäftsunterlagen der Met@box AG sichergestellt, u.a. Geschäftsgeheimnisse enthaltende Verträge, die noch ausgeführt werden, und Unterlagen, die Informationen über die Konstruktion der Set-top-Boxen enthalten sowie Schriftverkehr zwischen Firmenangehörigen, die nicht für die Öffentlichkeit oder Dritte bestimmt und damit nach Auffassung der Beschwerdeführer ebenfalls geheimhaltungsbedürftig sind.
of 05/27/2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
of 05/27/2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
of 05/23/2002
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
of 05/22/2002
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Verfügungsurteile auf Unterlassung von Äußerungen.
of 05/16/2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.
of 05/16/2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
of 05/16/2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten, die ihm Rahmen eines Strafverfahrens erhoben worden sind, zu präventiv-polizeilichen Zwecken gespeichert werden dürfen.
see also
german press release of 06/20/2002
of 05/16/2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Inkassounternehmer berechtigt ist, seine Kunden darüber zu beraten, ob und nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe eine Forderung, die der Inkassounternehmer einziehen will, dem Kunden zusteht.
of 05/15/2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ohne richterliche Anordnung erfolgte Festnahme und Ingewahrsamnahme im Rahmen einer Abschiebung.
see also
german press release of 07/16/2002
of 05/14/2002
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Entscheidungen zur Beschlagnahme eines Einziehungsgegenstands (Pkw) im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
of 05/14/2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
of 05/10/2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die unwiderlegliche Einstufung der in § 1 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung Gefährliche Hunde vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV) genannten Hunde als gefährlich und die damit verbundenen Rechtsfolgen. Sie richtet sich gegen die Zurückweisung der insoweit erhobenen Landesverfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin durch den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (vgl. NVwZ 2001, S. 1273). Mit ihrer beim Bundesverfassungsgericht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die Hunde der Rasse Staffordshire Bullterrier züchtet, die Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG durch den Verfassungsgerichtshof.
of 05/08/2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verneinung eines Anspruchs auf Verzinsung des Geldausgleichs in einer Baulandsache.
of 05/07/2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Prozesskostenhilfeverfahren.
of 05/02/2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.