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The full German texts of the Federal Constitutional Court's decisions
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of 02/28/2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Geltendmachung eines Anspruchs durch den Partner einer gleichgeschlechtlichen, aber nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft auf eine Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
of 02/28/2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beschränkung des Anspruchs auf vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf Pflichtversicherte durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz von 1981.
of 02/22/2005
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
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german press release of 03/ 4/2005
of 02/22/2005
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer im Sorgerechtsverfahren gestellten Eilanträge.
of 02/21/2005
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Minderung der Anrechenbarkeit und Bewertung von Schul-Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Verfahrensrechtlich steht die Frage im Vordergrund, ob der Inhaber einer Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereits vor Eintritt des Leistungsfalls eine gesetzlich begründete Wertminderung im fachgerichtlichen Verfahren auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen lassen kann.
of 02/16/2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Änderung eines Geschäftsverteilungsplans gemäß § 21e Abs. 3 GVG, von der ausschließlich ein bereits anhängiges Verfahren erfasst wird.
of 02/14/2005
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl S. 442, ber. S. 637) für Parteien der dänischen Minderheit vorgesehene Befreiung von der 5 v.H.-Sperrklausel auch nach Einführung des Zwei-Stimmen-Wahlrechts mit dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LV) vereinbar ist.
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german press release of 02/16/2005
of 02/14/2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz IV") vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) zum 1. Januar 2005 eingeführt worden ist.
of 02/14/2005
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
of 02/14/2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes einer Minderjährigen gegenüber der Wortberichterstattung der Presse.
of 02/14/2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantenne durch eine Mieterin einer Wohnung.
of 02/11/2005
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
of 02/09/2005
Der in einem Insolvenzverfahren gerichtlich zum Insolvenzverwalter bestellte Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bestellung einer anderen Person zum Insolvenzverwalter nach einer entsprechenden Wahlentscheidung der Gläubigerversammlung.
of 02/09/2005
Die Verfassungsbeschwerden betreffen strafprozessuale Durchsuchungen. Sie richten sich jeweils gegen dieselben letztinstanzlichen Beschlüsse des Landgerichts Oldenburg vom 15. April 2004 und vom 13. Mai 2004. Sie werden zum Zwecke einer einheitlichen Sachbehandlung verbunden; den jeweiligen Verfahrensvorschriften wird wegen der jeweils identischen Verfahrensart Genüge getan (vgl. BVerfGE 12, 205 <223>).
of 02/09/2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen des Beschwerdeführers.
of 02/09/2005
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt.
of 02/04/2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Wohnung ohne richterliche Anordnung und die Beschlagnahme eines Mobiltelefons, bei der die darauf gespeicherten Daten gelesen wurden.
see also
german press release of 03/ 1/2005
of 02/04/2005
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
of 02/01/2005
Die Widerspruchsführer wenden sich gegen die vom Bundesverfassungsgericht zum Umgangsrecht des Kindesvaters (Beschwerdeführer) erlassene einstweilige Anordnung.
see also
german press release of 02/10/2005
of 02/01/2005
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Beschlüsse zur Durchsuchung von Redaktionsräumen in einem Strafverfahren.
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german press release of 02/22/2005
of 02/01/2005
Der Beschwerdeführer hatte als notwendiger Verteidiger (§ 140 Abs. 2 StPO) einen Angeklagten vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - vertreten. Die Hauptverhandlung umfasste sieben Verhandlungstage mit einer Gesamtdauer von 13 Stunden und 47 Minuten; die Dauer der einzelnen Termine lag zwischen 17 Minuten und 4 Stunden 25 Minuten. Seinen Antrag, nach vorheriger Erstattung von Pflichtverteidigergebühren, Reisekosten, Abwesenheitsgeld und sonstigen Auslagen eine weitere Pauschalvergütung nach § 99 BRAGO wegen des besonderen Umfangs der Sache festzusetzen, lehnte das Oberlandesgericht ab. Mit seiner dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil ihm diese Entscheidung in Anbetracht der notwendigen Vorbereitung und der einstündigen Fahrtzeit vom Kanzleisitz zum Gerichtsort ein unzumutbares Sonderopfer abverlange.