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The full German texts of the Federal Constitutional Court's decisions
that have been issued since 1 January 1998 are published here. The texts
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of 05/31/2005
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde.
of 05/27/2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Übernahme von Studiengebühren und Semesterbeiträgen durch den Sozialhilfeträger.
of 05/24/2005
1. Die in Berlin ansässige Beschwerdeführerin verlegt die Wochenzeitung "Junge Freiheit". Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gibt jährlich Verfassungsschutzberichte zur Information der Öffentlichkeit heraus. Rechtsgrundlage dafür ist § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW -) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV NRW 2003 S. 2), der wie folgt lautet:
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german press release of 06/28/2005
of 05/24/2005
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, dass nach der hier angegriffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten, die nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern gemäß Art. 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) nach ausländischem Recht begründet sind, nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Frage, ob § 33a Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 Halbsatz 2 EStG in der hier anzuwendenden Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250) verfassungsgemäß ist.
of 05/24/2005
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz.
of 05/24/2005
1. The complainant, whose seat is in Berlin, publishes the weekly newspaper Junge Freiheit. The Ministry of the Interior of the Land North-Rhine/Westphalia publishes annual reports of the Office for the Protection of the Constitution to inform the public. The legal basis for this is § 15.2 of the Act on the Protection of the Constitution in North-Rhine/Westphalia (Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – VSG NRW – NRW Protection of the Constitution Act) as amended by the Act of 18 December 2002 (North-Rhine/Westphalia Legal Gazette (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen – GV NRW) 2003 p. 2), which reads as follows:
of 05/24/2005
1. The complainant, whose seat is in Berlin, publishes the weekly newspaper Junge Freiheit. The Ministry of the Interior of the Land North-Rhine/Westphalia publishes annual reports of the Office for the Protection of the Constitution to inform the public. The legal basis for this is § 15.2 of the Act on the Protection of the Constitution in North-Rhine/Westphalia (Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – VSG NRW – NRW Protection of the Constitution Act) as amended by the Act of 18 December 2002 (North-Rhine/Westphalia Legal Gazette (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen – GV NRW) 2003 p. 2), which reads as follows:
of 05/23/2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sich aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn ergebenden Anforderungen an eine Abordnungsverfügung.
of 05/12/2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen von Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten.
of 05/12/2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer.
of 05/11/2005
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Überleitung der am 31. Dezember 1991 nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik gewährten Sozialversicherungsrenten (so genannte Bestandsrenten) in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Stellte sich im Zuge der Umwertung der Renten heraus, dass der für Dezember 1991 ausgezahlte Monatsbetrag der Rente höher war als die nach § 307 a SGB VI berechnete Rente, war ein Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI zu gewähren. Die Nichtdynamisierung dieses Betrags und seine ab dem 1. Januar 1996 vorzunehmende Abschmelzung sind Gegenstand der Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00. Alle Verfassungsbeschwerden wenden sich weiter dagegen, dass die Rente gemäß § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nach dem Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung berechnet wird und keine Vergleichsberechnung auf der Grundlage der gesamten Versicherungsbiographie im Einzelfall beansprucht werden kann.
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german press release of 05/25/2005
of 05/11/2005
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht dem Durchsetzen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
of 05/11/2005
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
of 05/06/2005
Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich abgefasst.
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german press release of 06/10/2005
of 05/03/2005
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).
of 05/03/2005
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung eines dinglichen Arrests in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.