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of 08/31/2005
Der Beschwerdeführer ist Notar und wendet sich gegen seine Amtsenthebung.
of 08/30/2005
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Höhe der Rente von Mitarbeitern der Deutschen Reichsbahn in der Deutschen Demokratischen Republik nach der Überleitung der Renten in die gesamtdeutsche Rentenversicherung.
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german press release of 10/11/2005
of 08/29/2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinsverfahren.
of 08/25/2005
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Organstreitverfahren ist die Frage, ob die Anordnungen des Bundespräsidenten vom 21. Juli 2005, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen und Neuwahlen auf den 18. September 2005 anzusetzen, die Antragsteller in ihrem Status als Abgeordnete des Bundestages unmittelbar gefährden oder verletzen.
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german press release of 08/25/2005
of 08/25/2005
The subject-matter of the Organstreit proceedings combined for a joint ruling is the question of whether the orders of the Federal President of 21 July 2005 to dissolve the 15th German Bundestag and to set new elections for 18 September 2005 directly endanger or violate the applicants’ status as Members of the Bundestag.
of 08/24/2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verweigerung weiterer Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel.
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german press release of 09/14/2005
of 08/23/2005
Die mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organklage richtet sich gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, sowie gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes. Die Antragstellerin sieht sich unter den Bedingungen einer vorzeitigen Parlamentsauflösung durch die Regelungen über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei der Wahl verletzt.
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german press release of 08/23/2005
of 08/23/2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in Ehesachen, wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist.
of 08/23/2005
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
of 08/23/2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (3. SGB-III-ÄndG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2624) zum 1. Januar 2000.
of 08/18/2005
1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. September 2001 in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht Duisburg am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde (zunächst) rechtskräftig.
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german press release of 08/19/2005
of 08/17/2005
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die zivilgerichtliche Verwerfung einer Anhörungsrüge.
of 08/16/2005
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für den 20. August 2005 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht in Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs mit Beschluss vom 25. Juli 2005 abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. August 2005 - 24 CS 05.2053 - die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Auf diese Entscheidung wird zur Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen.
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german press release of 08/17/2005
of 08/08/2005
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren der Antragstellerin ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.
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german press release of 08/ 8/2005
of 08/08/2005
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren des Antragstellers ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.
see also
german press release of 08/ 8/2005