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of 02/28/2006
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
of 02/27/2006
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
of 02/24/2006
Die Verfassungsbeschwerde stellt die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung und Anwendung des § 26 a StPO, der es dem wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter in den dort genannten Fällen gestattet, selbst an der Entscheidung über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mitzuwirken.
of 02/23/2006
Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 26 Abs. 2 GVG rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungserfordernissen nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer legt nicht in substantiierter Weise die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung dar. § 26 GVG begründet neben der Zuständigkeit der allgemeinen Strafgerichte in Jugendschutzsachen auch die Zuständigkeit der Jugendgerichte. Da hier jedenfalls die Zuständigkeit des Schöffengerichts gegeben war, hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, warum der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen die ausschließliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts hätte vorsehen müssen. Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgetragen, dass die zusätzliche Begründung der Zuständigkeit des Jugendgerichts nach § 26 GVG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche, ohne Gründe für einen verfassungsrechtlichen Ausschluss der Zuständigkeit des hier tätig gewordenen Schöffengerichts zu nennen.
of 02/23/2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die gegen die Verurteilung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie die sich daraus ergebenden Folgen für die Beschwerdeführer zu 3. und 4. gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
of 02/23/2006
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
of 02/23/2006
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
of 02/22/2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Berücksichtigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II bei der Streitwertfestsetzung in einer Ehesache.
of 02/22/2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist.
of 02/22/2006
Die Beschwerdeführerin begehrt, zum schulischen Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden, ohne ihr Kopftuch im Unterricht ablegen zu müssen.
of 02/17/2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
of 02/16/2006
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Zulassung einer "anderen Person" als Strafverteidiger im Sinne des § 138 Abs. 2 StPO vor dem Hintergrund der Zulässigkeit "altruistischer Rechtsberatung" nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG).
see also
german press release of 03/ 9/2006
of 02/16/2006
Die Verfassungsbeschwerde und der hiermit einhergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen im Kern ein gegen die Beschwerdeführerin gerichtetes Urteil auf Räumung der - ehemaligen - Ehewohnung. Die Beschwerdeführerin greift das Räumungsurteil im Wesentlichen mit der Rüge an, dass die Zivilgerichte nicht den von Art. 6 Abs. 1 GG umfassten Schutz der (Rest-)Familie beachtet hätten, weil sie ihr Verfahren nicht bis zur endgültigen Entscheidung über ihren vor dem Familiengericht gestellten Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung ausgesetzt hätten. So hätten sie die nach der Hausratsverordnung vorzunehmende Interessenabwägung und die dort vorgesehene Möglichkeit umgangen, sie nachträglich in das von ihrem Ehemann bereits beendete Mietverhältnis - auch gegen den Willen des Vermieters - wiedereinzusetzen. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
of 02/16/2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
of 02/16/2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
of 02/15/2006
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ermächtigung der Streitkräfte durch das Luftsicherheitsgesetz, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt abzuschießen.
see also
german press release of 02/15/2006
of 02/15/2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Bundesrepublik Deutschland für während der Besetzung Griechenlands im Zweiten Weltkrieg von Angehörigen der deutschen Streitkräfte verübte "Vergeltungsmaßnahmen".
see also
german press release of 03/ 3/2006
of 02/15/2006
1. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: Beklagte), zum 1. Mai 1990 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung. Die Laufzeit betrug 40 Jahre, die Versicherungssumme belief sich auf 150.000 DM. In dem Antragsformular war eine "Schlusserklärung" enthalten, in der es u.a. heißt:
see also
german press release of 03/ 7/2006
of 02/15/2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
of 02/15/2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
of 02/15/2006
The constitutional complaint challenges the armed forces’ authorisation by the Aviation Security Act to shoot down, by the direct use of armed force, aircraft that are intended to be used as weapons in crimes against human lives.
of 02/15/2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Sie ist unzulässig.
of 02/14/2006
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung, die eine Anreise seines Kindes zum Weihnachtsferienumgang mit dem Flugzeug angeordnet hat.
of 02/14/2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht ausreichend begründet im Sinne der §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG.
of 02/13/2006
Die Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Regelungen über die elektronische Gesundheitskarte sowie verschiedene Regelungen über Datenübermittlungen aus dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V), die durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt wurden und am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind.
of 02/10/2006
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich – vertreten durch ihre Eltern – gegen die Nichtaufnahme in einen integrativen Regelkindergarten.
of 02/08/2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist mangels verwertbarer Begründung im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig. Ein Beschwerdeführer muss sich mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des von ihm vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 98, 17 <34>; 101, 331 <345 f.>) und hinreichend substantiiert darlegen, dass die geltend gemachte Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>).
of 02/08/2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Abänderungsverfahren, mit dem die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen die Beschwerdeführerin dahingehend abgeändert wurde, dass die Vollstreckung nur noch gegen Leistung einer Sicherheit eingestellt bleibt.
of 02/03/2006
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
of 02/02/2006
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
of 02/02/2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>); sie ist unzulässig.
of 02/02/2006
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
of 02/01/2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.
see also
german press release of 02/ 7/2006
of 02/01/2006
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden nicht zu, und sie dienen auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer; denn sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
of 02/01/2006
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).