Decisions

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2008 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
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2006 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
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2004 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2003 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2002 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2001 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2000 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
1999 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
1998 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
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of 06/30/2009
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Organstreitverfahren und Verfassungsbeschwerden ist die Ratifikation des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (ABl Nr. C 306/1). Die Verfahren betreffen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und - teilweise - die deutschen Begleitgesetze: Das bereits verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) sowie das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union, das zustandegekommen, aber noch nicht ausgefertigt und verkündet ist.
see also german press release of 06/30/2009
of 06/30/2009
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind berufsgerichtliche Entscheidungen, mit denen dem Beschwerdeführer die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt neben der Tätigkeit als Beamter auf Zeit versagt wurde.
of 06/30/2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe.
see also german press release of 07/29/2009
of 06/30/2009
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrages für die Beschwerdeinstanz in einem sorgerechtlichen Verfahren betreffend ihren am 10. Februar 2001 geborenen Sohn.
of 06/30/2009
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Übertragung der Alleinsorge für die am 12. Juli 2000 und am 17. Mai 2002 geborenen Söhne auf die Kindesmutter.
of 06/30/2009
L’objet des procédures de règlement de litiges entre les organes de la Fédération et des recours constitutionnels joints pour une décision commune est la ratification du Traité de Lisbonne modifiant le Traité sur l’Union européenne et le Traité instituant la Communauté européenne du 13 décembre 2007 (J.O. No C 306/1). Les saisines sont relatives à la loi allemande d’approbation du traité et, partiellement, aux lois allemandes d’accompagnement : la loi déjà promulguée, mais non encore entrée en vigueur, de modification de la Loi fondamentale (articles 23, 45 et 93), ainsi que la loi relative à l’extension et au renforcement des droits du Bundestag et du Bundesrat dans les affaires de l’Union européenne, dont la procédure législative est achevée, mais qui n’a pas encore été promulguée, ni publiée.
of 06/30/2009
The subject of the Organstreit proceedings and constitutional complaints, which have been consolidated for joint adjudication, is the ratification of the Treaty of Lisbon amending the Treaty on European Union and the Treaty establishing the European Community, signed at Lisbon, 13 December 2007 (OJ no. C 306/1). The proceedings relate to the German Act Approving the Treaty of Lisbon and - partly - the accompanying laws to the Act Approving the Treaty of Lisbon: The Act Amending the Basic Law (Articles 23, 45 and 93), which has already been promulgated, but not yet entered into force, and the Act Extending and Strengthening the Rights of the Bundestag and the Bundesrat in European Union Matters, which has been adopted, but not yet signed and promulgated.
see also english press release of 06/30/2009
of 06/30/2009
El objeto de los procedimientos relativos al conflicto entre órganos constitucionales y a los recursos de amparo acumulados para su decisión conjunta es la ratificación del Tratado de Lisboa por el que se modifican el Tratado de la Unión Europea y el Tratado constitutivo de la Comunidad Europea de 13 de diciembre de 2007 (DO, núm. C 306/1). Los procedimientos conciernen a la Ley alemana por la que se aprueba la ratificación del Tratado de Lisboa y –en parte– las leyes alemanas de acompañamiento: la Ley por la que se reforma la Ley Fundamental (artículos 23, 45 y 93), ya publicada pero aún sin entrar en vigor, así como la Ley sobre la ampliación y el fortalecimiento de los derechos del Bundestag y el Bundesrat en asuntos de la Unión Europea, que ya ha sido aprobada pero aún no promulgada ni publicada.
of 06/29/2009
1. Der Beschwerdeführer verbüßt seit 1996 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Mannheim.
of 06/29/2009
of 06/29/2009
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen gemäß § 284 StGB (Oddset-Sportwetten) in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) und gegen die Sicherstellung von Beweismaterial.
of 06/29/2009
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen gemäß § 284 StGB (Oddset-Sportwetten) in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276).
of 06/29/2009
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen gemäß § 284 StGB (Oddset-Sportwetten) in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) sowie gegen die Anordnung der Beschlagnahme von bei den Durchsuchungen sichergestellten Gegenständen.
of 06/29/2009
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen gemäß § 284 StGB (Oddset-Sportwetten) in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276).
of 06/25/2009
Der Beschwerdeführer wandte sich im Ausgangsverfahren gegen eine Verfügung der zuständigen Wasserbehörde, die ihn gemäß § 128 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) verpflichtete, das Durchleiten von Wasser durch eine bestehende unterirdische Leitung vom Wasserwerk Quenhorn zu den Stadtwerken Gütersloh inklusive der dazugehörigen Strom- und Steuerkabel und die Unterhaltung der Leitung auf seinem Grundstück zu dulden. Seine Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2005 ab (veröffentlicht in juris), die vom Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassene Berufung wurde mit Urteil vom 9. November 2006 (veröffentlicht in juris) zurückgewiesen. § 128 LWG sei auch auf Leitungen, die der Versorgung mit Trinkwasser dienten, anwendbar. Der Begriff „Durchleiten“ schließe die für das Durchleiten im eigentlichen Sinne funktional notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen ein, hier also auch das Strom- und das Steuerkabel. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2007 (veröffentlicht in NVwZ 2007, S. 707) zurückgewiesen.
of 06/25/2009
Die Beschwerde wendet sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung einer Veröffentlichung von Auszügen einer andernorts erschienenen Presseberichterstattung innerhalb einer Presseschau.
see also german press release of 08/11/2009
of 06/25/2009
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
of 06/25/2009
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
of 06/25/2009
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
of 06/23/2009
Nach dem am 18. Oktober 2008 in Kraft getretenen Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) hat der unter anderem zu diesem Zweck errichtete Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) die Möglichkeit, von Unternehmen des Finanzsektors bestimmte Risikopositionen zu erwerben oder auf andere Weise abzusichern (sogenannte Risikoübernahme, § 8 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz - FMStFG).
of 06/23/2009
Der Beschwerdeführer meldete unter dem 1. Juni 2006 und unter dem 2. August 2006 bei dem im Ausgangsverfahren beklagten Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen (im Folgenden: Beklagter) eine Grundstücksentwässerungsanlage sowie eine Wasseranlage zur Herstellung des Hausanschlusses an. In Gestalt handschriftlicher Vermerke auf den Anmeldeformularen vom 2. August 2006 gab der Beklagte dem Beschwerdeführer auf, an der Grundstücksgrenze je einen (Frisch-)Wasserzählerschacht und einen Schmutzwasserschacht zu errichten.
of 06/22/2009
Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die angedrohte Zwangsbehandlung eines nicht unter Betreuung stehenden Maßregelpatienten mit einem Neuroleptikum.
of 06/17/2009
Der Antragsteller ist wegen eines von ihm begangenen Tötungsverbrechens, bei dem er Teile seines Opfers verspeiste, in der Öffentlichkeit als der „Kannibale von Rotenburg“ bekannt. Mit Urteil vom Mai 2006 - rechtskräftig seit Februar 2007 - wurde er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG möchte er verhindern, dass ein Kinofilm über sein Leben und seine Tat, dessen deutsche Uraufführung alsbald vorgesehen ist, vor Entscheidung über eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gezeigt wird.
see also german press release of 06/18/2009
of 06/17/2009
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die erfolgte Abschiebung beziehungsweise Überstellung des Beschwerdeführers aus den USA an die Bundesrepublik Deutschland.
see also german press release of 07/ 8/2009
of 06/17/2009
Der Beschwerdeführer zu 1) wendet sich mit seiner im eigenen und im Namen seiner im Juni 2000 geborenen Tochter eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts.
of 06/17/2009
Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind die Fraktionen der FDP, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag. Die Antragstellerin zu 4. bildet die qualifizierte Minderheit im 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (sog. BND-Untersuchungsausschuss), bestehend aus den Abgeordneten Dr. S., N. und S.
see also german press release of 07/23/2009 , english press release of 07/23/2009
of 06/16/2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit.
of 06/16/2009
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2007 - III ZR 305/06 - (BauR 2008, S. 486) und die vorangegangenen Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts, die im Falle einer sogenannten „isolierten“ eigentumsverdrängenden Planung (§ 40 BauGB) eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung von § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 vorgenommen haben. Sie rügt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Gerichte hätten eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 willkürlich unterlassen. Die Auslegung der Gerichte widerspreche bereits dem klaren Wortlaut der Norm, wonach § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 BauGB auf die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen keine Anwendung finde. Durch die im vorliegenden Fall geltende gesetzliche Verweisungskette nach den § 43 Abs. 1 Satz 3, § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 40, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 42 BauGB habe die Vorschrift des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 auch im Rahmen des Anspruchs gemäß § 40 BauGB gegolten. Die Auslegung der Gerichte setze sich zudem in Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers, der für einen Übergangszeitraum während der Transformationsphase der deutschen Einigung eine Überplanung mit Bebauungsplänen nach Maßstab des Baugesetzbuchs habe ermöglichen wollen, ohne dass sich die Gemeinden durch die wegen des Planungsschadensrechts drohenden finanziellen Risiken hiervon abhalten lassen sollten. § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 werde in seinem Anwendungsbereich durch die angefochtenen Entscheidungen so massiv eingeschränkt, dass das gesetzgeberische Ziel verfehlt werde.
of 06/16/2009
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlagnahme von E-Mails des Beschwerdeführers auf dem Mailserver seines Providers in einem gegen Dritte gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
see also german press release of 07/15/2009 , english press release of 07/15/2009
of 06/15/2009
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Urteile, durch die ein anwaltlicher Honoraranspruch aus einer Vergütungsvereinbarung gekürzt wurde.
of 06/15/2009
of 06/10/2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Teileinziehung einer öffentlichen Straße zum Gegenstand haben.
of 06/10/2009
Der Beschwerdeführer, ein Arbeitgeberverband für Unternehmen der Briefdienstleistungsbranche, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der Fassung vom 20. April 2009 (AEntG 2009). Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG, insbesondere weil eine Rechtsverordnung, die auf der Grundlage des § 7 AEntG 2009 erlassen werden könnte, auch für seine Mitglieder die Verpflichtung begründen könne, von einem anderen Arbeitgeberverband und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossene Tarifverträge an Stelle der von ihm abgeschlossenen anzuwenden.
of 06/10/2009
Die Verfassungsbeschwerden betreffen verschiedene Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 und des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (im Folgenden: VVG-ReformG) vom 23. November 2007. Die beschwerdeführenden kleineren Versicherungsvereine wenden sich gegen die neugeschaffenen Vorschriften über den Zwang zum Abschluss von Versicherungen im Basistarif in der privaten Krankenversicherung und das absolute Kündigungsverbot für alle Krankenkostenvollversicherungen.
see also german press release of 07/14/2009 , english press release of 06/14/2009
of 06/10/2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung des § 177 AO im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Einkünfte einer Kommanditgesellschaft.
of 06/10/2009
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die teilweise Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die individualisierende Berichterstattung über eine Straftat des Beschwerdeführers.
see also german press release of 07/16/2009
of 06/10/2009
Gegenstand der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage, ob Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 und des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (im Folgenden: VVG-ReformG) vom 23. November 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
see also german press release of 06/10/2009 , english press release of 06/10/2009
of 06/08/2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf eines Straferlasses nach § 56g Abs. 2 StGB.
of 06/04/2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob § 54d Abs. 1 UrhG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994, BGBl I S. 1739 - künftig: UrhG a.F.) in Verbindung mit Ziff. II. 1. der hierzu erlassenen Anlage aus verfassungsrechtlichen Gründen früher als tatsächlich geschehen hätte novelliert werden müssen.
of 06/02/2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung der Richterbank des Beschwerdegerichts im Verfahren der Streitwertbeschwerde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 und 2 GKG).
of 06/02/2009
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
see also german press release of 07/17/2009