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of 11/30/2010
Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Erlaubnispflicht für die private Vermittlung unmittelbar oder mittelbar staatlich veranstalteter Glücksspiele (Toto, Lotto usw.) gemäß § 13 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Glücksspielgesetz - GlüG LSA) vom 22. Dezember 2004 (GVBl LSA S. 846), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl LSA S. 715), ohne Übergangsregelung für bestehende private Vermittlungsaktivitäten.
of 11/26/2010
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4); er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend festgelegt worden.
of 11/25/2010
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>). Sie ist überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet.
of 11/24/2010
Der Normenkontrollantrag betrifft die Vereinbarkeit von Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993, BGBl I S. 2066; zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2542) mit dem Grundgesetz. Angegriffen werden Regelungen über die Begriffsbestimmungen „ gentechnisch veränderter Organismus“ und „Inverkehrbringen“ (§ 3 Nr. 3 und 6 GenTG), über das Standortregister (§ 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie § 16b Abs. 1a GenTG), über den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG) und über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a GenTG), welche auf das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts (im Folgenden: Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 - GenTNeuOG 2004) vom 21. Dezember 2004 (BGBl I 2005 S. 186) und das Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung (im Folgenden: Gentechnikänderungsgesetz 2008 - GenTÄndG 2008) vom 1. April 2008 (BGBl I S. 499) zurückgehen.
see also
german press release of 11/24/2010 ,
english press release of 11/24/2010
of 11/24/2010
The application for judicial review concerns the compatibility of provisions of the Act on the Regulation of Genetic Engineering (Gesetz zur Regelung der Gentechnik, Gentechnikgesetz — Genetic Engineering Act — GenTG —in the version promulgated on 16 December 1993, BGBl I p. 2066; most recently amended by Article 12 of the Act on the Reform of the Law of the Protection of Nature and Landscape Conservation (Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege) of 29 July 2009, BGBl I p.2542) with the Basic Law. The challenge concerns provisions on the definitions of “genetically modified organism” and “placing on the market” (§ 3 nos. 3 and 6 GenTG), on the location register (§ 16a.1, 16a.3, 16a.4, 16a.5 and § 16b.1a GenTG), on the treatment of products placed on the market (§ 16b.1, 16b.2, 16b.3 and 16b.4 GenTG) and on claims in the case of interference with use (§ 36a GenTG) which are based on the Act on the Reform of the Law of Genetic Engineering (Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts (hereinafter: Genetic Engineering Reform Act 2004 (Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 — GenTNeuOG 2004) of 21 December 2004 (BGBl I 2005 p.186) and the Act to Amend the Genetic Engineering Act, to Amend the Genetic Engineering Implementation Act and to Amend the Novel Foods and Novel Food Ingredients Ordinance (hereinafter: Genetic Engineering Amendment Act 2008 (Gentechnikänderungsgesetz 2008 - GenTÄndG 2008) of 1 April 2008 (BGBl I p. 499).
of 11/17/2010
Die Beschwerdeführerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Todes ihres nichtehelichen Lebensgefährten.
of 11/17/2010
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich in der Sache dagegen, dass nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (SGB III a.F.) bei der Bestimmung des Leistungsentgelts, das nach § 129 SGB III die Basis für die Höhe des Arbeitslosengeldes bildet und sich aus dem Bemessungsentgelt, das heißt aus dem Bruttoentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat, ergibt, ein pauschaler Abzug für die Kirchensteuer vorzunehmen war, auch wenn der Arbeitslose keiner steuererhebenden Kirche angehörte. Mit dieser Problematik hat sich das Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach befasst (vgl. BVerfGE 90, 226 <236 ff.>; BVerfGK 5, 175 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer der Ersten Senats vom 22. Juli 2002 - 1 BvR 131/95 -, juris). Unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung in BVerfGE 90, 226 <236 ff.> hat die 3. Kammer des Ersten Senats im Beschluss vom 15. April 2005 - 1 BvR 952/04 - zuletzt ausgeführt, die fiktive Berücksichtigung der Kirchensteuer als pauschaler Abzugsposten bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. verletze Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG nicht (BVerfGK 5, 175 <177 f.>).
of 11/16/2010
Die Vorlage wirft die Frage auf, ob die Rechtsfolge der besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, die die Begehung einer schweren Brandstiftung nach § 306a StGB zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren ahndet, mit dem Grundgesetz - namentlich dem Gebot schuldangemessenen Strafens - in Einklang steht.
of 11/15/2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch auf rechtliches Gehör.
of 11/15/2010
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten und nach § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz (EuWG) erforderlichen Beitrittserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auf die in § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BVerfGG geregelte Angabe des Tages der Geburt des Unterzeichnenden kann nicht verzichtet werden, weil diese für die Prüfung der Wahlberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EuWG (Mindestalter) von wesentlicher Bedeutung ist.
of 11/13/2010
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Verpflichtung zur Auskunft über eine Internetprotokoll-Adresse ohne vorherige Einholung einer richterlichen Anordnung gemäß § 100g, § 100b StPO.
of 11/10/2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Rahmen einer Rüge der Entziehung des gesetzlichen Richters eine unionsrechtlich geprägte Fragestellung aus dem Urheberrecht und die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs.
of 11/10/2010
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
of 11/09/2010
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen amtsgerichtliche Beschlüsse, durch die dem Beschwerdeführer die Bewilligung von Beratungshilfe verweigert wurde.
of 11/09/2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Strafgefangenen, der geltend macht, dass die Vollzugsbehörde einer sie zur Neubescheidung verpflichtenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht zeitgerecht nachkomme.
of 11/09/2010
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass der Anfangsverdacht auf Daten gestützt worden ist, die die Bundesrepublik Deutschland von einer Privatperson aus Liechtenstein erworben hat.
see also
german press release of 11/30/2010
of 11/08/2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Kostenentscheidung in einem landgerichtlichen Urteil.
of 11/08/2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehung einer Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
of 11/08/2010
Über die Erstattung der Auslagen und den Gegenstandswert hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden.
of 11/08/2010
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 57, 121 <133>; 76, 196 <205 ff.>; 82, 18 <28>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich der Rüge zu Art. 3 Abs. 1 GG fehlt es bereits an einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Begründung. Für eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist nichts ersichtlich. Insbesondere wird dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen nicht grundsätzlich untersagt, auf die von ihm erworbene Zertifizierung in anderer Form als durch einen Zusatz im Sinne des § 43 Abs. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) werbend hinzuweisen.
of 11/04/2010
1. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (im Folgenden: PAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 641) richtet und sich durch die Aufhebung von Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG durch § 1 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 380) erledigt hat, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
see also
german press release of 12/ 1/2010
of 11/04/2010
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen, welche die Ablehnung seines Habilitationsantrags für das Forschungsgebiet „biologische Psychiatrie“ bestätigen.
of 11/04/2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rückführung der Steuerentlastung für Pflanzenölkraftstoffe. Pflanzenöl wird durch Auspressen und Extrahieren von Ölfrüchten und -saaten gewonnen. Es kann in Reinform als Kraftstoff für Dieselmotoren verwendet werden. Hierzu ist regelmäßig eine Motorumrüstung erforderlich. Eine Beimischung von Pflanzenöl zu fossilen Kraftstoffen wie zum Beispiel herkömmlichem Diesel ist aufgrund der chemisch-physikalischen Unterschiede nicht möglich. Darüber hinaus ist Pflanzenöl ein Grundstoff der Erzeugung von so genanntem Biodiesel. Biodiesel kann entweder als Reinkraftstoff in Dieselmotoren oder als Beimischung zu fossilem Dieselkraftstoff verwendet werden.
of 11/03/2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtumsetzung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen vom 20. November 2006, mit dem die Vollziehung des von der Justizvollzugsanstalt angeordneten Entzugs seiner privaten Gegenstände ausgesetzt worden war, und beanstandet das Fehlen einer gesetzlichen Vollstreckungsregelung im Strafvollzugsgesetz.
of 11/01/2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Ausschreibung von Rabattverträgen für Arzneimittel.