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of 01/31/2011
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, insbesondere gegen das als Art. 5 erlassene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) (BGBl I 2010, S. 2300 <2305>). Er befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung, die im Jahre 2003 zusammen mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren angeordnet wurde. Er ist der Auffassung, dass das Therapieunterbringungsgesetz unter anderem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Ihm und anderen Sicherungsverwahrten würde die Freiheit weiterhin unter Gefängnisbedingungen entzogen, während nach dem Therapieunterbringungsgesetz untergebrachte Personen in geeigneten geschlossenen Einrichtungen unter Bedingungen leben würden, die klar von der Freiheitsstrafe abgegrenzt seien. Der Beschwerdeführer beantragt seine sofortige Freilassung aus der Sicherungsverwahrung.
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german press release of 02/ 4/2011
of 01/27/2011
1. Die Beschwerdeführer sind Kommunikationsdesigner. Für die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Firma I., entwickelten sie über mehrere Jahre eine neue Unternehmens- und Produktkommunikation für Printmedien, Internet und im audiovisuellen Bereich. Auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl I S. 1155) verlangten sie die Abänderung geschlossener Verträge über entsprechende Leistungen. Da sich die Beklagte weigerte, nachträglich weitere Vergütung zu bezahlen, erhoben die Beschwerdeführer am 30. Dezember 2005 Klage zum Landgericht - zusammengefasst - mit dem Antrag, für im Einzelnen aufgeführte Projekte der Jahre ab 2001 in eine Vertragsänderung einzuwilligen, wobei sich (nach mehreren Klageänderungen) eine Mehrvergütung von knapp 5,8 Mio. € ergeben sollte.
of 01/27/2011
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG).
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german press release of 03/ 3/2011
of 01/26/2011
Über die Erstattung der Auslagen und den Gegenstandswert hat nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden.
of 01/25/2011
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Irak und beantragte in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Zuvor hatte er sich in Griechenland aufgehalten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - stellte mit Bescheid vom 17. Juni 2008 fest, dass der Asylantrag wegen des Voraufenthalts des Beschwerdeführers in Griechenland unzulässig sei, und ordnete die Abschiebung nach Griechenland an. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Klage. Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte er die Zulassung der Berufung; über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter Berufung auf § 34a Abs. 2 AsylVfG ebenso wie einen Änderungsantrag zurück. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde, über die der Senat am 28. Oktober 2010 mündlich verhandelt hat. Das Bundesministerium des Innern wies mit Schreiben vom 13. Januar 2011 das Bundesamt an, Asylsuchende nicht mehr nach Griechenland zu überstellen, sondern die Asylverfahren in der Bundesrepublik durchzuführen; die Maßnahmen sind bis zum 12. Januar 2012 befristet. Das Bundesamt hob den Bescheid vom 17. Juni 2008 auf und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es dessen Asylantrag zur Entscheidung in das nationale Verfahren übernehme. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde daraufhin für erledigt erklärt.
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german press release of 01/26/2011 ,
english press release of 01/26/2011
of 01/25/2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die vom Bundesgerichtshof zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte neue Rechtsprechung zu den „wandelbaren Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung zur Feststellung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs.
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german press release of 02/11/2011 ,
english press release of 02/11/2011
of 01/25/2011
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts, durch die eine Klage der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Land Hessen, abgewiesen wurde.
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german press release of 02/16/2011 ,
english press release of 02/16/2011
of 01/19/2011
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung der Beteiligung an der elterlichen Sorge für seine beiden Töchter.
of 01/18/2011
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen amtsgerichtliche Entscheidungen.
of 01/12/2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über den Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an Grundstücken im Rahmen der Restitution an Opfer der Verfolgung durch das nationalsozialistische Regime nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).
of 01/11/2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob einer Mann-zu-Frau Transsexuellen mit sogenannter „kleiner Lösung“ die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer Frau unter Hinweis auf die Möglichkeit, eine Ehe einzugehen, verweigert werden kann, weil hierfür eine Personenstandsänderung stattgefunden haben muss, die voraussetzt, dass der Transsexuelle fortpflanzungsunfähig ist und sich geschlechtsumwandelnden operativen Eingriffen unterzogen hat.
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german press release of 01/28/2011 ,
english press release of 01/28/2011
of 01/06/2011
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
of 01/05/2011
1. Der Beschwerdeführer war bis zum Erreichen der in § 47 Nr. 1, § 48a der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelten Altersgrenze von 70 Jahren zum Notar bestellt.