Decisions

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2010 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
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2008 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
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2001 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2000 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
1999 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
1998 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
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of 10/30/2011
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.
of 10/28/2011
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Vollziehung eines seit April 2008 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Hannover aus dem Jahre 2007, durch das der Beschwerdeführer wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Die erstmalige Ladung zum Strafantritt erfolgte mehr als 21 Monate nach Eintritt der Rechtskraft im Februar 2010. Nach einer zwischenzeitlichen Aussetzung der Ladung zum Strafantritt aufgrund der von ihm erhobenen Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer nunmehr zum Haftantritt bis spätestens 2. November 2011 geladen worden.
of 10/28/2011
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
of 10/27/2011
Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren richtet sich gegen die jüngste Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus, mit der insbesondere ein neues Gremium geschaffen wurde, dem im Zusammenhang mit Finanzierungsgeschäften der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) weitreichende Befugnisse eingeräumt wurden (sog. 9er-Gremium).
see also german press release of 10/28/2011 , english press release of 10/28/2011
of 10/27/2011
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aussetzung ihres Verfahrens auf Änderung des Personenstandes nach dem Transsexuellengesetz (TSG).
of 10/26/2011
1. Der Beschwerdeführer verbüßt seit August 1993 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Mindestverbüßungsdauer hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2008 auf 20 Jahre festgesetzt.
of 10/26/2011
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG, nach dem der 14-monatige Bezug von Elterngeld durch einen Elternteil grundsätzlich nicht möglich ist (sogenannte Partner- oder Vätermonate).
of 10/26/2011
Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
of 10/26/2011
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung und von Räumen eines japanischen Kampfsportvereins wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz.
of 10/26/2011
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Unterhaltspflichtverletzung.
of 10/26/2011
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zuschlagserteilung in
einem Zwangsversteigerungsverfahren (Wiederversteigerung).
of 10/25/2011
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).
of 10/25/2011
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen. Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis im Sinne des § 93 Abs. 2 BVerfGG ist nicht glaubhaft dargelegt.
of 10/25/2011
Die Verfassungsbeschwerde, die die Überlassung von Kopien aus der Krankenakte des strafgefangenen Beschwerdeführers betrifft, wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
of 10/25/2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kontrolle von Verteidigerpost im Strafvollzug.
of 10/25/2011
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung für die Wohnräume des Beschwerdeführers.
of 10/24/2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Herausgabe sichergestellten Bargelds.
of 10/24/2011
Der Beschluss ergeht als Teilentscheidung nach § 25 Abs. 3 BVerfGG. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zur Entscheidung an, da insoweit Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.
of 10/24/2011
1. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Missbräuchlich ist unter anderem jeder Versuch, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch bewusst falsche Angaben zum Sachverhalt zu beeinflussen, sowie die zweckwidrige Inanspruchnahme der Arbeitskapazität des Gerichts durch grob sorgfaltswidrige Falschangaben unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer die Unrichtigkeit bewusst ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <470 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2011 - 2 BvQ 9/11 -, juris).
of 10/24/2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine in der Satzung einer Industrie- und Handelskammer festgelegte Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
of 10/23/2011
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
of 10/23/2011
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
of 10/22/2011
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
of 10/22/2011
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
of 10/21/2011
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
of 10/18/2011
Der Beschwerdeführer hat die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag mit der Begründung angefochten, die „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI)“ sei vom Bundeswahlausschuss rechtsfehlerhaft nicht als Partei zur Bundestagswahl zugelassen worden. Es sei zudem nicht möglich gewesen, gegen diese Entscheidung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Ferner habe der Bundesgesetzgeber seinen mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266) ausgesprochenen Auftrag, den Regelungskomplex um die Bestimmungen über die so genannten Überhangmandate in den § 6 Abs. 4, Abs. 5, § 7 Abs. 3 Satz 2 BWahlG neu zu regeln, nicht schon vor der Bundestagswahl 2009 erfüllt. Schließlich sei es den Wählern bei der Wahl verwehrt worden, auf dem Stimmzettel mit „Nein“ zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten.
of 10/18/2011
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte noch aus anderen Gründen gemäß § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie zumindest unbegründet ist.
of 10/13/2011
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung mit Wirkung zum 2. November 2011.
see also german press release of 11/ 3/2011
of 10/13/2011
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Anhalten und Inverwahrungnehmen eines dem Beschwerdeführer zugesandten Geldbetrages. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels ausreichender Begründung bereits unzulässig und im Übrigen auch offensichtlich unbegründet ist. Der wohlbegründeten entscheidungstragenden Annahme der Justizvollzugsanstalt und der Strafvollstreckungskammer, dass die anonym an den Beschwerdeführer wie auch an mehrere andere Gefangene gerichteten Geldsendungen von jeweils 150 € im Zusammenhang mit unerlaubten Geschäften, möglicherweise Drogengeschäften, stehen, hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde ebensowenig wie im fachgerichtlichen Verfahren irgendein auch nur ansatzweise substantiiertes Vorbringen entgegengesetzt.
of 10/12/2011
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten auf der Grundlage des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz - UBG BW) vom 2. Dezember 1991 (GBl S. 794, zuletzt geändert durch Art. 9 des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts vom 4. Mai 2009, GBl S. 195, 199). Die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten:
see also german press release of 10/20/2011 , english press release of 10/20/2011
of 10/12/2011
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198; im Folgenden: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung), mit denen einzelne Vorschriften der Strafprozessordnung geändert worden sind.
see also german press release of 12/ 7/2011 , english press release of 12/ 7/2011
of 10/11/2011
1. Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1010/10 wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik vom 7. Mai 2010 (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz – WFStG, BGBl I S. 537). Sie rügen eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 88 Satz 2 GG geschützten Rechts der deutschen Geldeigentümer auf eine stabile Währung, weil das Gesetz den Bestand der durch Art. 123 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgestalteten Stabilitätsgemeinschaft gefährde, sowie eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil das Gesetz mit den primärrechtlichen Grundlagen der Europäischen Union und den Vorschriften zur Europäischen Währungsunion unvereinbar sei und einen ersten Schritt zu einer von Deutschland nicht mehr kontrollierbaren Automatik darstelle, mit der der Weg zu einer Haftungsgemeinschaft der Europäischen Währungsunion geebnet werde.
see also german press release of 10/21/2011
of 10/05/2011
Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfGK 3, 219 <221 f.>).
of 10/05/2011
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
of 10/04/2011
Das Finanzgericht begehrt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob der in § 2 Satz 2 Nr. 4 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1996 (BGBl I 1996, S. 60) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 (BGBl I 1998, S. 3779) vorgesehene rückwirkende Ausschluss der Gewährung einer Investitionszulage für vor dem 28. September 1998 getroffene Investitionsentscheidungen wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig ist.
see also german press release of 10/26/2011 , english press release of 10/26/2011
of 10/04/2011
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fortdauer der gemäß § 66 StGB angeordneten Sicherungsverwahrung.