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of 01/31/2012
Die Wahlprüfungsbeschwerde richtet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009. Der Beschwerdeführer macht Verstöße gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der Einteilung des Wahlgebiets geltend und rügt insbesondere, dass hierbei nicht auf die Zahl der Wahlberechtigten, sondern auf die deutsche Wohnbevölkerung abgestellt worden ist.
see also
german press release of 02/22/2012 ,
english press release of 02/22/2012
of 01/31/2012
Der Beschwerdeführer hat die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag mit der Begründung angefochten, das gesamte Wahlrecht sei verfassungswidrig, weil seine wesentlichen Teile nicht in der Verfassung selbst geregelt seien. Zudem verletzten die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 2 Halbsatz 1 GG), die Aufstellung „starrer“ Landeslisten (§ 27 Abs. 1 BWahlG) und die Fünf-Prozent-Sperrklausel (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG) die Wahlrechtsgrundsätze. Die „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI)“ sei vom Bundeswahlausschuss rechtsfehlerhaft nicht als Partei zur Bundestagswahl zugelassen, die Landesliste der Freien Union rechtswidrig vom Landeswahlausschuss des Landes Bayern zurückgewiesen worden. Der Bundesgesetzgeber habe es weiterhin verfassungswidrig unterlassen, eine Neuregelung zu den so genannten Überhangmandaten bereits vor der Bundestagswahl 2009 vorzunehmen. Die Wahlprüfungsgremien seien verfassungs- und europarechtswidrig zusammengesetzt gewesen. Ferner sei es im Vorfeld der Wahlen zum 17. Deutschen Bundestag durch ein Täuschungsverhalten von Regierungsmitgliedern zu erheblichen Einflussnahmen auf die Wähler gekommen und habe die Kandidatenaufstellung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Schließlich seien die Wahl des Bundestagsabgeordneten Lammert wegen Wählertäuschung und die Wahl des Bundespräsidenten mangels demokratischer Legitimation unwirksam.
of 01/30/2012
Der Antragsteller hat den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 30. August 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 115, 394 <395> m.w.N.).
of 01/27/2012
Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
of 01/26/2012
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
of 01/25/2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Insoweit erstrebt der Beschwerdeführer erneut die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung während der Haftzeit verrichteter Pflichtarbeit mit freier Erwerbsarbeit.
of 01/25/2012
Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen zivilgerichtliche Verurteilungen, die die Unterlassung einer Äußerung zum Gegenstand haben. Die Beschwerdeführerin rügt jeweils die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsfreiheit) und aus Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot).
see also
german press release of 03/ 1/2012
of 01/24/2012
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz als Ausnahme von dem generell in Gaststätten geltenden Rauchverbot die Einrichtung von Raucherräumen für Schankwirtschaften erlaubt, diese Begünstigung jedoch Speisewirtschaften vorenthält.
see also
german press release of 02/21/2012 ,
english press release of 02/21/2012
of 01/24/2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss („Prospekthaftung im weiteren Sinne“) wegen der Beteiligung von Anlegern an zwei Fondsgesellschaften.
of 01/24/2012
The constitutional complaint relates to the question of whether the fact that the Hamburg Act on the Protection from Passive Smoking allows, by way of exception to the general ban on smoking in eating and drinking establishments, separate smoking rooms in drinking establishments, but excludes eating establishments from this privilege is compatible with Article 12.1 in conjunction with Article 3.1 GG.
of 01/24/2012
The essential subject matter of the constitutional complaint is the constitutionality of §§ 111 to 113 of the Telecommunications Act.
of 01/20/2012
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, mit der sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, gegen die Anordnung einer Kindesrückführung nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 12 HKÜ.
of 01/19/2012
Die Beschwerde betrifft die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009.
of 01/17/2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit aus dem Dienstvertragsrecht.
of 01/17/2012
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Arzthaftungsrecht.
of 01/17/2012
Die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Frage, ob die Kürzung von Sonderzahlungen für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten durch § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl I S. 2774) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
see also
german press release of 03/ 6/2012 ,
english press release of 03/ 6/2012
of 01/12/2012
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt.
of 01/11/2012
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen eine nach dem Einspielergebnis von Geldspielgeräten bemessene Vergnügungsteuer.
of 01/10/2012
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts abzulehnen. Denn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde könnte nicht fristgerecht erhoben werden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) ist nicht gestellt.
of 01/09/2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren wegen der Ablehnung der Gewährung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit der Überprüfung des Sozialhilfeträgers, ob dem Beschwerdeführer ein Umzug wegen angeblich zu hoher Unterkunftskosten zuzumuten ist.
of 01/09/2012
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.