Decisions

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The full German texts of the Federal Constitutional Court's decisions that have been issued since 1 January 1998 are published here. The texts are the official ones; they are identical with the printed versions that the Court mails on request. Here you can find information about the linking of decisions.

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2012 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2011 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
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2001 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2000 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
1999 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
1998 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
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of 01/31/2013
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
of 01/28/2013
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Entscheidung über die Aufnahme auf die Warteliste für eine Organvermittlung.
see also german press release of 02/26/2013
of 01/28/2013
Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die erneute Ablehnung der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das Bundesverwaltungsgericht.
of 01/23/2013
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 1. November 2011 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verwarnt, und ihm wurden 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der zum Tatzeitpunkt 14-jährige Beschwerdeführer eine - wie er wusste - zum Tatzeitpunkt 13-jährige Klassenkameradin am Hals geküsst, so dass ein sogenannter „Knutschfleck“ deutlich sichtbaren Ausmaßes entstand, und ihr darüber hinaus mehrfach mit seinen Händen an das bedeckte Geschlechtsteil gegriffen.
of 01/23/2013
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund des Amoklaufs eines ehemaligen Schülers in Winnenden gegen das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Art. 1b des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl II S. 1381). Sie rügen eine Verletzung ihres Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dadurch, dass das Waffengesetz tödliche Schusswaffen für den Schießsport erlaubt beziehungsweise deren Gebrauch nicht ausreichend einschränkt. Der Gesetzgeber habe damit gegen seine Pflicht zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Missbrauchs von Schusswaffen verstoßen.
see also german press release of 02/15/2013
of 01/23/2013
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund des Amoklaufs eines ehemaligen Schülers in Winnenden gegen das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Art. 1b des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl II S. 1381). Er ist der Vater eines Opfers der Ereignisse von Winnenden. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts und des Grundrechts seiner getöteten Tochter auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dadurch, dass das Waffengesetz tödliche Schusswaffen für den Schießsport erlaubt beziehungsweise deren Gebrauch nicht ausreichend einschränkt. Der Gesetzgeber habe damit gegen seine Pflicht zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Missbrauchs von Schusswaffen verstoßen.
see also german press release of 02/15/2013
of 01/23/2013
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund des Amoklaufs eines ehemaligen Schülers in Winnenden gegen das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Art. 1b des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl II S. 1381). Sie sind die Mutter beziehungsweise Geschwister eines Opfers der Ereignisse von Winnenden. Die Beschwerdeführerin zu 1. rügt eine Verletzung ihres Grundrechts und des Grundrechts ihrer Kinder auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dadurch, dass das Waffengesetz tödliche Schusswaffen für den Schießsport erlaubt beziehungsweise deren Gebrauch nicht ausreichend einschränkt. Der Gesetzgeber habe damit gegen seine Pflicht zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Missbrauchs von Schusswaffen verstoßen.
see also german press release of 02/15/2013
of 01/22/2013
Der Beschwerdeführerin sind ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.
of 01/17/2013
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft.
of 01/17/2013
Die Beschwerdeführerin – eine Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main – wendet sich gegen die Verwaltung des EDV-Netzes für den Rechtsprechungsbereich des Oberlandesgerichts durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) und beantragt die Zulassung zweier Vertreter als Beistände. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, die Eignung des EDV-Netzes zur uneingeschränkten elektronischen Überwachung ihrer Arbeit verletze ihre richterliche Unabhängigkeit aus Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 GG und verstoße gegen „das verfassungsrechtliche Gebot organisatorischer Selbständigkeit der Gerichte“ aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92 und Art. 97 GG.
of 01/17/2013
Die Verfassungsbeschwerden betreffen zwei Ordnungsgeldverfahren wegen der verspäteten Offenlegung von Jahresabschlüssen im Bundesanzeiger.
of 01/16/2013
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich gegen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Fraktion im 17. Deutschen Bundestag.
see also german press release of 01/16/2013
of 01/16/2013
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einem abstammungsrechtlichen Verfahren.
of 01/09/2013
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gegen die im Wege der Rechtshilfe beantragte Zustellung einer Klage auf Schadensersatz und Strafschadensersatz, mit der sie vor einem Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch genommen werden soll.
of 01/07/2013
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.