Decisions

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The full German texts of the Federal Constitutional Court's decisions that have been issued since 1 January 1998 are published here. The texts are the official ones; they are identical with the printed versions that the Court mails on request. Here you can find information about the linking of decisions.

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2012 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2011 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2010 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
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2008 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
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2004 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2003 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2002 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2001 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
2000 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
1999 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
1998 Jan. Feb. Mar. Apr. May June July Aug. Sep. Oct. Nov. Dec.
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of 03/31/2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anbringung einer Parabolantenne durch die Mieter einer Wohnung.
see also german press release of 05/14/2013
of 03/27/2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch eines Gefangenen auf Krankenbehandlung. Die Voraussetzungen, unter denen sie zur Entscheidung anzunehmen wäre (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Zwar erscheint der angegriffene Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht unbedenklich. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt wäre (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
of 03/25/2013
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen.
of 03/22/2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren wegen der Entziehung der Zulassung für ein Medizinisches Versorgungszentrum.
of 03/20/2013
Der Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle betrifft die Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) zur Verwendung der Streitkräfte bei einem besonders schweren Unglücksfall (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG), der von einem Luftfahrzeug ausgeht (§§ 13 bis 15 LuftSiG), sowie die gesetzlichen Bestimmungen, die es dem Bund erlauben, Luftsicherheitsaufgaben, die den Ländern zur Ausführung in Auftragsverwaltung übertragen sind (§ 16 Abs. 2 LuftSiG), durch Entscheidung des Bundesministeriums des Innern wieder an sich zu ziehen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 LuftSiG, Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 <BGBl I S. 78>).
see also german press release of 04/18/2013
of 03/20/2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bedingungen der Haftraumunterbringung des Beschwerdeführers.
of 03/20/2013
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
of 03/20/2013
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf einer Gnadenentscheidung.
of 03/20/2013
1. Einer Entscheidung über den ursprünglich gestellten Eilantrag bedarf es nicht, weil er sich mit dem Ergehen der angegriffenen Entscheidung erledigt hat und der Beschwerdeführer ihn nicht aufrechterhält.
of 03/19/2013
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung im Anschluss an eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten. Mittelbar richten sich die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. und II. zudem gegen die Vorschrift des § 257c StPO, die durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) - im Folgenden: Verständigungsgesetz - in die Strafprozessordnung eingefügt wurde und seither die rechtliche Grundlage für die Verständigung bildet.
see also german press release of 03/19/2013 , english press release of 03/19/2013
of 03/19/2013
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die seine dort erhobenen Klagen gegen die Festsetzung von Missbrauchsgebühren durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts als unzulässig erachtet haben. Damit stellt sich die Frage, ob die drei Mitglieder des Senats, die in der dazu damals berufenen Kammer die Nichtannahmeentscheidung sowie die Entscheidung über die Missbrauchsgebühren getroffen haben, von der Mitwirkung an der Entscheidung über die nunmehrige Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen sind.
see also german press release of 04/11/2013
of 03/18/2013
Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder.
see also german press release of 04/17/2013
of 03/18/2013
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
of 03/14/2013
Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist eine Streitigkeit über die Vergütung von Kommunikationsdienstleistungen.
of 03/11/2013
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Schleswig-Holstein. Für Teilflächen sieht eine naturschutzrechtliche Verordnung ein Verbot der forstwirtschaftlichen Bodennutzung vor. Ein deswegen gestellter Entschädigungsantrag der früheren Eigentümerin der Flächen blieb erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
of 03/11/2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung von Befangenheitsanträgen unter Mitwirkung der abgelehnten Kammervorsitzenden in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
of 03/11/2013
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse, welche die Fortdauer seiner nachträglich angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung betreffen.
of 03/07/2013
Der Beschwerdeführer und Antragsteller (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Steueramtsrat der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Saarlandes, wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen in einem Konkurrentenstreit um drei Beförderungen zum Steueroberamtsrat der Besoldungsgruppe A 13.
of 03/06/2013
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren (Ausgangsverfahren). Mit dem Ziel, diese rückgängig zu machen, greift der Beschwerdeführer - bis zur Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 24. Juli 2012 Eigentümer des versteigerten Grundbesitzes - die im Rubrum näher bezeichneten Gerichtsbeschlüsse an.
of 03/05/2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.
see also german press release of 04/ 3/2013 , english press release of 04/ 3/2013
of 03/04/2013
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.