Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 79/2011 vom 16. Dezember 2011
1 BvR 3142/07
1 BvR 1569/08
Mündliche Verhandlung in Sachen „Delisting“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, 10. Januar 2012, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Dienstsitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
über zwei Verfassungsbeschwerden, die die Folgen des Widerrufs der
Börsenzulassung von Aktien zum Handel im sogenannten regulierten Markt
auf Antrag der Gesellschaft selbst betreffen (freiwilliges Delisting).
Die Verfassungsbeschwerden werfen die Fragen auf,
- ob und wie weit die Zulassung zum Börsenhandel im regulierten Markt
wegen der daran anknüpfenden besonderen rechtlichen Regeln und der
daraus möglicherweise folgenden gesteigerten Verkehrsfähigkeit der
Aktie den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießt, und
- ob der Bundesgerichtshof mit seiner „Macrotron-Entscheidung“ aus dem
Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) noch die Grenzen richterlicher
Rechtsfortbildung wahrt, in der er für den „Verlust" der mit der
Börsennotierung verbundenen gesteigerten Verkehrsfähigkeit auf das
Eigentumsgrundrecht gestützt ein Pflichtangebot an die
Minderheitsaktionäre zur Übernahme ihrer Aktien oder zu einer
Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren
fordert.
Zum Sachverhalt:
Im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR
1569/08 wollte eine Minderheitsaktionärin gegen eine
Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie deren Mehrheitsaktionärin im
Spruchverfahren eine Barabfindung als Ausgleich für den Widerruf der
Börsenzulassung durchsetzen. Das Delisting wurde allerdings nur
teilweise vollzogen, nämlich als sogenanntes „Downgrading“: Die Aktien
wurden nach dem Rückzug vom regulierten Markt noch in einem
standardisierten Segment des qualifizierten Freiverkehrs gehandelt, dem
Segment „m:access“ der Börse München. Die Beschwerdeführerin beantragte,
im Spruchverfahren eine angemessene Barabfindung festzusetzen. Die
Fachgerichte hielten das Spruchverfahren für unzulässig, weil die
Verkehrsfähigkeit der Aktien aufgrund des im Freiverkehr weiterhin
funktionierenden Marktes nicht beeinträchtigt und eine Anwendung der
„Macrotron-Regeln“ deshalb nicht geboten sei.
Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3142/07 betrifft dieselbe Problematik
aus der Sicht des Hauptaktionärs: Mit dem von der Aktiengesellschaft
beantragten Widerruf der Börsenzulassung unterbreitete die
Beschwerdeführerin als deren Großaktionärin den übrigen Aktionären der
Aktiengesellschaft – nach ihrer Auffassung freiwillig – ein Angebot zum
Kauf ihrer Aktien. Einige Aktionäre verlangten in einem Spruchverfahren
eine höhere Abfindung. Hier bejahten die Fachgerichte die Zulässigkeit
dieses Verfahrens. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde der
Hauptaktionärin. Diese meint, der Widerruf der Börsenzulassung löse
keine Pflicht zu einem Kaufangebot aus. Sie werde in verfassungswidriger
Weise einem gesetzlich gar nicht vorgesehenen Spruchverfahren
ausgesetzt. Die Fachgerichte hätten bei der von ihnen zugrunde gelegten
Gesamtanalogie zu anderen minderheitsaktionärsschützenden Regelungen
ihre Befugnis zur Rechtsfortbildung überschritten.
Zum rechtlichen Hintergrund der Verfahren:
Über die Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt und deren
Widerruf entscheidet die Geschäftsführung der Börse (§ 32 Abs. 1 BörsG).
Das Aktienrecht nimmt diese Zulassung auf. § 3 Abs. 2 Aktiengesetz
lautet:
Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren
Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich
anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig
stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar
zugänglich ist.
Als „Delisting“ bezeichnet man den Rückzug einer bisher börsennotierten
Aktiengesellschaft aus dem regulierten Markt.
Ein freiwilliges Delisting kann als vollständiger Rückzug durch den
Fortfall der Notierung an sämtlichen Börsen oder als Teilrückzug durch
den Wegfall der Notierung an einer oder einigen Börsen oder verbunden
mit einem Wechsel in ein besonderes, im wesentlichen von den Börsen
selbst reguliertes Segment des sogenannten qualifizierten Freiverkehrs
erfolgen. Dabei handelt es sich um eine nur privatrechtlich organisierte
Handelsplattform, für die keine staatlich geregelte Zulassungspflicht
der gehandelten Papiere besteht (vgl. § 48 BörsG). Die gesetzlichen
Anforderungen an die Publizitäts- und Informationspflichten von
Aktiengesellschaften sind dort geringer. Sie können sich aber freiwillig
privaten Standards unterwerfen. Diese können der staatlichen Regulierung
nahe kommen. Beispiele hierfür sind die im Jahr 2005 eröffneten
Teilbereiche „Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market)“ der
Frankfurter Wertpapierbörse und - so im Verfahren 1 BvR 1569/08 –
„m:access“ der Börse München. Die Börsenkurse der Aktien, die in diesen
Segmenten des Freiverkehrs gehandelt werden, werden veröffentlicht. Die
Aktien können unter Angabe der Wertpapierkennziffer vom Anleger über
seine Depotbank gehandelt werden. Die Börse bedarf zur Einrichtung eines
qualifizierten Freiverkehrs einer Erlaubnis der staatlichen
Börsenaufsicht. Der Handel selbst folgt indessen privatrechtlichen
Grundsätzen.
Für die rechtliche Bewertung des Delisting sind zwei im Grundsatz
eigenständige Regelungskreise in den Blick zu nehmen: Der
kapitalmarktrechtliche (Börsenrecht) auf der einen Seite und der
gesellschaftsrechtliche (Aktienrecht, Umwandlungsrecht, usw.) auf der
anderen Seite. Das Kapitalmarktrecht regelt im Börsengesetz unter
anderem die Stellung der Börse, die Zulassung der Aktien zum regulierten
Markt und deren Widerruf. Es setzt darüber hinaus auch einen Rahmen für
den Freiverkehr an den Börsen. Die Börse regelt diesen Freiverkehr
selbst weiter in Richtlinien und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im
Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktiengesetz ist überdies eine Fülle
von (gesellschaftsrechtlichen) Sonderbestimmungen für die (im
regulierten Markt) börsennotierten Aktiengesellschaften enthalten.
Hierzu zählen u. a. die Pflicht zur Veröffentlichung von Finanzberichten
nach den International Financial Reporting Standards und die
Verpflichtung, jährlich anzugeben, inwieweit sie sich an die
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex halten. Bei
börsennotierten Aktiengesellschaften verjährt die Vorstandshaftung erst
nach 10 statt nach 5 Jahren. Nur für börsennotierte Aktiengesellschaften
schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Vergütung des Vorstands auf eine
nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten ist und der
Aufsichtsrat häufiger zusammenzutreten hat. Die Pflicht zur Mitteilung
einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse, die zu einer Änderung der
Aktionärsstruktur führt (in Prozent der Beteiligung), die Pflicht zur
Veröffentlichung von Insiderinformationen und von Geschäften von
Führungskräften mit eigenen Aktien gehören ebenfalls zu diesen
besonderen Regelungen für börsennotierte Aktiengesellschaften.
Das Gesellschaftsrecht enthält weiter zahlreiche Vorschriften für den
Schutz von Minderheitsaktionären. Diese sind der Anknüpfungspunkt für
eine Gesamtanalogie in der fachgerichtlichen Rechtsprechung zum
gerichtlich überprüfbaren Pflichtangebot beim freiwilligen Delisting.
Beim Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages muss
Aktionären der von einem anderen Unternehmen beherrschten
Aktiengesellschaft entweder jährlich ein Ausgleichsbetrag gezahlt oder
ihnen eine Abfindung angeboten werden. Bei einer Eingliederung in eine
andere Aktiengesellschaft können ausgeschiedene Aktionäre eine
angemessene Abfindung beanspruchen. Beim zwangsweisen Ausschluss von
Minderheitsaktionären im Wege eines Squeeze-out (der den Squeeze-out
betreibende Hauptaktionär muss über 95 % der Aktien verfügen) muss der
Hauptaktionär den ausgeschlossenen Aktionären eine Barabfindung
gewähren. Weitere Pflichtangebote sind im Umwandlungsgesetz vorgesehen.
So hat im Rahmen eines Verschmelzungsvertrages der übernehmende
Rechtsträger jedem widersprechenden Anteilsinhaber den Erwerb seiner
Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Gleiches gilt
für den formwechselnden Rechtsträger. Der Minderheitsaktionär kann in
diesen Fällen die Höhe der Abfindung in einem sogenannten
Spruchverfahren gerichtlich überprüfen lassen.
Für den Widerruf der Börsenzulassung zum regulierten Markt (freiwilliges
Delisting) hat der Gesetzgeber den Schutz der Minderheitsaktionäre
allein kapitalmarktrechtlich geregelt. § 39 Abs. 2 BörsG bestimmt, dass
die Zulassungsstelle die Zulassung zur amtlichen Notierung auf Antrag
der Gesellschaft widerrufen kann, wenn „der Schutz der Anleger einem
Widerruf nicht entgegensteht“, wobei Näheres über den Widerruf in der
jeweiligen Börsenordnung zu bestimmen ist.
Früher sahen sämtliche deutschen Börsenordnungen vor, dass dem Schutz
der Anleger bei einem Delisting dann genügt sei, wenn den Inhabern der
Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde. Diese Regelungen wurden
überwiegend aufgegeben.
Der Bundesgerichtshof verlangt seit seiner „Macrotron“-Entscheidung aus
dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) für den Rückzug von der Börse einen über
den kapitalmarktrechtlichen Schutz hinaus gehenden
gesellschaftsrechtlich verankerten Schutz der Minderheitsaktionäre: Denn
das Delisting nehme dem Minderheitsaktionär den Markt, der es ihm
ermögliche, seine Aktie jederzeit zu veräußern. Dieser „Wegfall des
Marktes“ könne auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den
Freihandel ausgeglichen werden. Nach Bekanntwerden des Delisting trete
erfahrungsgemäß ein Kursverfall der Aktien ein. Die besondere
Verkehrsfähigkeit der börsennotierten Aktie unterfalle deshalb dem
Schutz von Art. 14 GG. Das Delisting sei nur zulässig, wenn die
Hauptversammlung es mit mindestens einfacher Mehrheit beschließe, der
Mehrheitsaktionär oder die Aktiengesellschaft den Minderheitsaktionären
ein Angebot unterbreite, ihre Aktien zu kaufen und das Angebot
gerichtlich im Spruchverfahren auf seine Angemessenheit überprüfbar sei.
Verhandlungsgliederung:
A. Formalien, Sachbericht
B. Einleitende Stellungnahmen
C. Tatsachenaufklärung
Stellungnahmen der sachkundigen Dritten, insbesondere zu
- Erfahrungen mit dem Anlegerschutz bei Delisting und beim Austritt
aus dem Freiverkehr
- Möglichkeiten des Handels im Freiverkehr und über nicht
börsengebundene Handelsplattformen.
D. Rechtliche Erörterung
I. Zulässigkeit, insbesondere Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
(zu 1 BvR 1569/08: Mögliche Klage gegen den Widerruf der Börsen-
zulassung beim Verwaltungsgericht)
II. Begründetheit
1. Art. 14 GG (zu 1 BvR 1569/08)
a) Schutzbereichsbestimmung und Inhalt des Aktieneigentums
- Börsenzulassung als Eigentumsbestandteil
- Gesteigerte Verkehrsfähigkeit als Eigentumsbestandteil
b) Inhalts- und Schrankenbestimmung
-Kapitalmarktrechtlicher Anlegerschutz
- Gesellschaftsrechtlicher Anlegerschutz
2. Vertragsfreiheit
3. Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 Abs. 3 GG) und die im
Anschluss an die „Macrotron-Entscheidung“ des
Bundesgerichtshofs entwickelte Gesamtanalogie
(zu 1 BvR 3142/07)
E. Abschließende Stellungnahmen
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 10. Januar 2012
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 5. Januar
2012, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren
(Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des
Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist
bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der
Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum
begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.
Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops
sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.
Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind
auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt
werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb
gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder
Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den
Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum
Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie
ein Medienvertreterraum zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge
des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung
hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und
TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter
der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der
Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen
sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht
gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind
Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von
20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen die Pressenischen
vor dem Sitzungssaalbereich zur Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten
werden nicht berücksichtigt.
==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
www.bundesverfassungsgericht.de.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich in den Pressenischen möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
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