Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 36/2012 vom 06. Juni 2012
Beschluss vom 2. Mai 2012
1 BvL 20/09
Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Erziehungsrente
unzulässig
Das Rentenrecht kennt mehrere Regelungen, die einem überlebenden
Ehegatten eine Rente zugestehen. Für Verheiratete regelt § 46 SGB VI den
Anspruch auf Witwen- und Witwerrente. Die große Witwen- und Witwerrente
wird Witwen und Witwern gewährt, wenn sie ein minderjähriges eigenes
Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen. Nach dem 30.
Juni 1977 geschiedene überlebende Ehegatten haben nach § 47 Abs. 1 SGB
VI einen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn sie ein minderjähriges
eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen. Der
Kreis der Kinder, deren Erziehung einen Rentenanspruch auslöst, wird für
die Witwen- und die Erziehungsrente einheitlich bestimmt. Es muss sich
nicht um gemeinsame Kinder handeln; auch nichteheliche Kinder oder
Kinder aus einer früheren Ehe sowohl des Verstorbenen als auch des
erziehenden Ehegatten sowie auch deren Stiefkinder, Enkel oder
Geschwister fallen darunter. Die Erziehungsrente ist wie die Witwenrente
eine Rente wegen Todes, aber im Gegensatz zu jener eine Rente aus
eigener Versicherung des überlebenden, geschiedenen Ehegatten.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war nie verheiratet und hat ein
minderjähriges Kind, dessen Vater 2008 verstarb. Nach Angaben der
Klägerin lebte er bis zu seinem Tod mit ihr und dem Kind - wenn auch in
einer separaten Wohnung im gleichen Mietshaus - wie eine „richtige
Familie“ zusammen. Er bezog eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung, zahlte aber keinen Unterhalt für seinen Sohn. Den
Antrag der Klägerin auf Erziehungsrente lehnte die Rentenversicherung
ab, weil die Klägerin mit dem Verstorbenen nie verheiratet war. Die
hiergegen erhobene Klage führte zur Vorlage durch das Bayerische
Landessozialgericht, das die Vorschrift über die Erziehungsrente in
mehrfacher Hinsicht für verfassungswidrig hält. § 47 Abs. 1 SGB VI sei
mit der durch Art. 6 Abs. 5 GG garantierten Gleichstellung unehelicher
Kinder unvereinbar, weil sie den überlebenden Elternteil gemeinsamer
nichtehelicher Kinder von der Erziehungsrente ausschließe und diese
dadurch zumindest mittelbar benachteilige. Unvereinbar sei die
Vorschrift auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG),
weil sie für den Rentenanspruch der geschiedenen Erziehungspersonen die
Erziehung sowohl gemeinsamer ehelicher Kinder als auch nicht gemeinsamer
Kinder ausreichen lasse, während gemeinsame nichteheliche Kinder keinen
Anspruch begründen könnten. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorlage unzulässig
ist, weil das vorlegende Gericht seiner Darlegungspflicht dadurch nicht
genügt hat, dass es in seine Gleichheitsprüfung nicht alle in Betracht
kommenden Leistungsnormen einbezogen hat.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus,
dass die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm für das
Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist. Richten sich die Bedenken
des vorlegenden Gerichts bei einer Gleichheitsprüfung gegen eine
Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt,
muss es bei der Darlegung auch die weiteren mit der Norm im Zusammenhang
stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbeziehen.
1. Diesen Anforderungen wird die Vorlage des Landessozialgerichts nicht
gerecht, weil es bei der Gleichheitsprüfung lediglich die Vorschrift
über die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI als Bezugspunkt heranzieht,
aber die Bestimmung über die große Witwenrente nach § 46 Abs. 2 Nr. 1
SGB VI für einen möglichen Rentenanspruch der Klägerin gar nicht in
Betracht zieht. Die Bestimmung über die Witwenrente nach § 46 SGB VI
setzt nur das Bestehen einer Ehe voraus, während die Regelung der
Erziehungsrente nach § 47 SGB VI zusätzlich zum Eingehen einer Ehe noch
eine Ehescheidung erfordert. Da die Beschwerdeführerin und ihr
verstorbener Partner nach ihrem Vortrag bis zu dessen Tod jedoch in
einer intakten Lebensgemeinschaft lebten, drängt es sich für die von ihr
geltend gemachten Gleichheitsfragen auf, auch eine Parallele zur Ehe zu
ziehen und auf die Vorschrift des § 46 SGB VI abzustellen. Das
Landessozialgericht hätte daher in seiner Vorlage die Bestimmung über
die Erziehungsrente in das Gesamtleistungssystem der Versorgung bei
Versterben eines Ehegatten einordnen und die mit ihr im Zusammenhang
stehende Regelung der Witwenrente in die Gleichheitsprüfung einbeziehen
müssen.
2. Soweit das Landessozialgericht einen Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz darin sieht, dass nicht einmal der Tod des leiblichen
Vaters zur Gewährung einer Erziehungsrente an die nicht mit ihm
verheiratete Mutter führt, während „Patchwork-Kinder“, also mit dem
Verstorbenen nicht verwandte Kinder der geschiedenen Erziehungsperson
hierfür ausreichen, setzt es sich nicht mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG im Fürsorgerecht
auseinander. Danach kann eine Hinterbliebenenversorgung wie für Witwen
und Witwer bei Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder durch den
überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Art.
3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG geboten sein.
3. Ferner nimmt das Landessozialgericht letztlich an, dass Ehen und
nichteheliche Lebensgemeinschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht unterschiedlich behandelt werden dürften, wenn
der Rentenanspruch auch an die Erziehung eines Kindes anknüpft, weil
nach Art. 6 Abs. 5 GG eheliche und nichteheliche Kinder gleich zu
behandeln seien. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Ehe nach
Art. 6 Abs. 1 GG, insbesondere an Ausführungen dazu, wann eine rechtlich
nicht ausgeformte, nichteheliche Lebensgemeinschaft der Ehe oder einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbar ist, in der auf Dauer
rechtlich verbindlich Verantwortung für einander übernommen wird. Zudem
stellt das Landessozialgericht nicht in seine Überlegungen ein, dass es
nicht um einen Betreuungsunterhaltsanspruch des erziehenden Elternteils
gegen den anderen Elternteil geht, sondern um einen Anspruch gegen die
Rentenversicherung, der in keiner Weise davon abhängig ist, ob durch den
Todesfall etwaige Betreuungsunterhaltsansprüche verloren gegangen sind.
|