Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 42/2012 vom 19. Juni 2012
Urteil vom 19. Juni 2012
2 BvE 4/11
Anträge im Organstreit „ESM/Euro-Plus-Pakt” erfolgreich
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem heute verkündeten Urteil die
Anträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für begründet erachtet, mit
denen die Antragstellerin eine Verletzung der Unterrichtungsrechte des
Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem
Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und dem Euro-Plus-Pakt geltend
macht.
Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung Nr. 72/2011 vom 11.
November 2011. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts
eingesehen werden.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die
Bundesregierung den Deutschen Bundestag sowohl im Hinblick auf den
Europäischen Stabilitätsmechanismus als auch hinsichtlich der
Vereinbarung des Euro-Plus-Paktes in seinen Unterrichtungsrechten aus
Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt hat.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
I. Prüfungsmaßstab
1. Art. 23 GG räumt dem Deutschen Bundestag in Angelegenheiten der
Europäischen Union weitreichende Mitwirkungs- und Informationsrechte
ein. Die stärkere Einbindung des Parlaments in den europäischen
Integrationsprozess dient dem Ausgleich der mit der Europäisierung
verbundenen Kompetenzverschiebungen im nationalen Gewaltengefüge
zugunsten der mitgliedstaatlichen Regierungen. Zu den Angelegenheiten
der Europäischen Union gehören Vertragsänderungen und entsprechende
Änderungen auf der Ebene des Primärrechts (Art. 23 Abs. 1 GG) sowie
Rechtsetzungsakte der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 3 GG). Um eine
Angelegenheit der Europäischen Union handelt es sich auch bei
völkerrechtlichen Verträgen, wenn diese in einem Ergänzungs- oder
sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union
stehen. Wann ein solches Verhältnis vorliegt, lässt sich nicht anhand
eines einzelnen abschließenden und zugleich trennscharfen Merkmals
bestimmen. Maßgebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Umstände,
einschließlich geplanter Regelungsinhalte, -ziele und -wirkungen, die
sich, je nach Gewicht, einzeln oder in ihrem Zusammenwirken als
ausschlaggebend erweisen können.
2. Die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG geregelte Pflicht der
Bundesregierung, den Deutschen Bundestag umfassend und zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten, soll dem Bundestag die
Wahrnehmung seiner in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Rechte auf
Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union ermöglichen. Die
Unterrichtung muss dem Bundestag eine frühzeitige und effektive
Einflussnahme auf die Willensbildung der Bundesregierung eröffnen und so
erfolgen, dass das Parlament nicht in eine bloß nachvollziehende Rolle
gerät. Zudem hat die Auslegung und Anwendung des Art. 23 Abs. 2 GG dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Bestimmung auch dem im
Demokratieprinzip verankerten Grundsatz parlamentarischer Öffentlichkeit
dient.
a) Das Erfordernis einer umfassenden Unterrichtung ist seiner Funktion
gemäß so auszulegen, dass eine umso intensivere Unterrichtung geboten
ist, je komplexer ein Vorgang ist, je tiefer er in den
Zuständigkeitsbereich der Legislative eingreift und je mehr er sich
einer förmlichen Beschlussfassung oder Vereinbarung annähert. Daraus
ergeben sich Anforderungen an die Qualität, Quantität und Aktualität der
Unterrichtung. So erfasst die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung
nicht nur Initiativen und Positionen der Bundesregierung selbst sowie
Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Sitzungen und Beratungen von
Organen und Gremien der Europäischen Union, in denen die Bundesregierung
vertreten ist. Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich vielmehr auch
auf die Weiterleitung amtlicher Unterlagen und Dokumente der Organe,
Gremien und Behörden der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten.
b) Dem Zeitpunkt der Unterrichtung kommt eine ihrem Umfang gleichrangige
Bedeutung zu. Die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG genannte Zeitvorgabe „zum
frühestmöglichen Zeitpunkt“ ist dahin auszulegen, dass der Bundestag die
Informationen der Bundesregierung spätestens zu einem Zeitpunkt erhalten
muss, der ihn in die Lage versetzt, sich fundiert mit dem Vorgang zu
befassen und eine Stellungnahme zu erarbeiten, bevor die Bundesregierung
nach außen wirksame Erklärungen, insbesondere bindende Erklärungen zu
unionalen Rechtsetzungsakten und intergouvernementalen Vereinbarungen,
abgibt.
c) Die Unterrichtung hat angesichts der Anforderungen an ihre Klarheit,
Verstetigung und Reproduzierbarkeit grundsätzlich schriftlich zu
erfolgen. Ausnahmen sind nur in engen Grenzen zulässig, unter Umständen
aber auch geboten, wenn die Bundesregierung eine umfassende und zugleich
frühestmögliche Unterrichtung nur mündlich sicherstellen kann.
d) Grenzen der Unterrichtungspflicht ergeben sich aus dem Grundsatz der
Gewaltenteilung. Innerhalb der Funktionenordnung des Grundgesetzes kommt
der Regierung ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu, der
einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und
Handlungsbereich einschließt. Solange die interne Willensbildung der
Bundesregierung nicht abgeschlossen ist, besteht kein Anspruch des
Parlaments auf Unterrichtung. Wenn die Bundesregierung indes ihre
Willensbildung selbst so weit konkretisiert hat, dass sie Zwischen- oder
Teilergebnisse an die Öffentlichkeit geben kann oder mit einer eigenen
Position in einen Abstimmungsprozess mit Dritten eintreten will, fällt
ein Vorhaben nicht mehr in den gegenüber dem Bundestag abgeschirmten
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.
II. Subsumtion
Nach diesen Maßstäben sind die Anträge begründet.
1. Die Bundesregierung hat den Bundestag im Hinblick auf die Errichtung
des Europäischen Stabilitätsmechanismus in seinen Unterrichtungsrechten
aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.
a) Errichtung und Ausgestaltung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
sind eine Angelegenheit der Europäischen Union im Sinne des Art. 23 Abs.
2 Satz 1 GG, weil die ihn prägenden Charakteristika in ihrer Gesamtschau
substantielle Berührungspunkte mit dem Integrationsprogramm der
Europäischen Verträge aufweisen. So soll die Gründung des Europäischen
Stabilitätsmechanismus durch eine Änderung des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union abgesichert werden. Des Weiteren
weist der zu seiner Errichtung zu schließende Vertrag den Organen der
Europäischen Union, insbesondere der Europäischen Kommission und dem
Europäischen Gerichtshof, neue Zuständigkeiten hinsichtlich der
Ermittlung, Durchführung und Überwachung des Finanzierungsprogramms
zugunsten hilfsbedürftiger Mitgliedstaaten zu. Darüber hinaus soll der
Europäische Stabilitätsmechanismus der Ergänzung und Absicherung der
Wirtschafts- und Währungspolitik dienen, die der Europäischen Union als
ausschließliche Zuständigkeit zugewiesen ist. Dass der Europäische
Stabilitätsmechanismus im Wege eines gesonderten völkerrechtlichen
Vertrags außerhalb der bisherigen Struktur des Unionsrechts etabliert
werden soll, stellt seine Zuordnung zu dem in den Verträgen über die
Europäische Union und über die Arbeitsweise der Europäischen Union
niedergelegten Integrationsprogramm nicht in Frage. Aufgrund der
Verflechtung mit supranationalen Elementen besitzt der Europäische
Stabilitätsmechanismus eine hybride Natur, die ihn zu einer
Angelegenheit der Europäischen Union macht.
b) Die Bundesregierung hat es unterlassen, dem Deutschen Bundestag einen
ihr spätestens am 21. Februar 2011 vorliegenden Text der Europäischen
Kommission über die Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
sowie den Entwurf eines Vertrages über den Europäischen
Stabilitätsmechanismus in der Form des „Draft Treaty Establishing the
European Stability Mechanism (ESM)“ vom 6. April 2011 zu übermitteln,
und dadurch seine Rechte aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Spätere
mündliche oder schriftliche Informationen, insbesondere die Übersendung
des in der erweiterten Euro-Gruppe bereits beratenen Entwurfs des
Vertrags über den Europäischen Stabilitätsmechanismus am 17. bzw. 18.
Mai 2011, ändern nichts an der Verletzung von Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG.
Wie sich bereits aus dem kumulativen Erfordernis frühzeitiger und
umfassender Information ergibt, kann bei prozesshaften Vorgängen der
vorliegenden Art die Unterrichtungspflicht nicht „in einem Gesamtpaket“
erledigt werden. Die Bundesregierung ist verpflichtet, dem Bundestag
nicht nur einen abschließend beratenen oder sogar bereits beschlossenen
Vertragstext zuzuleiten, sondern muss ihm zum frühestmöglichen Zeitpunkt
ihr vorliegende Zwischenergebnisse und Textstufen übermitteln.
2. Die Bundesregierung hat die Rechte des Bundestages aus Art. 23 Abs. 2
Satz 2 GG auch dadurch verletzt, dass sie ihn nicht umfassend und zum
frühestmöglichen Zeitpunkt über den Euro-Plus-Pakt unterrichtet hat.
a) Auch die Vereinbarung des Euro-Plus-Paktes stellt aufgrund ihrer
spezifischen Ausrichtung auf das unionale Integrationsprogramm eine
Angelegenheit der Europäischen Union im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Satz 1
GG dar. Der Euro-Plus-Pakt richtet sich an die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und ist angesichts seiner Ziele, eine qualitative
Verbesserung der Wirtschaftspolitik und der öffentlichen Haushaltslage
sowie eine Stärkung der Finanzstabilität zu erreichen, inhaltlich auf
einen in den Verträgen niedergelegten Politikbereich der Europäischen
Union ausgerichtet. In die Verwirklichung der Ziele des Paktes sind
Organe der Europäischen Union eingeschaltet. Dass der Euro-Plus-Pakt
überwiegend mit Selbstverpflichtungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten
operiert, stellt seine Einordnung als Angelegenheit der Europäischen
Union nicht in Frage.
Der Euro-Plus-Pakt berührt wichtige Funktionen des Deutschen
Bundestages. Namentlich die Selbstverpflichtungen in Bereichen, die der
Gesetzgebungszuständigkeit der Mitgliedstaaten unterfallen, wie etwa dem
Steuer- und Sozialrecht, und in denen der Gesetzgeber in Zukunft einer
Überwachung durch Organe der Europäischen Union unterworfen wird,
betreffen die parlamentarische Verantwortung und sind geeignet, die
Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers einzuschränken. Daher war in
besonderem Maße dessen umfassende und frühzeitige Unterrichtung geboten.
b) Dieser Verpflichtung ist die Bundesregierung nicht nachgekommen. Zum
einen hat sie den Deutschen Bundestag nicht vorab über die Initiative
für den Beschluss eines Paktes für Wettbewerbsfähigkeit - später
Euro-Plus-Pakt - informiert, die am 4. Februar 2011 auf der Tagung des
Europäischen Rates von der Bundeskanzlerin gemeinsam mit dem
französischen Staatspräsidenten vorgestellt worden ist. Über dieses
Vorhaben hätte die Antragsgegnerin den Deutschen Bundestag spätestens am
2. Februar 2011 unterrichten müssen, als feststand, dass den Staats- und
Regierungschefs auf der unmittelbar bevorstehenden Tagung ein
Diskussionsvorschlag für eine verstärkte wirtschaftspolitische
Koordinierung im Euro-Währungsgebiet zur Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit unterbreitet werden sollte.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag ein
inoffizielles Dokument der Präsidenten der Europäischen Kommission und
des Europäischen Rates vom 25. Februar 2011 mit der Bezeichnung
„Enhanced Economic Policy Coordination in the Euro Area - Main Features
and Concepts“ nicht übermittelt, welches wesentliche Inhalte des Paktes
für Wettbewerbsfähigkeit - später Euro-Plus-Pakt - beschrieb. Erst am
11. März 2011 übersandte sie den offiziellen Entwurf eines Paktes für
Wettbewerbsfähigkeit. Zu diesem Zeitpunkt bestand für den Deutschen
Bundestag keine Möglichkeit mehr, dessen Inhalt zu diskutieren und durch
eine Stellungnahme auf die Bundesregierung einzuwirken, da die Staats-
und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sich
bereits am gleichen Tag, dem 11. März 2011, auf den Pakt einigten.
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