Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 48/2012 vom 04. Juli 2012
Beschluss vom 19. Juni 2012
2 BvC 2/10
Besetzungsrüge betreffend die Wahl der Bundesverfassungsrichter durch
den Wahlausschuss des Deutschen Bundestages erfolglos
Gegenstand des Verfahrens ist eine Wahlprüfungsbeschwerde, mit der sich
der Beschwerdeführer ursprünglich gegen die bei der Europawahl 2009
geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel und die Gültigkeit dieser Wahl
wandte. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. November
2011 (2 BvC 4/10 u. a.; vgl. Pressemitteilung Nr. 70/2011 vom 9.
November 2011) die Verfassungswidrigkeit der Sperrklausel festgestellt
hat, erstrebt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nunmehr noch die
Wiederholung der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland, hilfsweise die
Neuverteilung der Sitze des auf die Bundesrepublik entfallenden
Abgeordnetenkontingents.
Er rügt die personelle Besetzung des Senats, weil die vom Deutschen
Bundestag zu wählenden Bundesverfassungsrichter durch den hierfür vom
Bundestag eingerichteten Wahlausschuss gewählt worden seien. Die
indirekte Wahl verstoße gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach die
Hälfte der Richter vom Bundestag zu wählen sei. Die personelle Besetzung
des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan erfordere eine
gesteigerte demokratische Legitimation und müsse dem Plenum des
Bundestages vorbehalten sein.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat seine ordnungsgemäße
Besetzung festgestellt und die Wahlprüfungsbeschwerde, soweit sie nicht
im Hinblick auf die Entscheidung vom 9. November 2011 für erledigt
erklärt worden ist, zurückgewiesen.
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Deutsche
Bundestag die von ihm zu berufenden Richter des
Bundesverfassungsgerichts gemäß § 6 BVerfGG in indirekter Wahl durch
einen aus zwölf Abgeordneten bestehenden Wahlausschuss wählt, dessen
Mitglieder der Verschwiegenheit unterliegen und der mit
Zwei-Drittel-Mehrheit entscheidet. Die Vorschrift des Art. 94 Abs. 1
Satz 2 GG, wonach die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts je zur
Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden, gibt den
Wahlmodus nicht vor, sondern ist auf Ausgestaltung durch den Gesetzgeber
hin angelegt. Der Wahlregelung des § 6 BVerfGG liegt die Auslegung
zugrunde, dass Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG für eine gesetzliche Gestaltung
des Wahlverfahrens auch insofern offen ist, als die Wahlentscheidung
nicht notwendigerweise im Plenum zu treffen ist. Diese Auslegung ist
durch den verfassungsändernden Gesetzgeber bestätigt und vom
Bundesverfassungsgericht bereits früh als verfassungsgemäß erachtet
worden.
Die Übertragung der Richterwahl auf den Ausschuss gemäß § 6 BVerfGG
verstößt auch nicht gegen die Repräsentationsfunktion des Deutschen
Bundestages, die dieser grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahrnimmt.
Die Regelung findet ihre Rechtfertigung in dem erkennbaren
gesetzgeberischen Ziel, das Ansehen des Gerichts und das Vertrauen in
seine Unabhängigkeit zu festigen und damit seine Funktionsfähigkeit zu
sichern.
2. Soweit der Beschwerdeführer an seiner Wahlprüfungsbeschwerde
festhält, ist sie unbegründet. Es besteht kein Anlass, abweichend vom
Urteil vom 9. November 2011 die Wiederholung der Wahl oder die
Neuverteilung der Sitze anzuordnen.
|