Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 49/2012 vom 05. Juli 2012
Beschluss vom 19. Juni 2012
1 BvR 3017/09
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichts-
behördliche Weisung zur Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte
Notare werden als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes für die
Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der
vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt. Sie unterstehen der
Aufsicht durch den Präsidenten des Landgerichts, durch den Präsidenten
des Oberlandesgerichts sowie durch die Landesjustizverwaltung (§ 92
Bundesnotarordnung - BNotO), die unter anderem die regelmäßige Prüfung
und Überwachung der Amtsführung der Notare umfasst. Der Notar ist
verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Akten, Verzeichnisse und Bücher
sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht
vorzulegen und auszuhändigen (§ 93 BNotO). Die Notare sind in
Notarkammern zusammengeschlossen, denen es insbesondere obliegt, in
Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage
erlassener Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen.
Zu den Aufgaben des Notars gehört unter anderem die Verwahrung von Geld
und Wertgegen-ständen, die ihnen zur Aufbewahrung oder Ablieferung an
Dritte übergeben werden. Die Dokumentation notarieller
Verwahrungsgeschäfte ist in der von den Landesjustizverwaltungen
erlassenen Dienstordnung für Notarinnen und Notare geregelt. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Vorschrift des § 10 der
schleswig-holsteinischen Dienstordnung für Notarinnen und Notare
(DONot). Danach sind für die Verbuchung von empfangenen oder
ausgezahlten Fremdgeldern jede Einnahme und jede Ausgabe im
Verwahrungsbuch und im Massenbuch einzutragen. Bei bargeldlosem
Zahlungsverkehr sind die Eintragungen an dem Tag vorzunehmen, an dem die
Kontoauszüge oder die Mitteilung über Zinsgutschriften oder
Spesenabrechnungen beim Notar eingehen (§ 10 Abs. 3 DONot).
Der Beschwerdeführer, ein in Schleswig-Holstein zugelassener Notar, nahm
dagegen die Verbuchung von bargeldlosen Zahlungen unter dem Datum der
Gutschrift oder der Abbuchung im Verwahrungs- und im Massenbuch vor.
Nachdem er seine Buchungspraxis trotz entsprechender Beanstandung nicht
änderte, wies ihn der Präsident des Landgerichts schriftlich an,
Buchungen bei bargeldlosem Zahlungsverkehr entsprechend § 10 Abs. 3
DONot durchzuführen, mit dem Hinweis, dass erneute Verstöße zu
dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen führen müssten. Die dagegen
eingelegten Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben vor dem
Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Der
Beschwerdeführer sieht sich durch die mit seiner Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen im Wesentlichen in seinem Grundrecht auf
Berufsfreiheit verletzt, weil die Dienstordnung für Notarinnen und
Notare und die gegen ihn auf dieser Grundlage ergangene Weisung nicht
von einer gesetzlichen Grundlage getragen seien und daher nicht dem
Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügten.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Durch die
angegriffene Weisung und die sie bestätigenden gerichtlichen
Entscheidungen wird der Beschwerdeführer nicht in seiner durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Der Notar übt einen staatlich gebundenen Beruf aus. Er nimmt als
selbständiger Berufsträger im Bereich vorsorgender Rechtspflege
Staatsaufgaben wahr, die richterlichen Funktionen nahe kommen, und wird
mithin typischerweise in sachlich bedingter Nähe zum öffentlichen Dienst
tätig. Auch für einen solchen Beruf gilt ebenso wie für die Berufe, die
im engeren Sinne zum öffentlichen Dienst gehören, grundsätzlich die
grundrechtliche Gewährleistung der freien Berufsausübung aus Art. 12
Abs. 1 GG. Aufgrund der Nähe staatlich gebundener Berufe zum
öffentlichen Dienst müssen es jedoch die Notare hinnehmen, dass für sie
die Wirkungen des Grundrechts der Berufsfreiheit durch Sonderregelungen
zurückgedrängt werden. Wegen der unterschiedlichen beruflichen
Tätigkeitsfelder im Zusammenhang mit der notariellen Amtsführung ist
hinsichtlich des genauen Grades der Annäherung und der damit im
konkreten Fall verbundenen Zulässigkeit von Sonderregelungen zu
differenzieren. Die hier maßgeblichen Vorschriften über die
Dokumentation der Verwahrungsgeschäfte nach der Dienstordnung für Notare
sind dem übertragenen Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
zuzuordnen, der Sonderregelungen zugänglich ist. Sie betreffen nicht
lediglich die der privaten Freiheit unterfallende Organisation der
internen Betriebsabläufe des Notariats. Die Führung des Verwahrungs- und
des Massenbuchs als Dokumentation des Verwahrungsgeschäfts ist
notwendiger Teil der Durchführung dieses notariellen Amtsgeschäfts. Sie
dient nicht nur der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung
fremder Gelder und Wertgegenstände in den Notariaten, sondern soll auch
die Kontrolle dieser Amtsgeschäfte durch die Dienstaufsichtsbehörde
gewährleisten.
2. Danach sind die von dem Beschwerdeführer angegriffene Weisung und die
ihr zugrunde liegende allgemeine Vorschrift in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot
weder der Form noch dem Inhalt nach verfassungsrechtlich zu beanstanden.
Selbst wenn die angegriffenen Maßnahmen am Grundrecht der Berufsfreiheit
zu messen sein sollten, was der Beschluss offen lässt, genügen sie den
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der
Weisung als Mittel der Dienstaufsicht als auch hinsichtlich des Inhalts
der Weisung.
a) Die dem Beschwerdeführer erteilte Einzelweisung als Mittel der
Dienstaufsicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für ein
Weisungsrecht der Dienstaufsichtsbehörden gegenüber Notaren fehlt es
zwar an einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz. Es genügt jedoch den
Anforderungen des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn
den Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer in §§ 92, 93 BNotO geregelten
Aufsichtsbefugnisse ein Weisungsrecht gegenüber Notaren zugebilligt
wird. Das Weisungsrecht zählt zu den typischen Instrumentarien der
öffentlichen Aufsicht. Der Mittel und Möglichkeiten der Dienstaufsicht
bedient sich der Gesetzgeber auf der Grundlage der §§ 92, 93 BNotO zur
Kontrolle notarieller Amtsführung. Es ist daher vertretbar, wenn die
Fachgerichte durch Auslegung der §§ 92, 93 BNotO zu dem Ergebnis
gelangen, dass ein Weisungsrecht bei den gesetzlich ausdrücklich
geregelten Aufsichtsbefugnissen der Justizverwaltung vorausgesetzt wird
und in der Gesamtregelung der Dienstaufsicht über Notare angelegt ist.
In materieller Hinsicht bestehen gegen das Mittel der Weisung als
solches weder in der Form einer Einzelweisung noch in der Form der
allgemeinen Weisung verfassungsrechtliche Bedenken. In beiden Fällen
dient die Weisung vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, nämlich der
Aufsicht über die notarielle Amtsführung und damit der demokratischen
und rechtsstaatlichen Rückbindung eines außerhalb der staatlichen
Verwaltungsorganisation stehenden Amtsträgers sowie der Sicherung eines
ordnungsgemäßen Handelns im Bereich der staatlichen Aufgabe zur
vorsorgenden Rechtspflege.
b) Auch ihrem Inhalt nach genügt die dem Beschwerdeführer erteilte
Einzelweisung den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Es besteht eine
gesetzliche Grundlage. Die Regelungen der Dienstordnung zur
Dokumentation von Verwahrungsgeschäften lassen sich auf die Befugnisse
der Landesjustizverwaltung als Dienstaufsichtsbehörde zur Erteilung
allgemeiner Weisungen nach Maßgabe des § 93 BNotO stützen. Insbesondere
ermächtigen die gesetzlichen Regelungen die Aufsichtsbehörden dazu,
nähere Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung technischer Einzelfragen der
Dokumentation zu machen, wenn dies die Adressaten nicht wesentlich
belastet. Das ist hier der Fall. Die in der Dienstordnung enthaltenen
Regelungen zur Dokumentation der Verwahrungsgeschäfte dienen der
staatlichen Aufsicht. Die Regelung zum Buchungsdatum ist, wenn
überhaupt, nur mit einer geringen Mehrbelastung gegenüber anderen Arten
der Buchführung verbunden. Die allgemeine Weisung in § 10 Abs. 3 Satz 1
DONot verstößt auch nicht deshalb gegen höherrangiges Recht, weil
dadurch eine Amtspflicht auferlegt wird, deren Begründung nach der
Konzeption der Bundesnotarordnung den Notarkammern vorbehalten wäre. Es
entspricht der Nähe des Notarberufs zum öffentlichen Dienst, dass die
unmittelbare staatliche Aufsicht über die notarielle Amtsführung schon
angesichts der fortbestehenden Verantwortung des Staates nicht
vollständig durch die Kompetenzen einer Selbstverwaltungskörperschaft
verdrängt werden kann.
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