Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 53/2012 vom 11. Juli 2012
Urteil vom 11. Juli 2012
1 BvR 3142/07
1 BvR 1569/08
Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem heute
verkündeten Urteil zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die
Folgen des Widerrufs der Börsenzulassung von Aktien zum Handel im
sogenannten regulierten Markt auf Antrag der Gesellschaft selbst
betreffen (freiwilliges Delisting). Die Zulassung zum Börsenhandel im
regulierten Markt genießt nicht den Schutz des Eigentumsgrundrechts. Des
Weiteren hat der Bundesgerichtshof mit seiner „Macrotron-Entscheidung“
aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47), in der er für den Verlust der mit der
Börsennotierung verbundenen, gesteigerten Verkehrsfähigkeit ein
Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme ihrer Aktien
oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit in einem
Spruchverfahren fordert, die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung
gewahrt.
Über den Sachverhalt und den rechtlichen Hintergrund der Verfahren
informiert die Pressemitteilung Nr. 79/2011 vom 16. Dezember 2011. Sie
kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden.
Das Urteil beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
I. Zum Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs - Verfahren
1 BvR 1569/08
1. Zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentum gehört auch
das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner
gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und
Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist. Der Schutz des
Eigentumsgrundrechts erfasst die Substanz dieses Anteilseigentums in
seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen
Ausgestaltung. Der Schutzbereich ist daher betroffen, wenn der Aktionär
seine in der Aktie verkörperte Rechtsposition verliert oder diese in der
Substanz verändert wird, zum Beispiel durch die Eingliederung der
Aktiengesellschaft in einen Konzern, den Abschluss eines Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrages oder durch den Ausschluss des Aktionärs
(„Squeeze-out“).
2. Nach diesen Maßstäben berührt der Widerruf der Börsenzulassung für
den regulierten Markt nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts
des Aktionärs.
a) Der Bestand des Mitgliedschaftsrechts und die aus der Mitgliedschaft
fließenden relativen Beteiligungsrechte werden nicht angetastet. Die
mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird nicht - wie etwa
durch eine Verwässerung seiner Mitwirkungsrechte - geschwächt. Die
Innenstruktur der Gesellschaft erfährt dadurch, dass sie sich aus dem
regulierten Markt der Börse zurückzieht, keine Veränderung.
b) Zwar ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die besondere
Verkehrsfähigkeit der Aktie als eine „Eigenschaft“ des Aktieneigentums
anerkannt. Damit zählt aber nur die rechtliche Verkehrsfähigkeit zum
erworbenen und über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Bestand. Die
Verkehrsfähigkeit der Aktie, verstanden als rechtliche Befugnis zur
jederzeitigen Veräußerung in einem Markt, ist durch den Widerruf nicht
berührt. Auch nicht börsennotierte Aktien sind nach der
einfachrechtlichen Ausgestaltung ebenso verkehrsfähig; sie können
grundsätzlich formfrei und ohne Bindung des Handels an eine
öffentlich-rechtlich ausgestaltete Handelsplattform veräußert werden.
Die Handelbarkeit der Aktie in tatsächlicher Hinsicht ist jedoch
grundsätzlich für die Frage des Bestandes und der Zuordnung des
Aktieneigentums ohne Bedeutung. Ließe sich eine im Tatsächlichen
gesteigerte Verkehrsfähigkeit feststellen, so erwiese sie sich als
schlichte Ertrags- und Handelschance.
c) Somit handelt es sich bei der Börsenzulassung im regulierten Markt um
einen wertbildenden Faktor, wie er sich für die Aktie auch sonst in
verschiedener Hinsicht findet und auch dort nur als verfassungsrechtlich
nicht geschützte Marktchance begriffen wird. Die bisherige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, namentlich die
DAT/Altana-Entscheidung (BVerfGE 100, 289, 305), verlangt keine andere
Bewertung. Der Senat hat dort für den Fall, dass bereits ein Eingriff in
das Aktieneigentum vorliegt, nur hervorgehoben, dass der Börsenwert der
konkret betroffenen Aktie als ein wertbildender Faktor bei der Bemessung
einer Entschädigung zu berücksichtigen ist.
d) Die Börsenzulassung im regulierten Markt lässt sich auch nicht wegen
der durch sie vermittelten Geltung zahlreicher Sondervorschriften für
börsennotierte Aktiengesellschaften im Aktien– und Handelsrecht oder
wegen der im regulierten Markt zur Anwendung gelangenden
börsenrechtlichen Standards als Eigentumsbestandteil qualifizieren. Die
Vorschriften sollen zu einer besseren Unternehmenskultur und zu einem
größeren Unternehmenserfolg beitragen und insbesondere vor
Fehlentwicklungen schützen. Das dichte Regelwerk für börsennotierte
Aktiengesellschaften und die hohen börsenrechtlichen Schutzstandards
dienen mittelbar zwar auch den Vermögens– und Mitgliedschaftsinteressen
des einzelnen Aktionärs, erweisen sich insoweit aber nur als Reflex für
diesen und erheben das besondere Regelungsregime für die börsennotierte
Aktiengesellschaft und den börsenrechtlichen Standard noch nicht zu
einem Schutzgegenstand seines Aktieneigentums.
e) Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1569/08 ist somit durch die
von ihr angegriffenen Entscheidungen nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht
verletzt, weil dessen Schutzbereich durch den Widerruf der
Börsenzulassung gar nicht berührt wird. Auch das hier in Rede stehende
sogenannte „Downgrading“ der Aktie in den börsenregulierten
qualifizierten Freiverkehr ohne ein im Spruchverfahren überprüfbares
Pflichtangebot der Gesellschaft oder ihres Hauptaktionärs ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
II. Zur Zulässigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Pflichtangebot
zur Aktienübernahme („Ma-crotron-Entscheidung“) - Verfahren 1 BvR
3142/07
Die im Verfahren 1 BvR 3142/07 angegriffenen Entscheidungen, mit denen
das gegen die Beschwerdeführerin beantragte Spruchverfahren zur
Überprüfung des von ihr unterbreiteten Aktien-Kaufangebots für zulässig
erachtet worden ist, sind verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu
beanstanden.
1. Die Würdigung der Fachgerichte, bei dem Angebot der
Beschwerdeführerin handele es sich um ein Pflichtangebot, das aus einer
Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer
gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen herzuleiten sei (§§ 305,
320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG), sowie die daran geknüpfte
entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes wahren die
verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis (Art.
2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
a) Die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte steht mit
dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wenn sie sich
in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher
Rechtsfortbildung bewegt. Zu den Aufgaben der Rechtsprechung gehört die
Rechtsfortbildung. Daher ist auch eine analoge Anwendung
einfachgesetzlicher Vorschriften sowie die Schließung von
Regelungslücken von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Allerdings darf richterliche Rechtsfortbildung nicht dazu
führen, dass der erkennbare Wille des Gesetzgebers beiseite geschoben
und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen
ersetzt wird. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr
darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes
unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu
bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten
Auslegungsmethoden zu füllen.
b) Diesen Maßstäben hält die von der Beschwerdeführerin angegriffene
Gesamtanalogie stand. Das geschriebene Recht enthält keine gesetzliche
Bestimmung, die vorschreibt, im Falle des Widerrufs der Zulassung der
Aktie zum regulierten Markt der Börse müsse der Mehrheitsaktionär oder
die Gesellschaft selbst den Minderheitsaktionären einen Ausgleich für
eine Beeinträchtigung der Handelbarkeit anbieten. Nur die
kapitalmarktrechtliche Vorschrift des § 39 Abs. 2 BörsG sieht vor, dass
der Widerruf dem Schutz der Anlieger nicht widersprechen darf, überlässt
die nähere Ausgestaltung der Widerrufsmodalitäten indessen den einzelnen
Börsenordnungen.
Die Ausgangsgerichte haben diesen kapitalmarktrechtlichen Schutz für
unzureichend erachtet und im Ergebnis eine Wertungsgleichheit der
vorhandenen Regelungen mit der gesellschaftsrechtlichen Situation beim
freiwilligen Delisting in Voraussetzungen und Rechtsfolgen angenommen.
Darin liegt kein krasser Widerspruch zum klar erkennbaren Willen des
Gesetzgebers oder sonst eine Lösung vom Recht im Sinne richterlicher
Eigenmacht. Die Fachgerichte haben den gesetzlich geregelten
Ausgleichspflichten in den Fällen der Eingliederung (§ 320b AktG), der
Verschmelzung (§ 29 UmwG), des Formwechsels (§ 207 UmwG) sowie des
Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (§ 305
AktG) den einheitlichen Grundgedanken entnommen, gesetzlich
vorgeschriebene Pflichtangebote eröffneten dem Aktionär die Möglichkeit
zu entscheiden, ob er unter den durch die Strukturmaßnahme wesentlich
veränderten Bedingungen an seinem Mitgliedschaftsrecht festhalten will.
Sie verschaffen insbesondere dem Minderheitsaktionär, der eine solche
Strukturmaßnahme nicht verhindern kann, die Möglichkeit, sich wegen der
veränderten Rahmenbedingungen aus der Aktiengesellschaft gegen eine
angemessene Abfindung zurückzuziehen. Gegen die Annahme einer
Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsbindung spricht weiter,
dass der Gesetzgeber trotz verschiedener Aktivitäten im Umwandlungs- und
Gesellschaftsrecht keinen Anlass gesehen hat, der mit der
„Macrotron-Entscheidung” des Bundesgerichtshofs eingeleiteten
Rechtsentwicklung entgegenzutreten.
Da die Gesamtanalogie hinsichtlich des Erfordernisses eines
Pflichtangebots bei einem vollständigen Rückzug von der Börse
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, gilt dies auch für die
entsprechende Anwendung der Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes,
um die Angemessenheit des angebotenen Kaufpreises einer Überprüfung
zuführen zu können.
2. Das Ergebnis einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
Gesamtanalogie steht auch nicht der Annahme entgegen, dass der Widerruf
der Börsenzulassung den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht
berührt. Zwar war die Rechtsentwicklung zur Gesamtanalogie davon
mitausgelöst, dass der Bundesgerichtshof in seiner
„Macrotron-Entscheidung” seinerzeit das Aktieneigentum berührt sah. Für
die Frage, ob eine richterliche Rechtsfortbildung noch verfassungsgemäß
ist, kommt es jedoch nicht darauf an, ob sie unter anderem auch auf Art.
14 Abs. 1 GG zurückgeführt werden kann. Denn sie beurteilt sich nicht
nach den Motiven, sondern allein danach, ob die Auslegung als solche die
Grenzen verfassungsrechtlich statthafter Rechtsfortbildung wahrt.
Die Gesamtanalogie – mit dem Ergebnis, bei einem freiwilligen Delisting
ein gerichtlich überprüfbares Pflichtangebot zu verlangen – ist also von
Verfassungs wegen zulässig, aber nicht geboten. Es bleibt der weiteren
Rechtsprechung der Fachgerichte überlassen, auf der Grundlage der
mittlerweile gegebenen Verhältnisse im Aktienhandel zu prüfen, ob die
bisherige Spruchpraxis Bestand hat, und zu beurteilen, wie der Wechsel
vom regulierten Markt in den qualifizierten Freiverkehr in diesem
Zusammenhang zu bewerten ist.
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