Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 57/2012 vom 19. Juli 2012
Beschluss vom 20. Juni 2012
2 BvR 1048/11
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen
das Abstandsgebot - verfassungsgemäß und konventionsrechtlich zulässig
Mit dem Institut der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung, das zum 28.
August 2002 durch den neu eingeführten § 66a StGB Eingang in das
Strafgesetzbuch fand, wurde die Möglichkeit geschaffen, in einem
zweiaktigen Erkenntnisverfahren über die Verhängung der Maßregel zu
entscheiden. Nach der damaligen, hier maßgeblichen Fassung des § 66a
StGB kann das Gericht zunächst mit der Verurteilung die Anordnung der
Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn zum Zeitpunkt der Verurteilung
die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit nicht mit
hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte und deshalb die
Anordnung der primären Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kam, im
Übrigen aber deren Voraussetzungen nach § 66 Abs. 3 StGB a. F. vorlagen.
Zum Ende der Strafvollstreckung hat das erkennende Gericht sodann in
einem zweiten Verfahrensschritt nach Durchführung einer (weiteren)
Hauptverhandlung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu
entscheiden. Sie ist zwingend anzuordnen, wenn eine Gesamtwürdigung des
Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des
Strafvollzugs von ihm erhebliche Straftaten erwarten lässt, welche die
Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen (§ 66a Abs. 2 StGB a.
F.; jetzt: § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB). Mit der am 1. Januar 2011 in Kraft
getretenen Neuregelung der Sicherungsverwahrung wurde auch die
Vorschrift des § 66a StGB geändert; unter anderem ist der
Straftatenkatalog der Anlasstaten reduziert worden.
Der seit den 1980er Jahren kontinuierlich wegen pädophiler Straftaten
verurteilte Beschwerdeführer wurde im Februar 2008 vom Landgericht u. a.
wegen mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und
versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt. Zugleich wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung
vorbehalten. Im November 2010 ordnete das Landgericht sodann mit dem
hier angegriffenen Urteil gegen den Beschwerdeführer auf der Grundlage
eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 StGB a. F. an. Seine hiergegen
eingelegte Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Mit
der Verfassungsbeschwerde rügt er im Wesentlichen - unter Berufung auf
das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - eine
Verletzung seines Freiheitsgrundrechts.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat festgestellt, dass
die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem
Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG verletzen, weil sie auf der Vorschrift des § 66a StGB
a. F. beruhen, die das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai
2011 für verfassungswidrig erklärt hat. Die Sache ist zur erneuten
Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen worden. Zugleich
hat der Senat klargestellt, dass die Regelung der vorbehaltenen
Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB a. F. nicht - über die im Urteil
vom 4. Mai 2011 festgestellte Verletzung des Freiheitsgrundrechts hinaus
- gegen andere Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
I. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011
alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes
über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung und damit auch §
66a StGB a. F. wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar
mit dem Freiheitsgrundrecht erklärt (vgl. Pressemitteilung Nr. 31/2011
vom 4. Mai 2011). Die Vorschrift des § 66a StGB a. F. verstößt jedoch
nicht aus anderen Gründen gegen Bestimmungen des Grundgesetzes.
1. Das Institut der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung verletzt nicht
die in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Garantie der Menschenwürde. Der Senat
hat bereits entschieden, dass die Menschenwürde durch eine Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt wird, wenn diese wegen
fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten als Präventivmaßnahme
zum Schutz der Allgemeinheit notwendig ist. Für die vorbehaltene
Sicherungsverwahrung ergibt sich keine hiervon abweichende Beurteilung.
Der Betroffene wird nicht zum Objekt staatlichen Handelns
herabgewürdigt. Er wird zwar im Fall der vorbehaltenen
Sicherungsverwahrung zum Zeitpunkt der Verurteilung sowie in der Regel
zumindest während eines großen Teils seiner Strafhaft über sein weiteres
Schicksal im Ungewissen gelassen. Diese Ungewissheiten führen jedoch
nicht zu besonderen Belastungen psychischer oder physischer Art, die als
unmenschlich, grausam oder erniedrigend zu werten wären. Vielmehr hat
der Betroffene die Vermeidung einer späteren Anordnung der
Sicherungsverwahrung weitgehend selbst in der Hand, indem er etwa durch
Mitwirkung an einer Therapie zu einer für ihn günstigen
Gefährlichkeitsprognose beitragen kann. Gerade der bloße Vorbehalt der
Sicherungsverwahrung ist daher geeignet, dem Betroffenen zu
verdeutlichen, dass er nicht einem für ihn unbeherrschbaren Verlauf
ausgeliefert ist.
2. Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung verstößt jenseits des bereits
im Urteil vom 4. Mai 2011 festgestellten Verstoßes gegen das
Abstandsgebot nicht aus weiteren Gründen gegen das Freiheitsgrundrecht.
a) Sie genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die
Anordnung des Vorbehalts stellt für den Betroffenen bei Abwägung mit dem
Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit keine unzumutbare
Beeinträchtigung dar. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung kann sie nicht
bloß rein vorsorglich erfolgen, sondern erfordert neben den weiteren
Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung eine erhebliche, nahe liegende
Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Täter für die Allgemeinheit
gefährlich ist und dies zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung auch
noch sein wird. Zudem sind mit dem Vorbehalt keine rechtlichen Nachteile
für den Vollzug der Strafe verbunden.
Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und deren spätere Anordnung stehen
auch nicht angesichts der in Betracht kommenden Anlass- und Vortaten
außer Verhältnis zur Intensität des Grundrechtseingriffs. Dem
ultima-ratio-Prinzip im Rahmen der Sicherungsverwahrung wird dadurch
Rechnung getragen, dass der Vorbehalt nur angeordnet werden kann, wenn
die erforderliche erhebliche, nahe liegende Gefährlichkeit des Täters
für die Allgemeinheit sich auf solche drohenden Straftaten bezieht,
durch die potentielle Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt
werden. Damit ist die Anordnung des Vorbehalts und die spätere Anordnung
der Sicherungsverwahrung in der Praxis regelmäßig dann ausgeschlossen,
wenn im Vorfeld Straftaten begangen worden sind, die keine körperliche
und seelische Schädigung beim Opfer hervorgerufen haben und nicht
geeignet waren, solche Schädigungen herbeizuführen.
Des Weiteren erweist sich die vorbehaltene Sicherungsverwahrung auch
nicht dadurch als unverhältnismäßig, dass bei der Entscheidung über ihre
Anordnung die Gefährlichkeitsprognose auf das Verhalten des Betroffenen
im Strafvollzug gestützt wird. Die begrenzte Aussagekraft des
Vollzugsverhaltens führt dazu, dass das Verhalten des Betroffenen in der
Strafhaft mit besonderer Vorsicht zu würdigen ist. Dem trägt die
Rechtsprechung bereits dadurch hinreichend Rechnung, dass allgemein
verbreitete und vollzugstypische Verhaltensweisen, wie etwa
unfreundliches, aufsässiges Verhalten, nicht ohne Weiteres als Hinweis
auf eine erhebliche Gefährlichkeit eines Verurteilten gewertet werden.
b) Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung enthält auch unter
Berücksichtigung der Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das
Freiheitsgrundrecht. Dieser findet seine Rechtfertigung in Art. 5 Abs. 1
Satz 2 Buchstabe a) EMRK, der eine „rechtmäßige Freiheitsentziehung nach
Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“ gestattet. Voraussetzung
ist, dass zwischen der Verurteilung, die die Schuldfeststellung enthält,
und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte steht es der Annahme eines solchen
Kausalzusammenhangs nicht entgegen, dass die Freiheitsentziehung nicht
zusammen mit der Verurteilung ausgesprochen wird. Vielmehr kommt es
darauf an, dass sich eine später angeordnete Freiheitsentziehung in dem
zum Zeitpunkt der Verurteilung bestehenden gesetzlichen und durch die
Verurteilung gesteckten Rahmen bewegt.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil mit der Entscheidung, die
Sicherungsverwahrung vorzubehalten, die Grundlage für eine spätere
Anordnung geschaffen wird. Sinn und Zweck des Vorbehalts ist es gerade,
eine breitere Tatsachengrundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob
die Notwendigkeit besteht, den Täter zum Schutz der Allgemeinheit in der
Sicherungsverwahrung unterzubringen, und damit eine genauere
Gefährlichkeitsprognose zu erhalten. Die Entscheidung über die Anordnung
der Sicherungsverwahrung beruht daher auf Gründen, die bereits in dem
Vorbehaltsurteil angelegt sind.
c) Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung verstößt auch weder gegen das
Bestimmtheitsgebot noch gegen das Gebot der Rechtssicherheit.
Insbesondere besteht kein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass der
von einem staatlichen Eingriff in seine Freiheit Betroffene bereits mit
der Aburteilung Gewissheit über die tatsächliche Dauer der
Freiheitsentziehung haben müsste. Das Gebot der Rechtssicherheit gibt
dem Betroffenen lediglich den Anspruch auf Gewissheit über die Länge
einer Freiheitsentziehung zu dem Zeitpunkt, der nach der vom Gesetzgeber
gewählten Grundstruktur des Verfahrens eine verbindliche Entscheidung
erlaubt. Der Konstruktion der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ist es
gerade immanent, dass die Entscheidung über die Anordnung der
Sicherungsverwahrung erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden
kann.
II. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Freiheitsgrundrecht, weil sie auf der verfassungswidrigen
Vorschrift des § 66a StGB a. F. beruhen. Nach den im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 getroffenen
Übergangsregelungen darf die Vorschrift des § 66a StGB a. F. - wie alle
wegen Verletzung des Freiheitsgrundrechts verfassungswidrigen
Vorschriften zur Sicherungsverwahrung - nur nach Maßgabe einer strikten
Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden. In der Regel wird dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur Genüge getan, wenn eine Gefahr
schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der
Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist. Die Gerichte
haben nicht geprüft, ob nach diesem Maßstab die Anordnung der
Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zulässig
ist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner erneuten Revi-sionsentscheidung
zu prüfen, ob die erstinstanzlich bereits getroffenen Feststellungen zur
abschließenden Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung genügen oder ob hierfür
ergänzende Feststellungen zu treffen sind.
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