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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 29.10.1998
Die Verfassungsbeschwerden betreffen ein Verfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÜ, BGBl II 1990 S. 206), dem zwei gegenläufige Entführungen zweier Kinder zugrunde liegen. Die Kinder sind zunächst durch die Mutter von Deutschland nach Frankreich entführt und neun Monate später durch den Vater von Frankreich nach Deutschland gewaltsam zurückgebracht worden.
siehe auch
Pressemitteilung vom 25.11.1998
vom 28.10.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit des sogenannten Titel-Merchandising durch öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten.
siehe auch
Pressemitteilung vom 13.11.1998
vom 28.10.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob im Grundbuch gelöschte Erbbaurechte nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 des Vermögensgesetzes wiedereingeräumt werden können.
vom 27.10.1998
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung des Beschwerdeführers zu 2. als Verteidiger in einem gegen den Beschwerdeführer zu 1. gerichteten Strafverfahren.
vom 27.10.1998
Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft die
Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Klage auf Anerkennung als
Asylberechtigter mangels Sachbescheidungsinteresses als
unzulässig abgewiesen werden darf, wenn die genaue Anschrift
eines minderjährigen, durch einen Vormund vertretenen
Klägers während des anhängigen Gerichtsverfahrens
infolge eines Wechsels des Aufenthaltsortes vorübergehend
nicht mehr bekannt ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.11.1998
vom 27.10.1998
Die Beschwerdeführer der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren sind Ärzte. Sie wenden sich unmittelbar gegen berufsregelnde Vorschriften im bayerischen Gesetz über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (BayGVBl S. 328). Die angegriffenen Vorschriften enthalten ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, sowie die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und strafrechtliche Sanktionen. Außerdem legen sie eine Grenze hinsichtlich der Einnahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen fest (höchstens 25 vom Hundert der Gesamteinnahmen), eröffnen den zuständigen Behörden entsprechende Kontroll- und Überwachungsbefugnisse und regeln besondere ärztliche Pflichten im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen. Der Beschwerdeführer zu 2) greift das Gesetz auch insoweit an, als Schwangerschaftsabbrüche nur durch Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe durchgeführt werden dürfen, ohne daß für Ärzte mit langjährigen Erfahrungen in dieser Art von ambulanten Operationen Ausnahmen vorgesehen sind.
vom 22.10.1998
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde in Teilen unzulässig und im übrigen unbegründet ist und somit in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 21.10.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Geltung des
Investitionsvorrangs für Restitutionsansprüche von
Verfolgten des NS-Regimes nach § 1 Abs. 6 des
Vermögensgesetzes (VermG).
siehe auch
Pressemitteilung vom 1.12.1998
vom 20.10.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein wegen
Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 des
Vermögensgesetzes (VermG) erfolglos gebliebenes
Restitutionsbegehren.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.11.1998
vom 16.10.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine
strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
vom 16.10.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine arbeitsrechtliche Abmahnung wegen Äußerungen in einem Leserbrief.
vom 16.10.1998
Der im September 1993 in die Bundesrepublik
Deutschland eingereiste Beschwerdeführer ist iranischer
Staatsangehöriger. Den Antrag des Beschwerdeführers auf
Anerkennung als Asylberechtigter lehnte das Bundesamt mit Bescheid
vom 10. März 1994 ab. Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer Klage und machte insbesondere exilpolitische
Aktivitäten geltend. Unter anderem habe er sich im Rahmen
eines ausführlichen Interviews, das für einen im Exil
tätigen iranischen Fernsehsender aufgenommen und im Juli 1995
über den sogenannten "Offenen Kanal" in Dortmund zweimal
ausgestrahlt worden sei, kritisch zum Regime im Iran und
insbesondere zur Praxis der Indexierung von kritischen Büchern
sowie zum islamischen Religionsverständnis
geäußert. Sein Antrag, die dem Gericht vorgelegte
Videocassette mit einem Mitschnitt des Interviews in Augenschein zu
nehmen, wurde abgelehnt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.11.1998
vom 15.10.1998
Die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO gerichtete einstweilige Anordnung kann nicht ergehen.
vom 14.10.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem
oberlandesgerichtlichen Berufungsverfahren.
vom 14.10.1998
Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar
gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 des Gesetzes über die
Spende, Entnahme und Übertragung von Organen
(Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl I S. 2631). Er fühlt sich durch die
Vorschriften dieses Gesetzes selbst, gegenwärtig und
unmittelbar betroffen. Für jedermann und damit auch für
ihn bestehe die Gefahr, infolge eines Unfalls potentieller
Organspender zu werden und dann keine Gelegenheit mehr zu haben,
sich gegen die Entnahme von Organen zu wehren. Es gehe nicht an,
eine "andere Person" im Sinn von § 4 TPG über die
Organentnahme entscheiden zu lassen. Dem Betroffenen dürfe
diese Entscheidung nicht aus der Hand genommen werden.
vom 14.10.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
Nichtberücksichtigung von rechtlichen Ausführungen einer
Prozeßpartei.
vom 14.10.1998
Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde unbegründet ist. Die maßgeblichen Fragen sind durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt, so daß ihr auch keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
vom 14.10.1998
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie offenkundig unbegründet ist und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG).
vom 13.10.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Herausgabe der Münchner S.-Kirche an den Freistaat Bayern. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein. Sein Zweck ist "die Wahrnehmung und die Unterstützung der geistlichen und weltlichen Interessen und die Sicherung der Bedürfnisse der Griechischen (S.)Kirche in München".
siehe auch
Pressemitteilung vom 9.01.1999
vom 12.10.1998
Für die Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist § 93a Abs. 2 BVerfGG maßgebend (Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des BVerfGG vom 2. August 1993 <BGBl I S. 1442>). Danach ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
vom 12.10.1998
Für die Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist § 93a Abs. 2 BVerfGG maßgebend (Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des BVerfGG vom 2. August 1993 <BGBl I S. 1442>). Die Verfassungsbeschwerde ist danach nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs unzulässig ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
vom 12.10.1998
Die Verfassungsbeschwerde wird schon deshalb nicht zur Entscheidung angenommen, weil es der Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu BVerfGE 77, 381 <401>) zuzumuten ist, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten auch in der Hauptsache auszuschöpfen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
vom 09.10.1998
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Für die Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist § 93a Abs. 2 BVerfGG maßgebend (Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des BVerfGG vom 2. August 1993 <BGBl I S. 1442>).
vom 05.10.1998
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Insbesondere ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unterstellt, ist abzusehen, daß die Beschwerdeführerin auch im Falle einer Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).
vom 01.10.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen zwischen
Personen mit ungeklärter
Staatsangehörigkeit, für die ein
Abschiebungsverbot besteht und die über eine
räumlich nicht beschränkte
Aufenthaltsbefugnis in der Bundesrepublik Deutschland
verfügen, und einem Sozialhilfeträger um
die Gewährung laufender Sozialhilfe
geführten Rechtsstreit. Die
Beschwerdeführer greifen die gegen sie
ergangenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse
und die zugrunde liegende Verwaltungsentscheidung im
wesentlichen mit der Rüge an, daß sie
hinsichtlich der Gewährung laufender Sozialhilfe
nicht auf das Bundesland verwiesen werden
dürften, in dem die Aufenthaltsbefugnis erstmals
erteilt worden ist, wenn die Aufenthaltsbefugnis in
einem anderen Bundesland verlängert wurde.
Insoweit erscheint die Verfassungsbeschwerde derzeit
weder offensichtlich unzulässig noch
offensichtlich unbegründet.