Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 26.11.1998
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Rücknahme ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter - RNPG - vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1386) und beantragt, deren Vollziehung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
siehe auch Pressemitteilung vom 11.12.1998
vom 25.11.1998
Gegenstand des Landesorganstreitverfahrens gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 3. Fall GG ist die Frage, ob der Sächsische Landtag ein Gesetz erlassen durfte, gemäß dem der Ersatz von Aufwendungen für die Beschäftigung von Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeitern davon abhängig gemacht wird, daß diese Mitarbeiter sich auf eine frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der DDR überprüfen lassen und sich dabei keine Erkenntnisse ergeben, die bei einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
siehe auch Pressemitteilung vom 11.02.1999
vom 25.11.1998
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung in einem Verfahren gemäß § 495a ZPO, die ihre Klageerwiderung nicht berücksichtigt hat.
vom 24.11.1998
Gegenstand der Vorlagen ist die Vereinbarkeit der im Rubrum näher bezeichneten Vorschriften der Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1987, 1988, 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 mit dem Grundgesetz, soweit sie die Alimentation von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern im Zeitraum von 1988 bis 1996 regeln.
vom 24.11.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen - zur Sachrüge näher begründeten - Beschluß des Bundesgerichtshofs, mit dem die Revision des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Landgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurde.
vom 18.11.1998
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Enteignung ihres Grundstücks zum Zwecke der weiteren Nutzung als Sportgelände gemäß der Festsetzung des 1990 in Kraft getretenen Bebauungsplans.
vom 18.11.1998
Nach der Erledigung der zulässigen Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). In diesem Rahmen kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall hat die öffentliche Gewalt durch die Normierung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §§ 1626 a ff. BGB der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer abgeholfen. In einem solchen Fall ist es billig, den Beschwerdeführern die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn ihrer Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>).
vom 18.11.1998
Nach der Erledigung der zulässigen Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). In diesem Rahmen kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall hat die öffentliche Gewalt durch die Normierung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §§ 1626 a ff. BGB der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer abgeholfen. In einem solchen Fall ist es billig, den Beschwerdeführern die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn ihrer Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>).
vom 17.11.1998
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Fragen, ob die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes über den Gewerbeertrag (§§ 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 16 und 18 GewStG 1984) und § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1987 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als Gewerbebetriebe im Gegensatz zu den Betrieben der selbständig Tätigen im Sinne von § 18 EStG und der Land- und Forstwirte im Sinne von § 13 EStG der Gewerbeertragsteuer unterliegen und nichtgewerbliche Einkünfte von Gesellschaften bürgerlichen Rechts bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG - im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung solcher Einkünfte bei Einzelunternehmern - als gewerbliche Einkünfte (um)qualifiziert werden und in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen.
siehe auch Pressemitteilung vom 30.12.1998
vom 16.11.1998
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung von Beugehaft in einem Strafverfahren, in dem er als Zeuge unter Berufung auf § 55 Abs. 1 StPO die Auskunft verweigert hat.
vom 13.11.1998
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Insbesondere entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil. Das von ihm mit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geltend gemachte Recht auf Wahrung des Familienlebens im Bundesgebiet mit seinem gemäß § 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 70 Abs. 1 AsylVfG dort zum Aufenthalt befugten Vater gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 -, InfAuslR 1998, S. 121 ff.) nicht zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, sondern zu den inlandsbezogenen, einem Vollzug der Abschiebung entgegenstehenden Hindernissen. Über solche Hindernisse hat nicht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, sondern allein die zuständige Ausländerbehörde zu befinden. Hieraus folgt für die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in dem auf der Grundlage eines ablehnenden Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geführten Asylrechtsstreit richtet, daß der Beschwerdeführer mit seinem Begehren auf Anerkennung eines Abschiebungshindernisses aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK auch bei einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, sein Recht auf Wahrung des Familienlebens im Bundesgebiet als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis bei der Ausländerbehörde geltend zu machen, wenn diese ihm gegenüber zum Vollzug der im Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Februar 1996 angedrohten Abschiebung schreiten sollte.
vom 12.11.1998
Der minderjährige Beschwerdeführer begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung seiner Ausreisepflicht, die durch seine Abschiebung in die Türkei aus der Untersuchungshaft vollzogen werden soll. Gegen die Durchsetzung seiner Ausreisepflicht, die aufgrund der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, hatte er zuvor vergebens die Fachgerichte um Eilrechtsschutz angerufen. Nur dies und nicht die in einem anderen Verfahren erfolgte Ausweisung ist Gegenstand des hier zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Eilverfahrens. Ebensowenig können andere in der öffentlichen Diskussion erhobene Einwände gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers, die weder im fachgerichtlichen Verfahren noch mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragen worden sind, Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung sein.
siehe auch Pressemitteilung vom 13.11.1998
vom 12.11.1998
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, nicht zur Entscheidung an, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 11.11.1998
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Regelung über die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit die Entschädigung aufgrund einer Festsetzung der Bundesregierung an Bundesbedienstete im Jahre 1993 für ihre Tätigkeit im Gebiet der früheren DDR gezahlt worden ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 28.01.1999
vom 10.11.1998
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, in den Fällen einer sogenannten Zweitausbildung Auszubildende auch dann von der Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn die Eltern den nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten.
siehe auch Pressemitteilung vom 22.12.1998
vom 10.11.1998
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die durch Kindergeld und einkommensteuerliche Kinderfreibeträge gewährte Entlastung des Unterhalts für ein Kind im Veranlagungszeitraum 1987 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, wie sie insbesondere in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) und vom 12. Juni 1990 (BVerfGE 82, 198) dargestellt worden sind.
siehe auch Pressemitteilung vom 19.01.1999
vom 10.11.1998
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß in ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern von dem Recht, Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit als außergewöhnliche Belastungen von der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen, sowie von der Gewährung eines Haushaltsfreibetrags ausgeschlossen werden.
siehe auch Pressemitteilung vom 19.01.1999
vom 10.11.1998
Streitig sind einzelne, als Werbungkosten geltend gemachte Aufwendungen sowie die verfassungsrechtlich gebotene Höhe des einkommensteuerlichen Kinderexistenzminimums im Veranlagungszeitraum 1985.
vom 10.11.1998
Streitig ist, ob die den Beschwerdeführern für jeweils zwei Kinder gewährten einkommensteuerlichen Kinderfreibeträge in den Veranlagungszeiträumen 1987 (2 BvR 1852/97) und 1988 (2 BvR 1853/97) den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
vom 10.11.1998
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die auf § 128 a des Arbeitsförderungsgesetzes und jetzt § 148 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beruhende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Arbeitslosengeld, das die Bundesanstalt für Arbeit an Arbeitslose zahlt, die als Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Unterlassung von Wettbewerb in ihrer beruflichen Tätigkeit für eine bestimmte Zeit beschränkt sind (Erstattungspflicht bei Konkurrenzklausel).
siehe auch Pressemitteilung vom 5.01.1999
vom 10.11.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer zivilrechtlichen Klage auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen.
siehe auch Pressemitteilung vom 29.12.1998
vom 07.11.1998
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Anrechnung sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in anderer Sache erkannte Strafe.
vom 04.11.1998
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
vom 03.11.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein amtsgerichtliches Urteil, mit dem eine Klage in Höhe von 329,56 DM abgewiesen wurde.
siehe auch Pressemitteilung vom 20.11.1998