Copyright © 2013 BVerfG
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 26.02.1998
Die Wahlprüfungsbeschwerde betrifft die Frage der Nachfolge für einen ausgeschiedenen Wahlkreisabgeordneten, dessen Partei in dem betreffenden Land über Überhangmandate verfügt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 7.04.1998
vom 26.02.1998
Die einstweilige Anordnung vom 18. März 1997
wiederholt mit Beschluß vom 9. September 1997,
wird erneut für die Dauer von sechs Monaten,
längstens jedoch bis zur Entscheidung über
die Verfassungsbeschwerde oder über die bei dem
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (M 22 E 97.3449)
bzw. dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße
(3 L 1296/97.NW) anhängigen
verwaltungsgerichtlichen Klagen, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2
BVerfGG).
vom 26.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Wohnungsdurchsuchung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung.
vom 26.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung einer Rückenteignung wegen erheblicher Veränderung des Grundstücks.
vom 26.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pachtzinsbegrenzung im Kleingartenrecht.
vom 26.02.1998
Es kann offen bleiben, ob die fachgerichtliche Würdigung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu 2. in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben entspricht. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde jedenfalls ist nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt; insbesondere entsteht den Beschwerdeführern durch die Nichtannahme kein besonders schwerer Nachteil.
vom 25.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pachtzinsbegrenzung im neuen Kleingartenrecht.
vom 25.02.1998
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen
strafgerichtliche Entscheidungen, mit denen er wegen
öffentlicher Aufforderung zu Straftaten verurteilt
worden ist.
vom 25.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kündigung eines
Kleingartenpachtverhältnisses und die
Pachtzinsbemessung im Kleingartenrecht.
vom 23.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verweigerung
von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsverfolgung durch
einen Nachlaßpfleger im Namen unbekannter Erben.
vom 20.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, mit der eine einstweilige Anordnung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben worden ist, die der Beschwerdeführerin die Fortführung von lokalem Rundfunk bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gestattete.
vom 19.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer
Parabolantenne durch einen Mieter.
vom 19.02.1998
Einer Annahme der Verfassungsbeschwerde steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz ihrer Subsidiarität entgegen. Dieser fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung oder Verletzung grundrechtsgleicher Rechte zu erwirken (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>), sofern der denkbare Rechtsbehelf nicht im Hinblick auf eine entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte als von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 70, 180 <186>). Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
vom 19.02.1998
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO durch das Tatgericht.
vom 18.02.1998
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die durch das
Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz in das
Sozialrecht eingefügten Bestimmungen über die Anrechnung
von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit
dem Grundgesetz vereinbar sind.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.03.1998
vom 13.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche Kündigung einer Lehrerin, die in der
Deutschen Demokratischen Republik ehrenamtliche Parteisekretärin war und die Frage ihres Arbeitgebers
nach Funktionen in politischen Parteien ungenau beantwortet hat.
vom 13.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche
Kündigung eines Lehrers, der in der Deutschen
Demokratischen Republik ehrenamtlicher Parteisekretär
war.
vom 13.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche
Kündigung eines Lehrers, der in der Deutschen
Demokratischen Republik herausgehobene Funktionen in der
Schulverwaltung und der SED-Parteileitung innehatte.
vom 13.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche
Kündigung eines Hochschuldozenten, der in der
Deutschen Demokratischen Republik ehrenamtlicher
Parteisekretär und Mitglied der Kreisleitung der SED
war.
vom 12.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechtigung
einer Rechtsanwältin zur Führung des Titels
"Fachanwältin für Arbeitsrecht".
vom 12.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie wegen der Nichterschöpfung des Rechtswegs schon unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
siehe auch
Pressemitteilung vom 31.03.1998
vom 12.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags eines verkammerten Rechtsbeistandes auf Überlassung von Gerichtsakten in seine Geschäftsräume.
vom 11.02.1998
Die einstweilige Anordnung vom 4. März 1997,
wiederholt mit Beschluß vom 20. August 1997, wird erneut
für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens
jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
vom 10.02.1998
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 31. Juli 1996 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht Kleve verurteilte ihn am 24. Januar 1997 wegen dreifachen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht Kleve durch Urteil vom 24. Juli 1997 und ordnete zugleich Haftfortdauer an.
vom 09.02.1998
Der Beschwerdeführer fühlt sich durch das "Rauchen an öffentlich zugänglichen Aufenthaltsorten" in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde beantragt er festzustellen, daß der Staat in diesem Bereich seiner ihm obliegenden Schutzpflicht nicht hinreichend nachgekommen und der derzeitige gesetzliche Nichtraucherschutz deshalb völlig unzulänglich sei.
siehe auch
Pressemitteilung vom 18.02.1998
vom 09.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265a Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer beanstandet die Anwendung dieses Straftatbestandes auf den Fall des sogenannten Schwarzfahrens und rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG.
vom 06.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen arbeitsgerichtlichen Verweisungsbeschluß.
vom 06.02.1998
Die Verfassungsbeschwerden genügen dem Begründungserfordernis der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht und sind deshalb unzulässig.
vom 05.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
vom 05.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein
zivilgerichtliches Berufungsurteil, mit dem der
Beschwerdeführer zur Unterlassung von Äußerungen
verurteilt worden ist.
vom 05.02.1998
Die mit Beschluß vom 13. Februar 1997
erlassene einstweilige Anordnung wird erneut wiederholt (§ 32
Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
vom 05.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig.
vom 03.02.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es
gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt, wenn die
Zivilgerichte im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem
Antrag auf mündliche Erörterung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens nicht nachkommen.
vom 02.02.1998
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist begründet.